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EÜR als Kleinunternehmer mit umsatzsteuerfreien und nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen

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    EÜR als Kleinunternehmer mit umsatzsteuerfreien und nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen

    Hallo allerseits.
    Ich bin neu hier im Forum, entschuldigt deswegen bitte, falls ich im falschen Thread poste.
    Ich bin als Konferenzdolmetscher und Sprachlehrer selbstständig und nutze aktuell dieses Jahr noch die Kleinunternehmerregelung.
    Meine Umsätze als Sprachlehrer sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21a bb UstG, zusätzlich habe ich noch Umsätze von einer Plattform im Ausland, welche im Inland nicht steuerbar sind. Meine Einnahmen als Konferenzdolmetscher sind jedoch "normale Einnahmen" als Kleinunternehmer.
    Bei dem Ausfüllen meiner EÜR habe ich immer wieder Fragezeichen im Kopf, ob die Zeile 11
    Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)
    bei mir für alle Einnahmen (also auch die umsatzsteuerfreien und nicht steuerbaren) greift, oder für meine Einnahmen als Sprachlehrer die Zeile 15
    Betriebseinnahmen, die umsatzsteuerfrei oder nicht umsatzsteuerbar sind oder nach § 12 Abs. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen oder für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet
    zu bedienen wäre. Das wäre für mich von der Formulierung in ELSTER logisch, würde ja dann aber theoretisch bedeuten, dass ich als Sprachlehrer weit über der Grenze von 22.000 € verdienen könnte und trotzdem Kleinunternehmer wäre, was mir unlogisch erscheint.
    Weiß jemand von Euch da Näheres oder hatte einen ähnlichen Fall?
    Vielen lieben Dank für Eure Antworten.
    Herzliche Grüße
    Max

    #2
    Solange du als Konferenzdolmetscher Kleinunternehmer nach § 19 UStG bist, trägst du deine gesamten Umsätze in die Zeile 11 der EÜR ein.

    Die darin enthaltenen steuerbefreiten und nicht steuerbaren Umsätze sind nachrichtlich in der Zeile 12 der EÜR zu erfassen. Die Zeile 12

    kannst du, wenn du willst, duplizieren, dann kannst du die nicht steuerbaren und die steuerbefreiten Umsätze getrennt voneinander erfassen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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      #3
      Lieber Charlie24,
      vielen Dank für deine schnelle Antwort, das ist sehr einleuchtend.
      Darauf basierend noch eine weitere Frage, falls du Zeit findest, mir auch bei dieser zu helfen, würde ich mich sehr freuen.

      Sagen wir ich hätte 5.000 € als Dolmetscher, 8000 € umsatzsteuerbefreit als Sprachlehrer und 2000 € nicht steuerbar als Sprachlehrer an eine Plattform im Ausland verdient.
      Dann würde ich in die EÜR in Zeile 11 15.000 und nachrichtlich in Zeile 12 die Sonderfälle 8.000 € und 2.000 € mit Bezeichnung nennen.
      In der USt wird ja dann wiederum nach dem Umsatz im Kalenderjahr gefragt (Zeile 21). Müssten da dann bei dem fiktiven Beispiel auch 15.000 eingetragen werden, weil eigentlich ist ja nach §19 Abs. 3 UstG
      Gesamtumsatz die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind.

      Im meinem Fall wären der Umsatz ja dann aber nur die 5.000 € als Dolmetscher, da die beiden Sonderfälle abgezogen werden müssten, verstehe ich das richtig? Und wenn ich einem Jahr nur als Sprachlehrer in den Sonderkonstellationen, nicht aber als Dolmetscher Umsatz machen würde, müsste ich sogar Null eintragen, oder übersehe ich da etwas?

      Danke im Voraus; sollte die Frage unklar sein oder besser in einen anderen Thread gehören, formuliere ich sie gerne nochmal.

      Herzliche Grüße

      Max

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        #4
        Bei der Umsatzsteuererklärung läuft es ein wenig anders. Da kommen in die Zeilen 20 und 21 nur die Umsätze als Kleinunternehmer.

        Deine Umsätze als Sprachlehrer im Inland musst du unter Angabe der Nummer für die Steuerbefreiung auf Seite 5 in der Zeile 47 erklären.

        Für deine Umsätze als Sprachlehrer im Ausland fällt mir nichts ein, wobei mir allerdings nicht ganz klar ist, für wen (welche Plattform ?)

        die erbracht werden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Erneut vielen Dank. Das heißt die Betriebseinnahmen als Kleinunternehmer in der EÜR sind weiter gefasst als in der USt und umfassen alle Umsätze, richtig?
          Ich arbeite auf der Plattform Italki, diese sitzt in Hong Kong, und alle Lehrer erbringen dort ihre Leistungen online vom jeweiligen Land aus. Ich hatte in der Vergangenheit die Zeile 75 der USt genutzt:
          Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)
          Um nochmal auf mein Beispiel zurückzukommen, könnte bei dem Umsatz in der Umsatzsteuererklärung tatsächlich Null stehen, sofern nur die Sonderfälle gelten, richtig?
          Ein schönes restliches Wochenende!

          Kommentar


            #6
            Auf die Zeile 75 bin ich natürlich auch gestoßen, allerdings heißt es in der Hilfe zu dieser Zeile:

            Hier tragen Sie bitte die übrigen von Ihnen ausgeführten nicht steuerbaren Umsätze ein, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die
            der Umsatzsteuer unterliegen würden, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.
            Deine Tätigkeit als Sprachlehrer ist aber im Inland steuerbefreit, unterliegt also nicht der Umsatzsteuer.

            Da Kleinunternehmer in Zukunft grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärung mehr einreichen müssen, ist die Frage mit den 0-Umsätzen

            eher theoretischer Natur. Bei von Jahr zu Jahr stark schwankenden Umsätzen wäre es aber durchaus möglich, auch mal 0 einzutragen
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Interessant, das mit der Entbindung von der Einreichung der Umsatzsteuererklärung wusste ich noch nicht.
              Meine Tätigkeit als Sprachlehrer wäre ja aber nicht grundsätzlich umsatzsteuerbefreit, das ist bei mir nur der Fall, da ich an einem Sprachinstitut unterrichte.

              Liebe Grüße

              Max

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                #8
                ... das ist bei mir nur der Fall, da ich an einem Sprachinstitut unterrichte.
                Wenn die Plattform in Honk Kong kein Sprachinstitut ist, dann liegst du mit der Zeile 75 schon richtig.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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