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Absetzung v. Handwerkerrechnungen u. Berücksichtig. bei einzeln veranlagten Ehepaaren

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    Absetzung v. Handwerkerrechnungen u. Berücksichtig. bei einzeln veranlagten Ehepaaren

    Hallo zusammen,
    ich hätte folgende Fragen zu der Absetzungsfähigkeit von Handwerkerrechnungen:
    1. Kann der Lohnanteil von Handwerkerrechnungen, bei welchem das Gewerk in Gänze (Material und Lohn) per Investitionszuschuss (Einzelmaßnahme) des BAFA gefördert wurde, dennoch als Handwerkerrechnungen steuerlich abgesetzt werden?
    2. Kann eine Erneuerung der Elektrik (neue Stromleitungen, Sicherungen, Schalter usw.) als Handwerkerrechnung (Lohnanteil) eingereicht werden? Gemäß Anhang 27 b Anlage 1 zu § 35a EstG ist dies laut der zu „Elektroanlagen“ aufgeführten Erläuterung nur für die Kosten der Wartung und der Reparatur möglich. Ist eine steuerliche Absetzung aufgrund der Erläuterungen zu „Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze“ realisierbar?
    3. Wie können Handwerkerrechnungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und steuerliche Förderungen von energetischen Maßnahmen bei einzeln veranlagten Ehepaaren jeweils zur Hälfte aufgeteilt werden? Was muss hierfür genau ausgefüllt bzw. welche Anhänge hinzugefügt werden? (Mein Elster)


    Vorab vielen Dank für eure Hilfe!
    Zuletzt geändert von Charlie24; 03.11.2024, 16:08. Grund: Ich habe deinen Beitrag neu durchnummeriert, dreimal die 1 zu vergeben, ist nicht hilfreich

    #2
    Zu 1: Nein, Förderung und § 35a EStG schließen sich aus. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

    Zu 2: Das sollte kein Problem sein, das ist doch eine Reparatur. Mit Hausanschlüssen hat das aber nichts zu tun.

    Zu 3: Es muss jeder die Anlage Energetische Maßnahmen ausfüllen und in der Anlage Sonstiges Zeile 21 ankreuzen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen Dank! Dass 1. nicht möglich ist, war auch bereits meine Vermutung.

      Zu 2: D.h. auch der gesamte Austausch der gesamten Elektrik (die altte war tatsächlich noch Aufputz) also eine Modernisierung, ist steuerlich absetzbar?

      Zu 3: Geben dann beide jeweils die Hälfte der Kosten an? Und wie ist bei Handwerkerrechnungen und haushaltsnahen Dienstleistungen vorzugehen?

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        #4
        Zu 2: Die Anforderungen sind relativ gering. Die Maßnahme muss im Haushalt der Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Es darf keine Neubaumaßnahme sein

        und die Arbeitskosten sind jährlich auf maximal 6.000 € beschränkt.

        Zu 3: Da müsste ich mir erst die Formulare ansehen, aber wahrscheinlich ist das mit der Hälfte der Kosten schon richtig.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Danke für die Infos. Ich müsste allerdings zu Frage 3 meines ursprünglichen Beitrag nochmals zurückkommen.

          Bei der Wahl der Veranlagungsart sind folgende Infos hinterlegt:


          Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern geben Sie bitte nur diejenigen Aufwendungen an, die auf eigener Verpflichtung beruhen und die Sie selbst wirtschaftlich getragen haben, wie zum Beispiel
          • Sonderausgaben (Anlagen Sonderausgaben/Vorsorgeaufwand),
          • außergewöhnliche Belastungen (Anlage Außergewöhnliche Belastungen),
          • Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) und
          • Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Anlage Energetische Maßnahmen).

          Werden die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt, geben Sie bitte nur den von Ihnen jeweils wirtschaftlich getragenen Anteil an (gegebenenfalls hälftig). Den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern stellen Sie bitte in Zeile 11 der Anlage Sonstiges. Bitte beachten Sie, dass nur die Abzugshöchstbeträge aufgeteilt werden können und nicht die Aufwendungen selbst.

          Daraus würde ich schlussfolgern, dass meine Frau und ich bei Einzelveranlagung jeweils die Hälfte der getätigten Ausgaben ansetzen und in der Anlage Sonstiges in Zeile 11 das Häkchen setzen, damit Folgendes Anwendung findet:

          Laut übereinstimmendem Antrag sind die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, die Steuerermäßigung
          für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, sowie die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden je zur Hälfte aufzuteilen.


          Dadurch ergibt sich bei der Schätzung jedoch jeweils eine satte Nachzahlung trotz der angegebenen Steuerbegünstigungen. Das kann aus meiner Sicht nicht korrekt sein.

          Zusätzlich erscheint noch folgender Hinweis:

          Anlage "zusätzliche Angaben für Steuerberechnung": Fall der getrennten Veranlagung! Bitte beachten Sie, dass jeder Ehegatte eine gesonderte Erklärung auszufüllen hat. Beachten Sie die Anlage "zusätzliche Angaben für Steuerberechnung".

          Ist in der bei folgenden Zeilen der Anlage zusätzliche Angaben für Steuerberechnung etwas anzugeben?

          Zeile 33: Anteil des Ehegatten / Lebenspartners an abzugsfähigen Steuerermäßigungen nach § 35a EStG​

          Zeile 34: Abziehbare Aufwendungen des Ehegatten / Lebenspartners für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG


          Trage ich hier wieder jeweils die Hälfte der jeweiligen Gesamtsummen ein, so prognostiziert die Prüfung eine sehr hohe Rückzahlung. Der vorherige Hinweis erscheint nicht mehr.



          Frage 1: Mir ist unklar, welchen Anteil ich nun korrekterweise wo einzutragen habe und was bei Anlage Sonstiges und Anlage zusätzliche Angaben für Steuerberechnung auszufüllen und anzugeben ist. Könnt ihr mir hierbei weiterhelfen?

          Frage 2: Wäre bei Steuerklasse 4 und 20 % Gehaltsabweichung der Ehepartner eine gemeinsame Veranlagung grundsätzlich ratsamer?
          Ich bin konfessionslos, meine Frau zahlt Kirchensteuer.

          Frage 3: Wie wären die o.g. Themen in diesem fall jeweils bei den Steuererklärungen anzugeben?



          Danke für eure Hilfe!


          Zuletzt geändert von Buchmacher; Gestern, 16:05.

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            #6
            Hallo,

            Daraus würde ich schlussfolgern, dass meine Frau und ich bei Einzelveranlagung jeweils die Hälfte der getätigten Ausgaben ansetzen und in der Anlage Sonstiges in Zeile 11 das Häkchen setzen, damit Folgendes Anwendung findet:
            Es ist bei dem absetzbar der für die Rechnung wirtschaftlich aufgekommen ist, u.U. ist das glaubhaft zu machen.
            Mach dir aber keinen Kopf, in der Regel läuft das so wie erklärt durch.

            Dadurch ergibt sich bei der Schätzung jedoch jeweils eine satte Nachzahlung trotz der angegebenen Steuerbegünstigungen. Das kann aus meiner Sicht nicht korrekt sein.
            Durch die Handwerkerleistungen kommt es sicher nicht zu einer höheren Nachzahlung. Verwechselst du vielleicht Plus und Minus?

            Ist in der bei folgenden Zeilen der Anlage zusätzliche Angaben für Steuerberechnung etwas anzugeben?

            Zeile 33: Anteil des Ehegatten / Lebenspartners an abzugsfähigen Steuerermäßigungen nach § 35a EStG​

            Zeile 34: Abziehbare Aufwendungen des Ehegatten / Lebenspartners für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG
            Natürlich. Aber zu einer Rückzahlung führt das imho nicht. (???)

            Frage 1: Mir ist unklar, welchen Anteil ich nun korrekterweise wo einzutragen habe und was bei Anlage Sonstiges und Anlage zusätzliche Angaben für Steuerberechnung auszufüllen und anzugeben ist. Könnt ihr mir hierbei weiterhelfen?
            Wie schon angedeutet ist das weitgehend egal.

            Frage 2: Wäre bei Steuerklasse 4 und 20 % Gehaltsabweichung der Ehepartner eine gemeinsame Veranlagung grundsätzlich ratsamer? Ich bin konfessionslos, meine Frau zahlt Kirchensteuer.
            Ziemlich sicher wäre eine Zusammenveranlagung besser.

            ​Stefan
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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              #7
              Um welches Jahr geht's denn eigentlich?

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                #8
                Zitat von Buchmacher Beitrag anzeigen
                Daraus würde ich schlussfolgern, dass meine Frau und ich bei Einzelveranlagung jeweils die Hälfte der getätigten Ausgaben ansetzen und in der Anlage Sonstiges in Zeile 11 das Häkchen setzen
                Hab jetzt doch mal 2023 und 2022 aufgemacht. Ja, bei 2022 würde das so passen.

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                  #9
                  Es geht um 2022. Eine Nachzahlung erschließt sich mir nicht.

                  Wir werden es nun per Zusammenveranlagung testen.

                  Hier kann ich über meinen Account die gemeinsame Steuererklärung erstellen, welche beide Ehepartner unterschreiben korrekt? Es ist die erste gemeinsame Veranlagung.

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                    #10
                    Nein, unterschreiben tut Ihr nichts mehr. Ihr übermittelt einfach, mit Hilfe eines Zertifikats. Und derjenige der übermittelt muss auf jeden Fall das Einverständnis des anderen haben und ggf. die Daten zur Verfügung stellen können.

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