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Anlage V - Zeile 75 - nicht umgelegte Kosten

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    Anlage V - Zeile 75 - nicht umgelegte Kosten

    Hallo Forumsmitglieder!

    Für unsere vermietete ETW (von einer Hausverwaltung entsprechend verwaltet) füllen wir seit Jahren die Anlage V aus. Anfangs von einer Steuerkanzlei, später dann haben wir uns
    selber ran getraut (ganz nach dem Muster der Steuerkanzlei). Für 2023 gibt es jetzt ein paar Änderungen in der Formularstruktur. Uns ist die Position *Nicht umgelegte Kosten, z.B. Verwaltungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren -ohne Erhaltungsrücklage- * also die Zeile 75 bzw. Zeile 79 (Sonstige Kosten) etwas unklar:

    Unsere bisherige Vorgehensweise (nach Steuerkanzlei-Vorlage) war - mit der wir seit Jahren arbeiten - wurde immer vom FA akzeptiert:
    Zeile 75 = Verwaltungskostenpauschale 150 Euro.

    Seit Jahren teilt uns die Hausverwaltung in der Nebenkostenabrechnung die nicht umlagefähigen Kosten genau aufgeschlüsselt mit:

    Die Verwaltergebühr wird dort immer mit einem mehr als doppelt so hohen Betrag ausgewiesen - wie die von uns verwendete Verwaltungskostenpauschale.

    Außerdem werden dort:

    -Girokontogebühren (geringe Summe)
    -Telefonkosten (geringe Summe)
    -Allgemeine nicht umlagefähige Kosten (geringe Summe)
    -Sonstige Aufwendungen WEG (mittelhohe Summe)
    -Sonstige nicht umlagefähige Kosten Aufzug (mittelhohe Summe)
    -Zusatzvergütung § 35 a (geringe Summe)
    -Miete Rauchwarnmelder (geringe Summe)
    -lfd. Instandhaltung (höhere Summe)
    -Reparatur Aufzug (höhere Summe)
    -Außenanlagen (geringe Summe)
    -Anschaffungen (geringe Summe)
    -Versicherungsschäden (geringe Summe)

    ausgewiesen.

    Fragen:
    1. Sind Verwaltergebühren (also das, was ein Vermieter an eine Hausverwaltung zahlen muss) aus der Abrechnung der Hausverwaltung in Zeile 75 eintrag- also absetzbar?
    Oder waren mit unserer bisherigen angesetzten Verwaltungskostenpauschale nur Ausgaben gemeint, die wir als Vermieter evtl. haben um mit dem Mieter abzurechnen?

    2. Sind irgendwelche anderen Posten aus den oben gelisteten *nicht umlagefähigen Kosten* in Zeile 75 eintrag- also absetzbar?
    (weil ja im Hilfetext von Elster steht: alle Kosten, die nicht umlagefähig sind und ihnen entstanden sind - gehören unter *nicht umlagefähige Kosten).


    Bisher gaben wir nie etwas daraus an, lediglich unter Zeile 79 - Sonstige Kosten
    - Kontoführungsgebühr-Pauschale 16 Eu (unsere Kosten weil eigenes Wohnungsgirokonto)
    - Fahrten zum Objekt (30 cent je km) - geringe Summe

    Wir wären sehr dankbar für eine Antwort.

    Liebe Grüße - PlanA

    #2
    Zitat von PlanA Beitrag anzeigen
    Sind irgendwelche anderen Posten aus den oben gelisteten *nicht umlagefähigen Kosten* in Zeile 75 eintrag- also absetzbar?
    (weil ja im Hilfetext von Elster steht: alle Kosten, die nicht umlagefähig sind und ihnen entstanden sind - gehören unter *nicht umlagefähige Kosten)
    Wie sich aus diesem Hlfetext ergibt (der Wortlaut ist allerdings nicht ganz zutreffend, wo hast Du den gefunden?), sind nicht umgelegte Kosten auf Seite 13 der Anlage V einzutragen.

    Kommentar


      #3
      auf Seite 13 - ich nehme an, du meinst 13. (das sind in unserer Steuererklärung - Zeile 72 - Umgelegte Kosten (Grundsteuer, Müll, Wasser usw) da kann das ja nicht reinkommen.
      Dazu haben wir keine Frage.

      Aber zu
      14. (sind in unserer Steuererklärung - Zeile 75 - Nicht umgelegte Kosten (z.b. Verwalterkosten, Kontoführungsgebühr).

      was kann man denn in Zeile 75 - Nicht umgelegte Kosten - bitte angeben?

      Die Verwaltergebühren der Hausverwaltung?
      plus lt. der Auflistung der Hausverwaltung (was genau davon kann man angeben und was nicht)

      -Girokontogebühren (geringe Summe)
      -Telefonkosten (geringe Summe)
      -Allgemeine nicht umlagefähige Kosten (geringe Summe)
      -Sonstige Aufwendungen WEG (mittelhohe Summe)
      -Sonstige nicht umlagefähige Kosten Aufzug (mittelhohe Summe)
      -Zusatzvergütung § 35 a (geringe Summe)
      -Miete Rauchwarnmelder (geringe Summe)
      -lfd. Instandhaltung (höhere Summe)
      -Reparatur Aufzug (höhere Summe)
      -Außenanlagen (geringe Summe)
      -Anschaffungen (geringe Summe)
      -Versicherungsschäden (geringe Summe)

      Was schreibt ihr denn bitte in diese Zeile 75 (Nicht umgelegte Kosten) rein?

      So richtig klar ist uns das einfach nicht, drum wäre es prima, wenn uns da jemand weiterhelfen könnte.

      Kommentar


        #4
        image.png
        Als Werbungskosten absetzbar sind grundsätzlich die Kosten, die der Erzielung von Einnahmen dienen. In der Überschrift zu Seite 13 heißt es da z. B. Verwaltungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren.

        Kommentar


          #5
          zu Frage 1)
          grundsätzlich sind alle Kosten die euch als Vermieter für die vermieteten Wohnungen entstehen als Werbungskosten abzugsfähig. Knifflig wird es ggf., wenn ihr auch selber ein dem Haus wohnt, da dann die Aufwendungen entsprechend aufgeschlüsselt und gekürzt werden müssen

          zu Frage 2)
          die Aufwendungen welche euch von der Hausverwaltung in Rechnung gestellt werden sind eigentlich entsprechend ihrer Veranlassung in der Anlage V aufgedröselt einzutragen (z.B. die Reparaturen und Instandhaltungen bei den Erhaltungsaufwendungen).
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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          Kommentar

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