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Bescheiddaten - undurchsichtig

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    #16
    Hallo Trekker !

    Über das Ausdrucken kann man sich ja noch streiten.
    Nix für ungut - jedem sein Spässchen - und wer wie Sie das Pech hat, an einem Ort mit schlechter Postlaufzeit zu leben, der soll das eGedöns eben nutzen, für den hat's dann auch einen individuellen Mehrwert - aber nur dann, wenn er nix ausdruckt und vom digitalen Posteingang danach wiederum in die analoge Papierwelt wechselt ...

    Einen Vorteil hat der rechtsverbindliche eBescheid auf jeden Fall: Er kann nicht versehentlich in Nachbars Briefkasten eingeschmissen werden, der gerade für 6 Wochen im Urlaub ist ...

    Einen Nachteil hat der rechtsverbindliche eBescheid auf jeden Fall: Wenn ich die Postings oben lese, sind ernsthaft erkrankte Ehemänner, die im Krankenhaus liegen, und technisch und steuerlich völlig desinteressierte Ehefrauen wiederum ein "Zugangs- und Fristablaufproblem" ...

    Des weiteren gewinne ich die Zeit der Postlaufzeit, die ich ggf. im Falle eines Einspruchs nutzen kann.
    Zum Thema Postlaufzeit und Zugangsfiktion:

    Bisher galt der ESt-Bescheid aufgrund einer gesetzlichen "Zugangsvermutung" als "zugegangen" (Beginn der Einspruchsfrist) 3 Tage nach dem Bescheiddatum.

    Zum 1.1.2025 wurde diese Fiktion auf 4 Tage geändert https://www.haufe.de/steuern/gesetzg...68_625084.html

    Wobei ich der Überzeugung bin, dass sehr viele Menschen ihnen wichtig erscheinende Daten wie z. B. Kontoauszüge usw. weiterhin ausdrucken.
    jedem sein Spässchen - Sinn macht das keinen - außer man stellt ganz allgemein fest: Die Menschen bevorzugen "haptische Wahrnehmung" gegenüber "digitalem Gedöns" - vielleicht wächst eine neue Generation von Menschen heran, bei denen das anders ist als bei "alten weißen Männern und Frauen" - aber meiner Mutter drucke ich selbstverständlich die Kontoauszüge aus!

    Zusätzlich spare ich erhöhten Händlingsbedarf, weil ich keine weiteren Vergleiche anstellen und den Papierbescheid auch nicht einscannen muss.
    na ja, Sie wollen beides: Papierausdruck und digitale Ablage - bitteschön, jedem sein Spässchen - aber im Sinne der Erfinder der ach-so-tollen-volldigitalen-Welt-und-es-müssen-weniger-Bäume-gefällt-werden-Mentalität ist das sicherlich nicht!

    Und die zwei erhaltenen E-Mails haben auch ihren Grund, weil die zusätzlichen Bescheiddaten für mein kommerzielles Steuerprogramm vorgesehen sind.
    Echt jetzt, Sie meinen das völlig im Ernst? Sie wollen also zwei eMails zugesendet bekommen anstatt nur eine, in denen dann drinsteht, dass Sie den rechtsgültigen eBescheid als auch den nicht rechtsgültigen Vorabbescheid mit Soll-/Ist-Vergleich abrufen können, um dann den PC anzuschmeißen, Ihr Steuerprogramm zu öffnen, den Abruf anzustoßen, und sich dann dort den Vergleich anzusehen - das ist also der vielgepriesene Fortschritt !?

    Kommentar


      #17
      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
      Einen Vorteil hat der rechtsverbindliche eBescheid auf jeden Fall: Er kann nicht versehentlich in Nachbars Briefkasten eingeschmissen werden, der gerade für 6 Wochen im Urlaub ist ...
      Nur ein Beispiel!
      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
      Einen Nachteil hat der rechtsverbindliche eBescheid auf jeden Fall: Wenn ich die Postings oben lese, sind ernsthaft erkrankte Ehemänner, die im Krankenhaus liegen, und technisch und steuerlich völlig desinteressierte Ehefrauen wiederum ein "Zugangs- und Fristablaufproblem" ...
      Da meine Frau auch so getaktet war, würde ich sagen, dass da nicht einmal der Papierbescheid von großem Nutzen ist. Den digitalen Bescheid dagegen, kann man selbst am Krankenbett zur Kenntnis nehmen.

      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
      Bisher galt der ESt-Bescheid aufgrund einer gesetzlichen "Zugangsvermutung" als "zugegangen" (Beginn der Einspruchsfrist) 3 Tage nach dem Bescheiddatum.

      Zum 1.1.2025 wurde diese Fiktion auf 4 Tage geändert https://www.haufe.de/steuern/gesetzg...68_625084.html
      Das Schöne dabei, selbst bei digitalen Zugang gilt diese Frist.

      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
      na ja, Sie wollen beides: Papierausdruck und digitale Ablage - bitteschön, jedem sein Spässchen - aber im Sinne der Erfinder der ach-so-tollen-volldigitalen-Welt-und-es-müssen-weniger-Bäume-gefällt-werden-Mentalität ist das sicherlich nicht!
      Nebenbei wird der digitale Bescheid häufig noch für anderen Behörden benötigt und dabei spart man Papier, Zeit und Porto.

      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
      Echt jetzt, Sie meinen das völlig im Ernst? Sie wollen also zwei eMails zugesendet bekommen anstatt nur eine, in denen dann drinsteht, dass Sie den rechtsgültigen eBescheid als auch den nicht rechtsgültigen Vorabbescheid mit Soll-/Ist-Vergleich abrufen können, um dann den PC anzuschmeißen, Ihr Steuerprogramm zu öffnen, den Abruf anzustoßen, und sich dann dort den Vergleich anzusehen - das ist also der vielgepriesene Fortschritt !?
      Ich benötige natürlich nur eine E-Mail, ich vermute aber, dass das FA mir zwei E-Mails zusendet, weil mir die Daten auch auf zwei verscheidenen Wegen (Elster und kommerzielles Programm) zur Verfügung gestellt werden. Schließlich müssen die sicherstellen, dass jeder Bedarfsträger informiert wird und da ist der Versand von zwei E-Mails sicher einfacher als eine Nachprüfung. Über mein kommerzielles Programm kann ich für meine Nächsten bis zu fünf Anträge absenden, wobei das FA auf denen dann wunschgemäß die Bescheide per Elster oder per Post zusenden kann.

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        #18
        Ich benötige natürlich nur eine E-Mail, ich vermute aber, dass das FA mir zwei E-Mails zusendet, weil mir die Daten auch auf zwei verscheidenen Wegen (Elster und kommerzielles Programm) zur Verfügung gestellt werden
        Nein, es handelt sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte, man bekommt auch dann 2 E-Mails, wenn man die Erklärung über Mein ELSTER übermittelt hat.

        Dann können sowohl die Bescheiddaten wie der verbindliche Bescheid in Mein ELSTER abgerufen werden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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