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Abfindung und verheiratet: Einzel- oder Zusammenveranlagung?

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    Abfindung und verheiratet: Einzel- oder Zusammenveranlagung?

    Hallo zusammen,
    ich bekomme Ende Februar eine Abfindung in Höhe von 220.000 Euro, für die der Arbeitsgeber ja leider ab Januar 2025 nicht mehr automatisch die Fünftelregelung geltend machen kann. Werde somit erst einmal über 90.000 Euro Steuern zahlen müssen... Ansonsten beziehe ich keine weiteren Einkünfte dieses Jahr, nur ALG in Höhe von 30.000 Euro. Allerdings werde ich im Sommer heiraten. Mein Mann verdient derzeit 50.000 Euro/Jahr. Für uns stellt sich gerade Frage, ob in meinem Fall eine Einzelveranlagung für 2025 günstiger ist als eine Zusammenveranlagung. Darüber hinaus bin ich mir nicht sicher, ob ich nach der Heirat nicht von Steuerklasse 1 in 3 wechseln sollte, weil das ja aus Sicht der ALG günstiger ist. Stellt sich jedoch die Frage, ob man einzelveranlagt sein kann und trotzdem in Steuerklasse 3. Bin ein wenig verwirrt... kann jemand auzsklären? Beste Grüße. Anou

    #2
    Das ist eher eine Frage für einen Steuerberater und nicht hier fürs Forum. Ich persönlich würde in dieser Lage aber eher eine Einzelveranlagung machen.. rechne es dir doch mal durch indem du eine fiktive Steuererklärung für 2024 mit diesen Werten in "Mein ELSTER" eingibst.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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      #3
      Steuerklassen gelten unterm Jahr. Einzel oder Zusammenveranlagung werden unabhängig von den Steuerklassen nach Ablauf des Jahres entschieden. Kann aber sein, dass die Arbeitsverwaltung die erste Steuerklasse des Jahres nimmt. Musst du mit denen klären, ob im Fall der Heirat die 3 geht.

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        #4
        Danke für die Antwort. Heisst dass, dass man auch Einzelveranlagung mit der Sterklasse 3 machen kann?

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          #5
          Zitat von Anou Beitrag anzeigen
          Danke für die Antwort. Heisst dass, dass man auch Einzelveranlagung mit der Sterklasse 3 machen kann?
          Ja, man kann das je nach Ergebnis der Einkommenssteuererklärung entscheiden.

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            #6
            Heisst dass, dass man auch Einzelveranlagung mit der Sterklasse 3 machen kann?
            Die Wahl der Veranlagungsart bei der Einkommensteuer hat nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun.

            Vielleicht solltest du ein paar Euro für ein kommerzielles Steuerprogramm ausgeben, die Programme prüfen automatisch,

            welche Veranlagungsart günstiger ist. Die Versionen für das Jahr 2024 können auch eine Prognose für 2025 erstellen.

            In Mein ELSTER ist das alles etwas umständlich.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
              Ja, man kann das je nach Ergebnis der Einkommenssteuererklärung entscheiden.
              Und bei einem kommerziellen Steuerprogramm sieht man auf Knopfdruck, welche Veranlagungsart die bessere ist.

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                #8
                Sollte üblicherweise so sein, konkret solltest Du aber natürlich vorher die Programmfeatures prüfen.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                Kommentar


                  #9
                  Hallo Anou ,
                  und dein Mann geht dann mit seinen 50.000€ in Steuerklasse fünf? Schon mal darüber nachgedacht?

                  Wenn die Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis stammt, must du sie beim Arbeitsamt natürlich angeben!
                  Hoffentlich kriegst du dann noch Arbeislosengeld1?

                  Ich habe schon Fälle erlebt, da musten Leute erst ihre Urlaubsabgeltung "aufbauchen", bevor sie ALG1 kriegten.
                  Bitte erkundige dich hier gründlich, bevor du dann sehr enttäscht bist.

                  Gruß - Hans

                  Kommentar


                    #10
                    Hoffentlich kriegst du dann noch Arbeislosengeld1?
                    Bei der hier genannten Abfindungshöhe (220 T€) dürfte es sich kaum um eine Urlaubsabgeltung handeln.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Es handelt sich um eine Abfindung im Zuge einer Betriebsschliessung, so dass das ALG ohne Sperrfrist gezahlt werden wird. Der Tipp, das Ganze mit einer Steuersoftware zu simulieren ist gut, werde ich machen. Es kann ja in der Tat sinnvoll sein, dass mein Mann in die 5 geht, da die nach der Fünftelregelung zu versteuernde Abfindung relativ hoch ist und auch meine ALG-Einkünfte zwar steuerfrei sind, aber die Progression hochtreiben würden, wenn wir zusammen veranlagt wären. Werde das mal durchrechnen... Allen erstmal vielen Dank.

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                        #12
                        Hallo Charlie24 ,

                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        dürfte es sich kaum um eine Urlaubsabgeltung handeln.
                        Natürlich nicht, das sieht mir hier eher nach einer Vergleichslösung aus und sie weis ja auch,
                        dass sie erstmal --------über 90.000 Euro Steuern zahlen-------- muss.

                        Aber das Arbeitsamt stellt gerne die Frage - wie lange hätte das Arbeitsverhältnis gedauert wenn nicht abgefunden worden wäre!

                        Gruß - Hans

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                          #13
                          Zwischen dem Thema Einzel- oder Zusammenveranlagung und der Steuerklassenwahl gibt es keinen Zusammenhang. Für die Einkommensteuerveranlagung

                          hat die Lohnsteuerklasse keinerlei Bedeutung. Die könnte in eurem Fall theoretisch Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes haben, falls die Agentur für Arbeit

                          das anerkennen würde, woran ich gewisse Zweifel habe. Das ist aber kein ELSTER-Thema, sondern im Sozialversicherungsrecht geregelt.

                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Interessant wird auch die Auswirkung der Fünftelregelung werden. Im Jahr der Abfindung wird ja zur Progressionsabmilderung die Steuer eines Fünftels (also von 44.000 €) mit fünf multipliziert und vermindert dadurch die gesamte Steuer. Da aber dem Fünftel der Abfindung das ALG1 zugerechnet wird, steigt die Progression wieder und treibt somit auch die Steuer der anderen vier Fünftel in die Höhe. Von daher sollte man auf jeden Fall beide Veranlagungsarten prüfen.

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                              #15
                              Zitat von Anou Beitrag anzeigen
                              Werde das mal durchrechnen....
                              Eine schnelle und gute Hochrechnung der Problematik gibt es hier: https://der-privatier.com/abfindungsrechner/
                              mfg. - Kent

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