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Pflegeheimkosten in Anlage 'Außergewöhnliche Belastungen'

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    Pflegeheimkosten in Anlage 'Außergewöhnliche Belastungen'

    Hallo,
    ich bin neu hier im Forum, deswegen ersteinmal ein fröhliches Hallo in die Runde.

    Ich erstelle gerade als Bevollmächtigter die noch ausstehende Steuerklärung 2023 für meinen im letzten Jahr verstorbenen Vater.
    Er war ab 05/2022 in einem Pflegeheim untergebracht, hatte Pflegegrad 4 und einen GdB von 100, Kennzeich G,B,H.
    Im Jahr 2023 sind von ihm große Beträge für eigene Zuzahlungen durch den Heimaufenthalt aufgewendet worden, die ich nun steuermindernd für ihn in seiner Steuererklärung 2023 angeben möchte.

    Ich möchte die Beträge im Formular "Außergewöhnliche Belastungen" Zeile 22 eintragen, frage mich aber ob:
    -ich dafür die Summe aller Konto-Überweisungen ans Pflegeheim aus 2023 in Zeile 22 eintragen (Zufluss-/Abflussprinzip)
    oder
    -als Wert die Summe aller regelmäßigen, monatlichen Rechnungen des Pflegeheims eintragen soll.

    Der Punkt ist nämlich der. dass sich beide Werte eklattant unterscheiden. Wegen noch ausstehender Rechnungen aus 2022 hat der rechtliche Betreuuer meines Vaters in 2023 real weit mehr (über 5.000 EUR) überwiesen als lt. Rechnung des Pflegeheim in 2023 zu zahlen wäre.

    Was wäre in diesem Fall der korrekte Wert, den ich in Zeile 22 im Formular "Außergewöhnliche Belastungen" bei Höhe der Aufwendung eintragen müsste?


    Die gleiche Fragestellung beim Feld daneben in Zeile 22 (Haushaltsersparnis sowie erhaltene und / oder zu erwartende Versicherungsleistungen, Beihilfen, Unterstützungen).
    Dort würde ich, neben der Haushaltsersparnis noch zusätzlich von meinem Vater erhaltene Vericherungsleistungen aus einer privaten Pflegerente meines Vaters eintragen.

    Auch hier gibt es wieder einen großen Unterschied (ca. 1.300 EUR) zwischem der genehmigten, monatlichen Versicherungsleistung lt. Bescheid und dem realen Zufluss an Versicherungsleistungen in 2023, weil es in 2023 rückwirkend wegen einer Leistungserhöhung zu eine Nachzahlung aus 2022 kam.

    Trage ich dort also den Zuflusswert aus 2023 ein oder gelten die Werte der Versicherungsleistung lt. Bescheid der Versicherungsgesellschaft für 2023?


    Ich habe im Internet nichts dazu gefunden und würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte.

    Danke und Grüße
    Markus

    #2
    Grundsätzlich gilt § 11, das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Rechnung. Zu erwartende Versicherungsleistungen sind aber abzuziehen, da sie ja nicht belasten. Versicherungserstattungen für 22 hätten also 22 berücksichtigt werden müssen.

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      #3
      Die Versicherungsnachzahlungen der privaten Pflegerente bezogen sich auf 2023 und auch auf 2022, sind aber erst 08/23 zugeflossen. Gilt da nicht das Zufluss-Prinzip und man müßte generell alle in 2023 zugeflossenen Versicherungsleistungen von der außergewöhnlichen Belastung abziehen?

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        #4
        Bei den zu erwartenden Versicherungsleistungen weicht die Finanzverwaltung vom Zuflussprinzip ab, die Zeilenbeschriftung ist doch eindeutig.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Wenn der Vater in 2023 das Merkzeichen "H" (hilflos) hatte ist es eventuell besser, den Behindertenpauschbetrag von 7.400 € in Anspruch zu nehmen statt den Einzelnachweis der Kosten abzüglich Erstattungen, zumal bei dem Pauschbetrag keine zumutbare Eigenbelastung angerechnet wird.

          Desweiteren hat er dann Anspruch auf die "große" Fahrtkostenpauschale von 4.500 € (auf die allerdings die zumutbare Eigenbelastung angerechnet wird).

          Zuletzt geändert von Telepeter; Gestern, 12:26.

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            #6
            Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
            Wenn der Vater in 2023 das Merkzeichen "H" (hilflos) hatte ist es eventuell besser, den Behindertenpauschbetrag von 7.400 € in Anspruch zu nehmen statt den Einzelnachweis der Kosten abzüglich Erstattungen,...
            Das gilt aber nur für typische behinderungsbedingte Kosten. Außerdem frage ich mich, ob dem Vater auch der zusätzliche Pflegepauschbetrag von 1.800 € zusteht?

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              #7
              Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
              Das gilt aber nur für typische behinderungsbedingte Kosten. Außerdem frage ich mich, ob dem Vater auch der zusätzliche Pflegepauschbetrag von 1.800 € zusteht?
              Die Behindertenpauschbeträge gibt es völlig unabhängig vom Anfall tatsächlicher Kosten. Gleiches gilt für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Es sind eben beides Pauschbeträge. Natürlich kann man nicht zusätzlich noch die tatsächlichen Kosten geltend machen - hier gilt "entweder Pauschbetrag oder Einzelnachweis".

              Den Pflegepauschbetrag kann nicht der Betroffene selbst sondern nur die Pflegeperson geltend machen. Wenn der Vater das ganze Jahr im Heim gelebt hat und
              deshalb nur ein unwesentlicher Teil der Pflegeleistungen privat geleistet wurde gibt es den NICHT.

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                #8
                Wenn der Vater in 2023 das Merkzeichen "H" (hilflos) hatte ist es eventuell besser, den Behindertenpauschbetrag von 7.400 € in Anspruch zu nehmen
                Wenn ich mir meine Fälle mit Heimkosten ansehe, war es trotz Haushaltsersparnis immer vorteilhafter, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Wenn ich einerseits den Punkt '1-Behinderten-Pauschalbetrag' ausfülle und weiter im Formular unter '5-Andere Aufwendungen' den Eigenanteil der Pflegeheimkosten (abzüglich der Haushaltsersparnis und abzüglich der Zuflüsse aus einer privaten Pflegerente) eintrage, prüft dann das Finanzamt, was für mich günstiger?
                  Zuletzt geändert von Markus567; Heute, 06:02.

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