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Anlage V Inklusivmiete Werbungskosten

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    Anlage V Inklusivmiete Werbungskosten

    Ich vermiete eine Einliegerwohnung ohne gesonderte Umlage der Nebenkosten. Haken in Zeile 24 ist gesetzt.
    Auch wenn ich keine Umlage von meinem Mieter abrechne, entstehen Kosten (Strom, Heizung, Wasser, etc.), die ich gerne als Werbungskosten von meinen Einnahmen abziehen würde.
    Jetzt meine Frage:
    Wo und wie gebe ich diese Kosten in Anlage V an?
    Meine Idee ist, die Gesamtkosten Wasser etc. prozentual auf die Einliegerwohnung und meinen Wohnbereich aufzuteilen und dann unter 13 „Umgelegte Kosten“ „durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt“ einzutragen, auch wenn die Kosten ja nicht wirklich umgelegt wurden, da Inklusivmiete….
    Kann man das so machen?
    Gruß

    #2
    Eigentlich sind das ja nicht umgelegte Kosten und da würde ich sie auch eintragen, auch wenn die Beispiele dort nicht so passen. Und natürlich verhältnismäßig zugeordnet (nach dem Verhältnis der Wohnflächen).

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      #3
      Hallo Wedge1274 und Telepeter!

      Anlage V Abschnitt 13 ist goldrichtig!

      die Textvorgaben müssen nicht verwendet werden, diese können ergänzt oder gänzlich frei formuliert werden ...
      vorteilhaft ist natürlich die Verwendung der Textvorgaben wegen "softwaregesteuerter Überprüfung" ...

      aufgeteilt verhältnismäßig nach Wohnflächen, dort wo es Sinn macht, z.B. bei der Gebäudeversicherung und der Grundsteuer,

      aufgeteilt nach Köpfen, dort wo es Sinn macht, z.B. beim Wasser,

      oder anderer Aufteilungsmaßstab, wenn es irgendwelche Besonderheiten gibt
      - z.B. wenn die Einliegerwohnung von der 90jährigen gesundheitlich angeschlagenen Mutter bewohnt wird, deren Wohlfühltemperatur rund um die Uhr bei 24 Grad liegt,
      - z.B. wenn die Einliegerwohnung von einer Alleinerziehenden mit Ihrem Neugeborenen genutzt wird, auch da wird mit anderen Raumtemperaturen gearbeitet,
      - z.B. wenn die Einliegerwohnung von einem Koch bewohnt wird, der sich vielleicht, je nach Arbeitsschichtmodell, dreimal täglich duscht,
      usw.usw.

      außergewöhnliche Aufteilungsmaßstäbe kann man in die Textfelder reinschreiben, da passt eine ganze Menge Freitext rein!

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        #4
        Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
        Anlage V Abschnitt 13 ist goldrichtig!
        Die Nebenkosten können nur dann auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt. Genau dies ist bei der Inklusivmiete nicht der Fall. Deshalb gibt es nach meiner Meinung in diesem Fall keine "umgelegten Kosten", mögen die im allgemeinen auch noch so umlagefähig sein. Das ändert aber nichts daran, dass diese Kosten einkommensteuerlich Werbungskosten sind, natürlich nur mit dem auf die vermietete Wohnung entfallenden Anteil.

        Letztlich wird sich das Finanzamt nicht daran stören, wenn tatsächlich nicht umgelegte, sondern wirtschaftlich in der Inklusivmiete bereits enthaltene Nebenkosten im Abschnitt 13 angegeben werden. Dort weiß man inzwischen selbst, welche Verwirrungen mit der Neufassung dieses Formulars einher gehen.

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          #5
          Anlage V Abschnitt 13 ist goldrichtig!
          Nein, da die Nebenkosten der Einliegerwohnung nicht auf den Mieter umgelegt werden, gehören die alle in Abschnitt 14 erklärt !

          In Mein ELSTER wird außerdem nach wie vor der Begriff Seite verwendet, ganz korrekt muss es deshalb Seite 14 heißen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Hallo Wedge1274 und
            Telepeter und Charlie24!

            Definitionssache:

            Wenn im Mietvertrag steht "Warm-Miete 800€" oder "Miete incl. aller Nebenkosten 800€", dann bedeutet das - schlichtes Sprachverständnis - dass die Nebenkosten sehr wohl vom Mieter bezahlt werden - es erfolgt nur keine jährliche Abrechnung, Mehr-Nebenkosten werden vom Vermieter übernommen, Weniger-Nebenkosten werden vom Mieter übernommen (wäre dann quasi eine Kaltmiet-Erhöhung) - deshalb trage ich auch konsequent, in allen Vermietungsfällen mit und ohne Nebenkostenabrechnung, die umgelegten bzw. die umlagefähigen Kosten in Seite 13 ein.

            Dasselbe gilt natürlich, sollte im Mietvertrag einfach nur "Miete 800€" drinstehen, weil: Folgt im Mietvertrag keine Aussage zu den Neben-/Betriebskosten, dann können die auch nicht separat später in Rechnung gestellt werden - also sind sie enthalten.

            Praktikabilität:

            Auf Seite 13 gibt es Textvorschläge, auf Seite 14 nicht - hat aber natürlich nur im Erstjahr der Erfassung größere Bedeutung, im Folgejahr werden Vorjahrestexte ja beim Jahreswechsel übernommen.

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              #7
              Definitionssache:
              Diese Annahme ist m. E. schlicht falsch. In Zeile 24 der Anlage V heißt es wörtlich:

              Neben- / Betriebskosten wurden nicht gesondert vereinbart.
              Wenn ich das bejahe, gibt es in den Zeilen 72 und/oder 73 nichts zu erklären.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Hallo Charlie24!

                In Zeile 24 wird abgefragt "... nicht gesondert vereinbart" - das bedeutet letztendlich ja nix anderes als "sind in der oben erklärten Mieteinnahme enthalten" ...

                Deshalb trage ich weiterhin meine "umgelegten, aber nicht endabgerechneten Neben-/Betriebskosten" in die Zeilen 72 und 73 ein - solange, bis mir ein Finanzbeamter mitteilt, das wäre falsch und er könne deshalb die Erklärung nicht bearbeiten!

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                  #9
                  Hallo Charlie24!

                  der Hilfe-Text hierzu lautet: "Ihnen sind Neben- und/oder Betriebskosten entstanden, die Sie auf Ihre Mieter umgelegt haben?"

                  Nur ein Vermieter, der ein Einfamilienhaus vermietet, und dessen Mieter Strom, Wasser, Heizung "direkt an die Versorger" selbst bezahlt, und es bezüglich der Grundsteuer und Gebäudeversicherung keine (!) Vereinbarung gibt, trägt hier nix ein!

                  So mach ich das bis mir ein Finanzbeamter mitteilt, das wäre falsch!

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                    #10
                    Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                    So mach ich das bis mir ein Finanzbeamter mitteilt, das wäre falsch!
                    So machst Du das. Richtig ist es meiner Meinung nach nicht.

                    Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                    Mehr-Nebenkosten werden vom Vermieter übernommen, Weniger-Nebenkosten werden vom Mieter übernommen (wäre dann quasi eine Kaltmiet-Erhöhung)
                    Das macht's ja dann komplizierter. Dann musst Du ja erst nachrechnen, welchen Betrag Du als Kaltmiete in der Steuererklärung angeben musst.

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                      #11
                      Hallo L. E. Fant und auch nochmals Charlie24 !

                      Ich bleib trotzig und trotzdem bei meiner Meinung ...

                      wenn man bedenkt, wie oft hier im Forum die "korrekte" Erfassung der Anlage V nach dem "neuen" 2023er Schema schon diskutiert wurde ...

                      Den Entscheidern, die Erfassung so umzubauen und die Eingabe sogar zu "erzwingen", ist wahrlich eine typisch deutsche Bürokratiemonster-Meisterleistung gelungen - ohne nennenswerten Erkenntnisgewinn mit maximalem Mehraufwand für den Erfasser!

                      Und als besondere Spitzenleistung, on Top obendrauf, kommt ja noch dazu, dass der Eingabezwang nur auf der Einnahmenseite, also der pro-fiskalischen Seite, nicht jedoch auf der Ausgabenseite, eingeführt wurde!

                      Ein Dankeschön und ein Kniefall vor den Entscheidern, die diese Entwicklung eingefordert haben !

                      Aber belassen wir es dabei - und ich lasse mich gerne auch - von den Praktikern beim Finanzamt, die meine Fälle bearbeiten - über die Sinnhaftigkeit dieser Neuerung aufklären - und auch darüber, wann ich die Seite 13 und wann die Seite 14 zu befüllen habe

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                        #12
                        Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                        ...ich lasse mich gerne auch - von den Praktikern beim Finanzamt, die meine Fälle bearbeiten - über die Sinnhaftigkeit dieser Neuerung aufklären - und auch darüber, wann ich die Seite 13 und wann die Seite 14 zu befüllen habe
                        Man wird dort notgedrungen Toleranz walten lassen was das "richtige" Ausfüllen der neuen Anlage V betrifft.

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