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    Guten Tag
    ich habe folgendes Problem ich habe alles ausgefüllt, die Steuererklärung wird getrennt vorgenommen.
    In den Betreuungskosten der Kinder wird aber ein Fehler angezeigt und ich weiß nicht warum dies so ist...
    Ich habe keine Person B angegeben auch keine Steuernummer weil ich, wurde mir gesagt im FA, eine neue bekomme.

    Die Betreuungskosten werden von mir alleine getragen...

    wäre super wenn ich hier Abhilfe bekommen würde woran das liegen könnte...

    Vielen Dank
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    #2
    Oft werden hier Angaben zum anderen Ehegatten gemacht, obwohl Angaben zum anderen Elternteil gefragt sind.

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      #3
      Wenn ich es nochmal lese, fehlen die Gesamtaufwendungen (wenn du sie allein getragen hast, nochmal der gleiche Betrag) und die Art der Dienstleistungen (Kita?)

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        #4
        Hallo Jule_89!

        Es wäre schon von Vorteil, wenn Sie schreiben würden, welches Jahr Sie bearbeiten ...

        2024 würde ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht bearbeiten, sondern zumindest bis März 2025 warten!

        in 2023er Anlage Kind Seite 13 Kinderbetreuungskosten sind drei Zeilen 66 auszufüllen als auch am Ende dieser Seite die Zeilen 71 und 72!

        dazu kommen noch eventuell Einträge

        in 2023 Anlage Sonstiges Zeile 21

        in 2023 Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung Zeilen 15-32

        Ergänzungen / Hinweise:

        In Scheidungsfällen ist es fast immer vorteilhaft, dass sich die Ex-Eheleute nochmals zusammenraufen und eine Zusammenveranlagung durchziehen, weil dies steuerlich meist die günstigste Lösung ist.

        Ich habe schon viele Ehepaare, die gerade zigtausende von Euros für Rechtsanwälte ausgegeben haben, davon überzeugt, jetzt nicht auch noch - unnötigerweise - weiteres Geld dem Fiskus zu schenken.

        Klar, dazu gehört natürlich, dass man einen gerechten Weg der Verteilung der Steuererstattung findet - aber wenn Kinder aus dieser Ehe da sind, müssen Sie sich sowieso irgendwie bemühen, in vielen nachehelichen Fragen die Kinder betreffend einen sinnvollen gemeinsamen Weg zu finden / zu gehen - und da können Sie jetzt schon mal bei der ESt-Erklärung üben ...

        Meist läuft das darauf hinaus, dass ich dem Besserverdienenden klar mache(n) muss, dass Erstattungen im letzten Jahr der Zusammenveranlagung gem. dem "Eheprinizip" hälftig aufzuteilen sind - fällt dem Besserverdienenden insbesondere dann schwer, wenn die Trennung im Januar stattfand ...

        Schlussendlich:

        Der letzte Scheidungsfall, den ich auf den Tisch bekam, lief wie folgt ab:

        Ehefrau erstellte erstmals in Ihrem Leben eine ESt-Erklärung - und legte mir Ihren ESt-Bescheid zur Kontrolle vor, das Ergebnis sollten rd. 400€ Erstattung sein, es kamen aber nur rd. 300€ raus - nach Einspruch und Berücksichtigung vieler Besonderheiten (zwei studierende Kinder, auswärtig wohnend, Ehegattenunterhalt, u.a.) kam es letztendlich zu einer ESt-Erstattung i.H.v. 2.500€ ...

        Das war zugegebenermaßen ein Sonderfall - aber soll einfach aufzeigen sich zu überlegen, für dieses Erstjahr vielleicht doch gemeinsam mit dem Ex zum Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater zu gehen oder gemeinsam (!!!) ein "intelligentes" Steuerprogramm für ein paar Zehner zu erwerben, diese haben m.E. alle "Steuerchecks" und "Hilfen" und "Führen durch die Erklärung" - siehe hier

        https://www.finanztip.de/steuersoftware/

        "Steuerprogramme und Steuer-Apps leiten Dich Schritt für Schritt durch Deine steuerlichen Themen."

        Das kann Elster nicht bieten, Elster ist eigentlich nur ein "Erfassungsmodul" mit "Fehlerchecks" und "unverbindlicher Steuerberechnung"
        Zuletzt geändert von Uwe64; 14.02.2025, 21:38.

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          #5
          In Scheidungsfällen ist es fast immer vorteilhaft, dass sich die Ex-Eheleute nochmals zusammenraufen und eine Zusammenveranlagung durchziehen, weil dies steuerlich meist die günstigste Lösung ist.
          Wenn der Scheidung im Jahr 2024 das obligatorische Trennungsjahr vorangegangen ist, werden die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht

          mehr erfüllt werden können. die Trennung wäre dann bereits 2023 erfolgt.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Hallo Charlie24!

            Grundsätzlich betrachtet haben Sie natürlich recht!

            Aber in der Praxis gibt es nicht wenige Fälle, die anders liegen:

            1. Fälle, in denen kein Trennungsjahr nötig ist
            https://www.kanzlei-hasselbach.de/bl...litzscheidung/

            2. Fälle, in denen sich die Ehegatten einig sind:
            https://www.kanzlei-hasselbach.de/bl...litzscheidung/
            "Hinsichtlich der Einhaltung des Trennungsjahres sind zunächst die Angaben der Ehepartner vor Gericht entscheidend – geben beide Partner an, dass Sie schon seit über einem Jahr getrennt leben, wird dies nicht weiter überprüft."

            2.1. Das führt dann zum Auseinanderfallen des "Trennungszeitpunktes lt. Scheidungsverfahren" und des "Trennungszeitpunktes im einkommensteuerlichen Verfahren" - so hat der BFH entschieden: https://www.iww.de/fk/archiv/steuerl...egatten-f31953
            "
            • Aus den vor dem Familiengericht abgegebenen Erklärungen ergibt sich keine Bindungswirkung für das Steuerverfahren. Vielmehr ist dort unabhängig von den dortigen und der vor diesem abgegebenen Erklärungen der Ehegatten von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden (BFH 13.12.85, BStBl. II 86, 486).
            • Die Beziehung der Scheidungsakten im finanzgerichtlichen Klageverfahren gegen den Willen des Klägers ist unzulässig (BFH 12.6.91, BStBl. II 91, 806). Bleibt der Sachverhalt jedoch unaufklärbar, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
            3. Fälle mit "gescheiterten" Versöhnungsversuchen: Zivilrechtlich nicht unbedingt Unterbrechnung des Trennungsjahres, steuerrechtlich eventuell Zusammenveranlagung möglich:

            Es kann sich in Einzelfällen - wenn z.B. die Ehefrau wegen Kleinkindbetreuung nicht arbeitet - nicht nur um ein paar fuffziger, sondern durchaus auch um vierstellige Steuerbeträge drehen - es lohnt sich also, sich das genau anzusehen:
            https://www.sgk-dresden.de/blitzlich...rteile-retten/
            https://www.steuerkanzlei-konerding-...-monat-dauern/
            https://rechtsanwalt-roettgen.de/fam...hnungsversuch/

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              #7
              Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
              Grundsätzlich betrachtet haben Sie natürlich recht!
              Nein, er hat Recht! Denn die Einschränkungen, die Du hier aufführst, hat er bereits in aller hier gebotenen Ausführlichkeit erwähnt:

              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Wenn der Scheidung im Jahr 2024 das obligatorische Trennungsjahr vorangegangen ist ...
              Die Betonung liegt auf Wenn.

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                #8
                Hallo L. E. Fant!

                Herzlichen Glückwunsch, dass Sie diese "feinsinnige" Wortwahl von Charlie24 in der vollen und korrekten Auslegung absolut richtig verstanden haben - spitzenklasse!

                Unabhängig davon: Ich habe Charlie24 ja grundsätzlich zugestimmt - und dann ausführlich auf Ausnahmen hingewiesen - ist das hier verboten?


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                  #9
                  Natürlich, falls es sich um Steuerberatung handelt.

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                    #10
                    Hallo Hilfsprofi!

                    Hab ich wirklich "Steuerberatung" gemacht - oder habe ich "nur" (!?) aufgezeigt, dass Mann/Frau, zumindest in komplexen Fällen, um keine Steuern zu verschenken,
                    - steuerlichen Rat vom Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einholen sollte,
                    oder
                    - ein paar Euros für eine "intelligentes" Steuerprogramm ausgeben sollte, das den Anwender "führt" ?

                    Das ist das Problem von Elster: Vom Staat programmiert - hochgelobt und angepriesen wie folgt

                    grafik.png

                    Gänzlich ohne selbstkritische Hinweise auf Nachteile !!!

                    Was letztendlich zu einer "profiskalischen" Anwendung führt !!!

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                      #11
                      Hallo Hilfsprofi!

                      Solange der Staat / die Politiker komplizierte Gesetze machen und nichts dran geändert wird,

                      solange der Staat / die Politiker für Elster nur positive Werbung ohne Hinweise auf die Nachteile macht/machen,

                      solange wird es die Notwendigkeit von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen und "intelligenten" Einkommensteuerprogrammen geben,

                      solange werde ich auf "meine" Art Werbung für die "Notwendigkeiten" machen!

                      Sollte mich deshalb jemand, von "verantwortlicher" Seite aus, hier rauskicken? Nein, das wird niemand tun, denn: Die "Verantwortlichen" wissen ganz genau, wie fiskalisch-positiv die ESt-Erklärungen sind, die mit Elster abgegeben werden!

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                        #12
                        Mag sein. Aber es wurde nie behauptet, mehr zu sein. Letztlich kann mit Elster gut umgehen, wer auch in der Lage war, Papierformulare sicher auszufüllen.

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                          #13
                          Hallo Kloebi!

                          Natürlich haben Sie hundertmal und auch tausendmal recht !!!

                          Aber welcher Laie,
                          - der aus Zeiten kommt, in denen der Ehegatte/Lebenspartner/Freund sich um die Steuern gekümmert hat
                          - und die Steuererklärung wahrscheinlich ganz einfach war,
                          - der sich nun erstmalig in einer steuerlich äußerst komplexen/komplizierten Lage befindet,
                          - und sich erstmalig selbst an die Erstellung einer Steuererklärung heranmacht/wagt,
                          erkennt die "profiskalischen Lücken im System" ?

                          Wenn man es ganz genau nimmt,
                          - dürfte die staatliche Werbung nie und nimmer so erfolgen wie sie oben beschrieben ist,
                          - weil es in der AO den "Fürsorgeparagraphen" gibt!

                          Eine Seltenheit im deutschen Rechtssystem? Weiß nicht, aber zumindest in der AO steht:

                          § 85 AO

                          1Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. 2Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.



                          Und genau das tut der Staat / die Finanzbehörde eben nicht mit der oben dargestellten Werbung für das eigene Produkt, sondern er "verführt" damit Erstanwender/Laien zu einer Einkommensteuererklärung, die zu einem profiskalischen Ergebnis führt !
                          Zuletzt geändert von Uwe64; 17.02.2025, 09:53.

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                            #14
                            An die, die noch mitlesen und mitdenken:

                            Wenn ich mich aus dem Fenster lehne und Möglichkeiten aufzeige, mache ich nichts anderes, als den Sinn und Zweck des § 85 AO zu erfüllen - kostenlos - da es der Staat / die Finanzbehörde ja nicht hinbekommt!

                            Und deshalb wird mich hier niemand von "verantwortlicher" Seite aus rauskicken!

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                              #15
                              Dann ist ja alles in Ordnung, ich hatte mir schon Sorgen gemacht.

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