Hallo Forumsmitglieder!
Für unsere vermietete ETW (von einer Hausverwaltung entsprechend verwaltet) füllen wir seit Jahren die Anlage V aus. Anfangs von einer Steuerkanzlei, später dann haben wir uns
selber ran getraut (ganz nach dem Muster der Steuerkanzlei). Für 2023 gibt es jetzt ein paar Änderungen in der Formularstruktur. Uns ist die Position *Nicht umgelegte Kosten, z.B. Verwaltungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren -ohne Erhaltungsrücklage- * also die Zeile 75 bzw. Zeile 79 (Sonstige Kosten) etwas unklar:
Unsere bisherige Vorgehensweise (nach Steuerkanzlei-Vorlage) war - mit der wir seit Jahren arbeiten - wurde immer vom FA akzeptiert:
Zeile 75 = Verwaltungskostenpauschale 150 Euro.
Seit Jahren teilt uns die Hausverwaltung in der Nebenkostenabrechnung die nicht umlagefähigen Kosten genau aufgeschlüsselt mit:
Die Verwaltergebühr wird dort immer mit einem mehr als doppelt so hohen Betrag ausgewiesen - wie die von uns verwendete Verwaltungskostenpauschale.
Außerdem werden dort:
-Girokontogebühren (geringe Summe)
-Telefonkosten (geringe Summe)
-Allgemeine nicht umlagefähige Kosten (geringe Summe)
-Sonstige Aufwendungen WEG (mittelhohe Summe)
-Sonstige nicht umlagefähige Kosten Aufzug (mittelhohe Summe)
-Zusatzvergütung § 35 a (geringe Summe)
-Miete Rauchwarnmelder (geringe Summe)
-lfd. Instandhaltung (höhere Summe)
-Reparatur Aufzug (höhere Summe)
-Außenanlagen (geringe Summe)
-Anschaffungen (geringe Summe)
-Versicherungsschäden (geringe Summe)
ausgewiesen.
Fragen:
1. Sind Verwaltergebühren (also das, was ein Vermieter an eine Hausverwaltung zahlen muss) aus der Abrechnung der Hausverwaltung in Zeile 75 eintrag- also absetzbar?
Oder waren mit unserer bisherigen angesetzten Verwaltungskostenpauschale nur Ausgaben gemeint, die wir als Vermieter evtl. haben um mit dem Mieter abzurechnen?
2. Sind irgendwelche anderen Posten aus den oben gelisteten *nicht umlagefähigen Kosten* in Zeile 75 eintrag- also absetzbar?
(weil ja im Hilfetext von Elster steht: alle Kosten, die nicht umlagefähig sind und ihnen entstanden sind - gehören unter *nicht umlagefähige Kosten).
Bisher gaben wir nie etwas daraus an, lediglich unter Zeile 79 - Sonstige Kosten
- Kontoführungsgebühr-Pauschale 16 Eu (unsere Kosten weil eigenes Wohnungsgirokonto)
- Fahrten zum Objekt (30 cent je km) - geringe Summe
Wir wären sehr dankbar für eine Antwort.
Liebe Grüße - PlanA
Für unsere vermietete ETW (von einer Hausverwaltung entsprechend verwaltet) füllen wir seit Jahren die Anlage V aus. Anfangs von einer Steuerkanzlei, später dann haben wir uns
selber ran getraut (ganz nach dem Muster der Steuerkanzlei). Für 2023 gibt es jetzt ein paar Änderungen in der Formularstruktur. Uns ist die Position *Nicht umgelegte Kosten, z.B. Verwaltungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren -ohne Erhaltungsrücklage- * also die Zeile 75 bzw. Zeile 79 (Sonstige Kosten) etwas unklar:
Unsere bisherige Vorgehensweise (nach Steuerkanzlei-Vorlage) war - mit der wir seit Jahren arbeiten - wurde immer vom FA akzeptiert:
Zeile 75 = Verwaltungskostenpauschale 150 Euro.
Seit Jahren teilt uns die Hausverwaltung in der Nebenkostenabrechnung die nicht umlagefähigen Kosten genau aufgeschlüsselt mit:
Die Verwaltergebühr wird dort immer mit einem mehr als doppelt so hohen Betrag ausgewiesen - wie die von uns verwendete Verwaltungskostenpauschale.
Außerdem werden dort:
-Girokontogebühren (geringe Summe)
-Telefonkosten (geringe Summe)
-Allgemeine nicht umlagefähige Kosten (geringe Summe)
-Sonstige Aufwendungen WEG (mittelhohe Summe)
-Sonstige nicht umlagefähige Kosten Aufzug (mittelhohe Summe)
-Zusatzvergütung § 35 a (geringe Summe)
-Miete Rauchwarnmelder (geringe Summe)
-lfd. Instandhaltung (höhere Summe)
-Reparatur Aufzug (höhere Summe)
-Außenanlagen (geringe Summe)
-Anschaffungen (geringe Summe)
-Versicherungsschäden (geringe Summe)
ausgewiesen.
Fragen:
1. Sind Verwaltergebühren (also das, was ein Vermieter an eine Hausverwaltung zahlen muss) aus der Abrechnung der Hausverwaltung in Zeile 75 eintrag- also absetzbar?
Oder waren mit unserer bisherigen angesetzten Verwaltungskostenpauschale nur Ausgaben gemeint, die wir als Vermieter evtl. haben um mit dem Mieter abzurechnen?
2. Sind irgendwelche anderen Posten aus den oben gelisteten *nicht umlagefähigen Kosten* in Zeile 75 eintrag- also absetzbar?
(weil ja im Hilfetext von Elster steht: alle Kosten, die nicht umlagefähig sind und ihnen entstanden sind - gehören unter *nicht umlagefähige Kosten).
Bisher gaben wir nie etwas daraus an, lediglich unter Zeile 79 - Sonstige Kosten
- Kontoführungsgebühr-Pauschale 16 Eu (unsere Kosten weil eigenes Wohnungsgirokonto)
- Fahrten zum Objekt (30 cent je km) - geringe Summe
Wir wären sehr dankbar für eine Antwort.
Liebe Grüße - PlanA
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