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Innergemeinschaftlicher Erwerb als Kleinunternehmer

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    Innergemeinschaftlicher Erwerb als Kleinunternehmer

    Hallo zusammen,

    ich habe als Kleinunternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt, USt-ID angegeben und deshalb dies bezüglich USt-Voranmeldungen abgegeben.

    Die Rechnungen der innergemeinschaftlichen Erwerbe gebe ich als Betriebsausgaben "netto" in der EÜR an, oder?

    Sind die Beträge der bereits übermittelten USt-Voranmeldungen ebenfalls in der USt-Jahreserklärung anzugeben?

    Vielen Dank.

    #2
    Steht in deinen USt-Voranmeldungen etwas anderes als eine "0" als Zahllast?

    Ich muss gestehen, dass ich mit dem Thema nicht 100% vertraut bin, mit Kleinunternehmern habe ich nicht so viel zu tun. Und bei umsatzsteuerpflichtigen Firmen mit IG-Erwerb, heben sich die Beträge in der Umsatzsteuervoranmeldung mit einer "kalkulatorischen" eingenommenen Umsatzsteuer und der "kalkulatorisch" gezahlten Vorsteuer gegeneinander auf. Es entsteht dadurch keinerlei Veränderung der Zahllast.


    Und ja, in der EÜR gibst du die Ausgaben mit dem Wert ein, den du bezahlt hast.

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      #3
      Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kleinunternehmer nach § 19 UStG hebt sich das natürlich nicht auf !
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Die an das Finanzamt gehzahlte Umsatzsteuer ist in Zeile 56 der EÜR 2023 anzugeben.

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kleinunternehmer nach § 19 UStG hebt sich das natürlich nicht auf !
          Jetzt, wo du das schreibst, ist auch mir das völlig einleuchtend, warum es sich nicht aufhebt.
          Danke für die Behebung der Denkblockade.

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            #6
            Vielen Dank für eure Antworten.

            Ja, ich meinen USt-Voranmeldungen hatte ich eine Zahlest zu begleichen.

            Das heißt ich muss den Wert der Zahlest aus den USt-Voranmeldungen in der EÜR und der USt-Jahreserklärung angeben?
            Oder nicht in der EÜR?

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              #7
              L.E.Fant hat die Antwort in Nummer 4 geschrieben! (Das gilt natürlich nur, wenn du den Betrag auch tatsächlich in dem Jahr ans FA überwiesen hast. Wenn der noch offen ist, geht er erst in das Jahr, in dem du zahlst in die EÜR.)

              Und in der USt-Jahreserklärung ist er auch anzugeben.

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