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    #16
    Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
    Nach Paragr. 22a EStG i.V. mit Paragr. 93c EStG sind alle Versorgungstraeger gesetzlich verpflichtet, die im jeweilligen Kalenderjahr bezogenen Leistungen der Rentenberechtigten bis Ende Februar des Folgejahres an die Zentrale Zulagenstelle fuer Altersvermoegen (ZfA) zu uebermitteln. Von dort aus werden die Daten an die Landesfinanzbehoerden weitergeleitet. Zweck: durch die Uebermittlung an die Finanzverwaltung sollen alle Rentenzahlung zutreffend erfasst und besteuert werden. Trotzdem kann in begruendeten Ausnahmefaellen zu verspaeteten Uebermittlungen der Meldungen kommen. Wenn das haeufiger vorkommt, wuerde ich mal mit dem Versicherer sprechen oder gleich eine Beschwerde an die zustaendige Aufsichtsbehoerde schreiben.
    Gilt das auch für Depotbanken? Meine Depotbank ist da leider etwas nachlässig.

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      #17
      Hallo fabelwesen und andere!

      Die Aussage von Kloebi

      Wenn du über Elster abgibst, betreibst du Einnahmenverkürzung, also Steuerhinterziehung. Nur in Papierform musst du nichts eintragen.
      ist falsch!

      https://www.finanzamt.nrw.de/steueri...zugsmitteilung

      "Wenn Ihre Daten im Finanzamt vorliegen, müssen Sie dann trotzdem eine Steuererklärung einreichen?

      Ja, die Übermittlung der elektronischen Daten an das Finanzamt befreit Sie nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Ab dem Jahr 2019 verzichtet Ihr Finanzamt allerdings auf die Angaben dieser elektronischen Daten.

      Hinweis:

      Steuererklärung jetzt noch einfacher! Dank der an Ihr Finanzamt
      elektronisch übermittelten Daten brauchen Felder innerhalb der Erklärungsvordrucke, die mit diesem
      https://www.finanzamt.nrw.de/sites/default/files/2022-06/e.png
      gekennzeichnet sind, in der Regel nicht mehr gesondert von Ihnen ausgefüllt werden. Teilweise entfällt sogar die Abgabe ganzer Anlagen zur Einkommensteuererklärung.


      Im Detail bedeutet dies:

      Sie müssen keine Angaben auf den Anlagen R, R-AV/bAV und N machen, wenn
      • die Daten elektronisch übermittelt wurden und
      • die Zeilen im Vordruck mit einem „e“ gekennzeichnet sind
      Sie müssen die Angaben auf den Anlagen R, R-AV/bAV und N in den gekennzeichneten Feldern weiterhin machen, wenn
      • Ihnen bekannt ist, dass die elektronische Datenübermittlung nicht erfolgte oder
      • die elektronischen Daten fehlerhaft übermittelt wurden.
      Unter Umständen entfällt sogar die Abgabe ganzer Anlagen zu Ihrer Steuererklärung.

      So ist zum Beispiel die Abgabe der Anlage R nicht mehr erforderlich, wenn
      • die Daten zu Ihrer gesetzlichen Rente elektronisch übermittelt wurden,
      • keine Eintragungen zur Öffnungsklausel vorgenommen werden müssen und
      • Ihre Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen.
      Auf die Abgabe der Anlage R-AV/bAV kann verzichtet werden, wenn
      • die Daten zu Ihrer Leistung elektronisch übermittelt wurden und
      • die Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen."
      Fazit:

      Sofern Sie nur noch Rentenbezüge erhalten, für die eine Datenübermittlungspflicht besteht, genügt es, wenn Sie den Mantelbogen ausfüllen!

      Natürlich würde ich mich auch noch um außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Ausgaben und Spenden u.a. kümmern und in die dafür vorgesehenen Formulare eintragen.
      Zuletzt geändert von Uwe64; 29.01.2025, 15:16.

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        #18
        Hallo fabelwesen!

        Sie haben oben "WTW" genannt - ist das die "Towers Watson GmbH" - das sind hochprofessionelle Betriebliche-Altersversorgung-Manager!

        Die versenden selbstverständlich alle notwendigen Daten an den Fiskus, und das auch rechtzeitig!

        Wenn das in vergangenen Jahren mal nicht so war, dann würde ich das mit wtw besprechen, warum das so ist - von denen erhalten die Rentenbezieher Unterlagen, da steht eine Telefonnummer drauf, da muss man vielleicht 5-15 Minuten in der Warteschleife warten, dann wird sich auch gekümmert, und zwar richtig und engagiert!

        Was auch sein kann:

        Die betriebliche Altersrente wurde "gesplittet", d.h. ein Teil wird auf Lohnsteuerbescheinigung direkt von wtw an den Fiskus gemeldet, der andere Teil von einer Versicherungsgesellschaft als betriebliche Rente direkt ans Finanzamt gemeldet.

        Die an solchen Vereinbarungen beteiligten Versicherungsgesellschaften gehören zu den etablierten und großen in Deutschland, die erfüllen deshalb auch selbstverständlich alle Meldepflichten!

        Unabhängig davon, dass zwei Meldungen über zwei Einkunftsarten ans Finanzamt rausgehen können, kann es sein, dass die gesamte Rente von wtw ausbezahlt wird: Die Versichrung zahlt ihren Teil der Rente an wtw, und wtw addiert die Versicherungsrente zur vom Unternehmen zu bezahlenden Rente, zieht alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlich notwendigen Beiträge ab, und zahlt einheitlich eine Gesamtrente aus!



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          #19
          Der Aussage von Uwe64 in seinem Fazit stimme ich nicht zu ! NRW hat das sehr ungeschickt formuliert:

          Es müssen keine Angaben gemacht werden, wenn die Zeilen im Vordruck mit "e" gekennzeichnet sind. In Mein Elster fehlt aber diese Kennzeichnung, ergo sind sie zu machen, sofern keine Papiererklärung eingereicht wird..

          Außerdem hat Uwe64 den weiteren Text weggelassen, der da lautet:

          Wenn Sie Ihre Steuererklärung über ELSTER elektronisch abgeben möchten, können Sie die Daten der Rentenbezugsmitteilung automatisch in Ihre Steuererklärung übernehmen. Informationen zur sogenannten vorausgefüllten Steuererklärung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/info...rivatpersonen).
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #20
            In Mein Elster fehlt aber diese Kennzeichnung, ergo sind sie zu machen, sofern keine Papiererklärung eingereicht wird..
            Das ist auch meine Meinung. Außerdem führt das Weglassen von Einkünften in Mein ELSTER zu einer unzutreffenden Steuervorausberechnung.

            Den Vorwurf der Steuerverkürzung könnte man durch einen Hinweis in den Ergänzenden Angaben sicher vermeiden, aber das sind alles Krücken.

            Im Übrigen sind nicht nur die Formulierungen in NRW ungeschickt, auch die Rentenversicherung teilt mir in jedem Rentenbescheid u. a. folgendes mit:

            Die von uns gemeldeten Daten müssen Sie nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen. Diese Daten sind Ihrem Finanzamt bekannt und
            werden automatisch berücksichtigt, wenn Sie keine abweichenden Daten eintragen.


            Ich bekomme bei jeder Tarifanpassung meiner PKV einen neuen Rentenbescheid, weil der Zuschuss zur Krankenversicherung neu berechnet wird.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #21
              Hallo Picard777 und Charlie24 !

              *****
              Natürlich ist der Bescheinigungsdatenabruf mit der anschließenden Möglichkeit, schon im Voraus das Ergebnis zu berechnen, die für den Anwender beste Methode.

              Aber: Das ist nichts weiter als ein "Serviceangebot" der Finanzverwaltung - kein muss!

              *****
              Hier noch eine Fundstelle, die definitiv nicht zwischen Papier- und elektronischer Steuererklärung unterscheidet, und meine Meinung bestätigt:

              https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/...C_e-Daten.html

              es ist aber tatsächlich so, dass ich auf die Schnelle keine gesetzliche oder Verwaltungs-Fundstelle "auf Papier" gefunden habe ... !?

              und hier eine Fundstelle der Hessen, die eindeutig auf Papier-Steuererklärungen verweisen: https://finanzamt.hessen.de/Steuern/...wird-einfacher

              Was ist denn das für ein unverständlicher Schwachsinn, vom analog arbeitenden Erklärungspflichtigen andere Eintragungen einzufordern als vom digital arbeitenden Erklärungspflichtigen !?

              *****
              zum Thema Steuerhinterziehung:

              Hier ein noch laufendes BFH-Verfahren, in dem zu klären ist, ob bei Vorliegen aller eDaten beim Finanzamt und Nichtabgabe einer ESt-Erklärung von Steuerhinterziehung auszugehen ist mit der Folge verlängerter Festsetzungsfristen: https://www.haufe.de/steuern/haufe-s...I15434737.html

              die Vorinstanz hat Steuerhinterziehung verneint: https://www.haufe.de/steuern/haufe-s...I15292158.html

              *****
              mein Fazit:

              Der Gesetzgeber zwingt unterschiedliche Institutionen dazu, dass diese mit riesigem finanziellen Aufwand eDaten an einen Zentralrechner der Finanzverwaltung senden, die mit der bekannten Viehstempelnummer (IdNr.) versehen und somit eindeutig den Steuerpflichtigen zuzuordnen sind.

              Die Finanzverwaltung macht Kopfstände mit riesigem finanziellen Aufwand, diese Daten in ihre Programme einzulesen.

              Die Finanzverwaltung sagt auch seit 2019, dass zumindest bei auf Papier abgegebenen ESt-Erklärungen eDaten nicht mehr eingetragen werden müssen.

              Und dann heißt es "ätschi-bätschi", uns waren zwar alle Daten bekannt, aber der Bürger, der seine Erklärungspflicht nicht erfüllte, wird trotzdem der Steuerhinterziehung bezichtigt.

              Bin ich im falschen Film?

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                #22
                Nochmal ein Hallo an fabelwesen!

                "Pilotprojekt" (läuft m.W. schon seit 2023 - m.W. ohne Erweiterung auf andere Bundesländer ... !? )

                Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften
                Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen
                https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=2

                oder das hier, gilt bundesweit:
                https://einfach.elster.de/erklaerung/ui/
                Zuletzt geändert von Uwe64; 29.01.2025, 21:12.

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                  #23
                  Hallo Uwe64, ich habe deinen Beitrag '#21 jetzt mal freigeschaltet, damit der von normalen Benutzern überhaupt gelesen werden kann.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #24
                    Also Uwe64, den Bundesbeauftragten für Datenschutz als Fachquelle für Steuerrecht heranzuziehen ist jetzt schon etwas strange. Da sollte man sich dann doch eher an die Fachbehörden halten.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                      #25
                      Danke Charlie24!

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                        #26
                        Hallo Picard777!

                        Also wenn die eine staatliche Institution nicht weiß, was eine andere staatliche Institution mit Gesagtem/Geschriebenem Gesetzestext oder Verwaltungsanweisung eigentlich meint, ist das ein Armutszeugnis für unseren Beamtenapparat!

                        Reden die nicht miteinander?

                        Ein Kasperletheater ist das: Der Digitalbeauftragte differenziert nicht zwischen Papierabgabe und elektronischer Abgabe, auf dem Rentenbescheid von Charlie24 steht's auch undifferenziert drauf, Formulierungen auf Internetseiten der Landesfinanzbehörden sind teilweise nicht eindeutig - Kasperletheater!

                        Selber nix kapieren, aber dann den Stpfl. "im Zweifel" in die Steuerhinterzieherpfanne zu hauen - ja klasse Leistung!

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                          #27
                          Ist zwar nicht ganz falsch, was Du sagst. Aber ich ziehe mal einen anderen Vergleich, dann wird es ggf. deutlicher: Ich werde einen Teufel tun und den Obsthändler um die Ecke nach Anlageberatung für ETF fragen und mich dann hinterher darüber beschweren, dass es ein Armutszeugnis sei, dass der Obsthändler sich nicht mit der Bank unterhalten hat. (Wenn Du einwenden möchtest, dass das ja keine staatlichen Behörden sind, dann ersetze Obsthändler durch Gesundheitsamt der Stadt Aachen, Anlageberatung für ETF durch Elterngeld und Bank durch Elterngeldstelle).
                          Schönen Gruß

                          Picard777

                          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                            #28
                            Guten Morgen, die Aussage weiter oben von Uwe64 hat das FA genauso bestätigt. Ich muss keine Daten eingeben, die dem FA elektronisch übermittelt werden.
                            Aber WTW hat dieses Jahr pünktlich geliefert.
                            Allen vielen Dank

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                              #29
                              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                              Steuerpflichtige Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag erzielen wir zwar ebenfalls, da aber unsere Altersentlastungsbeträge bereits

                              durch Vermietungseinkünfte ausgeschöpft sind und unser Grenzsteuersatz über 27% liegt, bringt es nichts, unsere Kapitalerträge zu erklären.
                              Dazu hätte ich mal eine Frage. Der Sparer-Pauschbetrag wird ja bei Zusammenveranlagung bei beiden angegeben (je 1000 Euro). Muss ich eigentlich in der Anlage KAP für meinen Mann
                              auch die Kapital-/Aktiengewinne eingeben? Das wäre ja dann quasi eine doppelte Absetzung. Irgendwie steh ich da auf dem Schlauch...

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                                #30
                                Hallo,
                                Der Sparer-Pauschbetrag wird ja bei Zusammenveranlagung bei beiden angegeben (je 1000 Euro).
                                Meiner Meinung nach nein. Ich erhalte von der Bank eine Freistellungsbescheinigung über 2000.-€ die auch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Zusätzlich erhalte ich eine Bescheinigung über die gezahlten Steuern aus Kap Erträgen. Das alles trage ich nur bei meinem Namen in die Erklärung ein. Für meine Frau trage ich da nichts ein.
                                Ich muss da noch dazu sagen, dass wir gemeinsame Konten (Oder Konten) haben.
                                Gruß Klaus

                                Kommentar

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