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Zwei gewerbl.Tätigkeitsfelder in einer EüR?

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    Zwei gewerbl.Tätigkeitsfelder in einer EüR?

    Hallo liebe Experten,
    folgende Situation: ich habe in 2023 Einnahmen und Ausgaben im Bereich der privaten Kinderbetreuung gehabt und hierfür in den Rechnungen die Steuernummer genutzt, die ich auch in den Jahren zuvor für meine Umsatzsteuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit hatte. In 2023 hatte ich keine Einnahmen aus der besagten zuvor Umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit und die Umsatzsteuervoranmeldungen beliefen sich entsprechend auf null. Kinderbetreuung ist ja meines Wissens nach von der Umsatzsteuer befreit. Nun frage ich mich wie und wo genau ich die Einnahmen der zuvor Umsatzsteurpflichtigen Tätigkeit -entsprechend 0 Euro- und die Einnahmen und Ausgaben der Kinderbetreuung angebe? Beide in einer EüR? Hinzu kommt, dass das Finanzamt aus organisatorischen Gründen dieses Jahr eine neue Steuernummer für das Gewerbe gegeben hat, welches aber an Umsatzsteuerpflicht geknüpft ist. Soll ich jetzt einfach die alte Steuernummer, die ich in den Rechnungen stehen hatte in EüR angeben und einfach gar nichts mit der neuen? Dieses Jahr habe ich auch keine Einnahmen der zuvor Umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit erzielt sondern war nunr noch fest angestellt. Beim Ordnungsamt hatte ich damals alle Tätigkeiten auf ein Gewerbe angemeldet. Es stellte sich zwischenzeitlich heraus, dass eine Übermittlung ans FA nicht stattfand.

    Hoffe es blickt hier jemand kluges durch und kann mir helfen.

    Danke vorab.

    #2
    M. E. ist Kinderbetreuung überhaupt keine gewerbliche sondern eine freiberufliche selbständige Tätigkeit, § 18 EStG. Wenn Du daneben noch eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet hast müssen schon von daher zwei getrennte EÜR erstellt werden. Dies gilt auch dann, wenn aus dem Gewerbe keine Einnahmen und Ausgaben mehr vorhanden sind, dann muss eine "0"-EÜR für das Gewerbe erstellt werden. Dazu muss bei mindestens einer Einnahmeposition und einer Ausgabeposition ein Eintrag vorhanden sein, ggf. im Text "keine" und beim Betrag "0". Außerdem müssen Angaben zu Einlagen und Entnahmen gemacht werden, ggf. auch "0". Und dann eben eine zweite EÜR für die Betreuungstätigkeit. Mit der Umsatzsteuerpflicht hat das erst mal gar nichts zu tun, das ist eine Sache die unabhängig von der Einkunftsart zu beurteilen ist. Unter welcher Steuernummer das alles bearbeitet wird ist Sache des Finanzamtes, Du kannst für alle Erklärungen Deine aktuelle Steuernummer nehmen, die das FA Dir zuletzt mitgeteilt hat.
    Zuletzt geändert von Telepeter; 31.10.2024, 23:00.

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      #3
      hallo telepeter, danke für die schnelle reaktion. dadurch, dass die tätigkeit nicht nur sporadisch sondern regelmäßig und mehr als 15 stunden andauerte, keine erzieherischen tätigkeiten ausgeführt wurden sondern auch haushaltsnahe dienstleistungen umfasste wie das zubereiten von essen, bin ich mit dem gewerbe schon richtig. hatte in der vergangenheit bereits jahrelang auch als tagesmutter gearbeitet und kenne die unterscheidung der freiberuflichkeit und gewerblichen tätigkeit. ich dachte intuitiv, dass ich bestenfalls einfach zwei Eür anlege. eben einmal für das inative gewerbe, das zuvor umsatzstuerpflichtig war mit überall 0 und eine für die andere tätigkeit, die allerdings unter die kleinunternehmerreglung falle sollte, da ich hier weit unter 10.000 euro liege. nun ist es bei elster irgendwie nicht möglich zwei Eür anzulegen. klicke ich auf weiteres formular und Eür kommt hinweis vonwegen, dass ich ja schon eins auf habe. Habe halt die eine noch im entwurf. wie kann ich 2 Eür anlegen -am besten mit 2 Steuernummern. dann würde ich für die zuvor umsatzsteuerpflichtige tätigkeit die neue steuernummer angeben, weil diese im schreiben vom FA explizit für solche aufgeführt wurde und für die andere EüR würde ich halt die steuernummer nehmen, die ich zuvor auch in den rechnungen der kinderbetreuung (bzw. haushaltsnahen dienstleistung) angab...

      DANKE

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        #4
        Du schreibst soviel sachlichen Unsinn, ignorierst Groß- und Kleinschreibung, machst keine Absätze. Der erste Satz Deines letzten Postings ist vier Zeilen lang! Wer soll sich denn durch solche Textmonster kämpfen?
        Du möchtest Hilfe? Einen Steuerberater hast Du dringend nötig.

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          #5
          Also ich hatte noch nie Schwierigkeiten damit, zwei EÜR unter der gleichen Steuernummer anzulegen und zu übermitteln. Allerdings hatte ich da auch unterschiedliche Einträge in den jeweiligen Zeilen 7 der EÜR, nämlich einmal Gewerbe und einmal selbständige Arbeit. Und ich hatte die eine EÜR bereits abgesandt bevor ich die andere EÜR angelegt habe. Ich würde daher genau so vorgehen: Eine EÜR für das "alte" Gewerbe mit "0" und gleich absenden. Und dann eine EÜR für das "neue" Gewerbe anlegen. Dass es sich dabei um zwei verschiedene Tätigkeiten handelt ergibt sich ja aus der Beschreibung in Zeile 5 der beiden EÜR.

          Vielleicht meinst Du aber auch die Anlage G zur Einkommensteuererklärung. Hier kann in der Tat nur eine Anlage angelegt werden, in die dann zwei Einträge, der eine in Zeile 4: "0" und der andere in Zeile 5: "xxx", wieder mit der unterschiedlichen Bezeichnung der Tätigkeiten wie in den beiden EÜR, gehören

          Wenn das FA will kann es ja dann zwei unterschiedliche Steuernummern für die beiden Betriebe vergeben. Die kannst Du dann beim nächsten Mal bei der betreffenden EÜR verwenden und der eine Betrieb kommt dann in Zeile 4 und der Betrieb mit der von der Einkommensteuererklärung abweichenden Steuernummer in Zeile 7 und 8 der Anlage G.

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            #6
            Leider werden ja scheinbar nichtmal die Zeilennummern in Mein Elster immer angezeigt bzw. die Nummerierung weicht teilweise ab.

            Für den zweiten Betrieb ist die Zeile 4 zu duplizieren, damit erzeugt man die Zeile 5, deren Nummer aber nicht angezeigt wird.

            Die Zeilen 7 und 8 sind für Betriebe, deren Gewinn von einem anderen Finanzamt festgestellt werden.

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              #7
              Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
              Die Zeilen 7 und 8 sind für Betriebe, deren Gewinn von einem anderen Finanzamt festgestellt werden.
              Meines Erachtens kann es auch das gleiche Finanzamt sein, wenn für den weiteren Betrieb eine andere Steuernummer erteilt wurde. Das ist jedenfalls gängige Praxis.

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                #8
                Ok, richtig ist es eigentlich nicht. Aber das Finanzamt kann sicher damit umgehen

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