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Steuerliches Einlagekonto für Betrieb gewerblicher Art (Anlage KSt 1 Fa)

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    Steuerliches Einlagekonto für Betrieb gewerblicher Art (Anlage KSt 1 Fa)

    Hallo zusammen,

    dies ist mein erster Beitrag, entschuldigt daher bitte etwaige Fehler.

    Wir erstellen für einen Betrieb gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft die Steuererklärung. In Anlage KSt 1 habe ich als Rechtsform die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft ausgewählt und ebenso für den BgA den Regiebetrieb verwendet.

    Die Anlagen haben wir generell wie im Vorjahr befüllt, so auch die Anlage KSt 1 Fa. Anders als in den Vorjahren erhalten wir nun die Fehlermeldung: Die Abgabe der Anlage KSt 1 F beziehungsweise KSt 1 Fa ist nicht zulässig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft handelt. Für diese erfolgt nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 EStG keine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos.

    Der BgA an sich ist ja steuerpflichtig und grundsätzlich besteht auch für BgA die Verpflichtung zur Feststellung des Einlagekontos. In der Vergangenheit gab es hierzu ja auch Bescheide... Rechtsänderungen seit VAZ 2022 sind mir nicht ersichtlich.

    Sehr spezielles Thema, aber evtl. kann jemand helfen...

    Vielen Dank und viele Grüße

    #2
    Ich will mal Antworten, obwohl ich die konkrete Frage nicht beantworten kann.

    Eure Religionsgemeinschaft ist vermutlich kein ganz kleiner "Laden" und könnte doch einen Steuerberater haben. Oder du fragst alternativ nach Leuten mit Ahnung in einer eurer Gemeinden.

    Ich verbleibe mit Psalm 27,9.
    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

    Kommentar


      #3
      Ja wir sind als eine der zwei großen Kirchen kein kleiner Laden. Aber auch selbst als Steuerberater in einer Steuerabteilung weiß man eben nicht mehr weiter und das restliche Team konnte auch keine Lösung finden. Ist eben alles doch anders als bei klassischen Kapitalgesellschaften.

      Sollte es im VAZ 2024 wieder nicht möglich sein, werden wir wohl einfach wieder keine Anlage übermitteln und das Finanzamt den Job machen lassen. Den 23er Bescheid haben wir nämlich. Aber ich hätte es schon gerne verstanden.

      Kommentar


        #4
        Ok, auch ich hab da überhaupt keine Ahnung. Ich find nur einige Sachen merkwürdig, ohne aber über die Materie wirklich Bescheid zu wissen.

        Zitat von DavidDomenic Beitrag anzeigen
        Anlage KSt 1
        Du meinst im Hauptvordruck? Es gibt eine Anlage KSt 1 F, eine Anlage KSt 1 Fa, aber keine Anlage KSt 1. Die Erklärung selber heißt KSt 1. Nur dort konnte ich die Abfrage der Rechtsform finden.

        Zitat von DavidDomenic Beitrag anzeigen
        für einen Betrieb gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ... habe ich als Rechtsform die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft ausgewählt
        Kann ein BgA einer Religionsgesellschaft selber auch eine Religionsgesellschaft sein?

        Ja, das war's eigentlich schon. Kann schon sein dass ich da vollkommen daneben lieg. Meinem Verständnis widerstrebt es, dass ein Betrieb eine Religionsgesellschaft sein kann. Aber womöglich lieg ich da einfach falsch, keine Ahnung

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