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*nicht*-geringwertige Wirstschaftsgüter in der EÜR angeben

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    *nicht*-geringwertige Wirstschaftsgüter in der EÜR angeben

    Hallo,

    erst einmal tausend Dank an die barmherzigen Samariter, die hier tagaus tagein Antworten geben!

    Ich habe folgende Frage: Ich finde nicht, wo man *nicht*-geringwertige Wirtschaftsgüter in der EÜR angibt. Es ist mit klar bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (Zeile 35). Ich habe jedoch eine Festplatte als Ausgabe. Da diese nicht selbstständig betrieben werden kann (sondern nur in Verbindung mit einem Computer), ist sie kein GWG. Die Kosten waren 200€. Kann mir freundlicherweise jemand die passende Zeile nennen?

    Außerdem frage ich mich, ob es bei der Wahl der Zeile eine Rolle spielt, dass ich mehrere Festplatten auf einmal bestelle, z.B. 3 Stück à 200€.

    Vielen Dank,
    Jens

    #2
    Nachdem es in der Eingabehilfe zu Zeile 36 (Du schreibst Zeile 35, wahrscheinlich geht's gar nicht um 2024 ...) schon heißt: In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG, würd ich mir hier die Anlage AVEÜR angucken.

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      #3
      Die Anlage AVEÜR habe ich auch gesehen. Aber ich frage mich, warum man einen Computer, der 800€ kostet, sofort in der EÜR absetzen kann unter "Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter", während ein USB-Stick für 10€ in die Anlage AVEÜR über längere Zeit abgeschrieben werden sollte, nur weil er nicht selbstständig betrieben werden kann. Das macht irgendwie keinen Sinn.

      (Und ja, ich weiß, dass man sämtliche Computerhardware inzwischen mit einer Nutzungsdauer von nur 1 Jahr abschreiben kann. Meine Frage gilt ganz allgemein: Wenn die Anlage AVEÜR tatsächlich die richtige Stelle ist, wie du meinst, was macht es für einen Sinn, dass ein Gegenstand von 800€ Warenwert sofort abgesetzt werden kann, solange er selbstständig betrieben werden kann, wohingegen ein Zubehörteil für 99 Cent u.U. über mehrere Jahre abgeschrieben werden muss, nur weil es nicht selbstständig benutzt werden kann. Sollte es da nicht eine äquivalente Zeile geben, in der man *nicht*-geringwertige Güter unter einem bestimmten Betrag einfach direkt absetzen kann?)

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        #4
        "Sonstiger Betriebsbedarf" oder so. Unter 150 € sind das einfach laufende Kosten und fertig. Jedenfalls in der Praxis.

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          #5
          Du kannst die Festplatten in der AVEÜR z.B. über 3 Jahre abschreiben. Du darfst sie aber auch gem. nachstehendem Beitrag seit 2021 im Anschaffungsjahr in voller Höhe abschreiben.
          https://www.lohnsteuer-kompakt.de/st...wortet-fragen/

          Anmerkung: Die Beiträge @ 3 und @ 4 hatte ich noch nicht gesehen.
          Zuletzt geändert von timote; 15.02.2025, 14:34.
          SCJ timote
          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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            #6
            Danke für eure Einschätzungen!

            > Unter 150 € sind das einfach laufende Kosten und fertig. Jedenfalls in der Praxis.

            Ich stimme zu. Da muss es eine pragramtische Lösung geben, denn für GWGs gibt es die auch. Aber woher kommt der Schwellenwert 150€? Das Finanzamt ist da schon ziemlich konkret, was Schwellenwerte angeht. Bei GWGs gibt es z.B. die genau definierten Werte 250€, 800€ und 1000€, die an jeweilige Möglichkeiten der Absetzung geknüpft sind. Ich kann mir ja nicht einfach einen Wert aus den Rippen schneiden und sagen "passt schon". Außerdem kostet die Festplatte in meinem konkreten Fall mehr als 150€. Soll ich den Schwellenwert jetzt einfach auf 201€ anheben, weil es mir so besser in den Kram passt?

            > Du kannst die Festplatten in der AVEÜR z.B. über 3 Jahre abschreiben.

            Das ist ja genau das, was ich nicht will. Für GWGs kann ich alles sofort absetzen. Ein Eintrag in der EÜR reicht. Ich möchte mir den bürokratischen Overhead sparen, Positionen jahrelang mitschleppen zu müssen. Und selbst wenn ich es nur ein Jahr lang tun muss, wäre das lästig. Deshalb möchte ich die AVEÜR nach Möglichkeit vermeiden. Ich suche das Feld in der EÜR, in das man nicht-GWGs direkt absetzen kann - äquivalent zum Feld "Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. Absatz 2 EStG Einkommensteuergesetz".

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              #7
              Ich suche das Feld in der EÜR, in das man nicht-GWGs direkt absetzen kann - äquivalent zum Feld "Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. Absatz 2 EStG Einkommensteuergesetz".
              Das Feld gibt es nicht ! Entweder du behandelst das als laufenden Aufwand oder du ordnest es als Zugang einem vorhandenem PC zu. Festplatten sind nun mal

              nicht selbstständig nutzbar, damit musst du dich abfinden. Laufender Aufwand kann auch Erhaltungsaufwand (Zeile 48) sein.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                > Das Feld gibt es nicht !

                Danke für die Bestätigung. Ist zwar totaler bürokratischer Humbug, aber scheint tatsächlich so zu sein.

                > Laufender Aufwand kann auch Erhaltungsaufwand (Zeile 48) sein.

                Das macht Sinn und ist die Art Antwort, die ich erhofft habe. Ich denke, damit kann man sich anfreunden.

                Kommentar


                  #9
                  (Externe) Festplatten in genannter Preislage sind vergleichbar mit Monitoren und Druckern (All-in-one-Ducker ausgeklammert). Diese Geräte liegen oder lagen preislich oftmals im GwG-Bereich, sind nicht selbständig nutzbar, aber oftmals auch nicht einzelnen PCs zuordenbar. In meinem ehemaligen Firmenverbund, von den Prüfern akzeptiert, wurden solche Geräte dann einzeln inventarisiert und über die Laufzeit abgeschrieben.

                  Im vorliegenden Fall kann das gem. # 5 auch eine Vollabschreibung im Anschaffungsjahr sein.
                  SCJ timote
                  Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                    #10
                    Ergänzung:
                    Alle bisher vorgeschlagenen Methoden werden sicherlich bei keiner Prüfung des Finanzamtes beanstandet werden, sofern das Ergebnis stimmt.

                    Rein systematisch ist die Festplatte den Anschaffungskosten des selbständig nutzbaren Wirtschaftsgutes (hier: PC) in der AVEÜR als Zugang hinzuzurechnen. Fortan teilt die Festplatte das Schicksal des PC, wird also auf die Restnutzungsdauer des PC gleichmäßig abgeschrieben. Sollte der PC bereits vollständig abgeschrieben sein, kann z.B. eine Festplatte, die unter 1.000 € gekostet hat, nach Zuschreibung sofort abgeschrieben werden.

                    Sollte eine Zuordnung nicht möglich sein, ist die gesonderte Aktivierung in der AVEÜR machbar(s. Beitrag von TIMOTE).

                    Grüße
                    Heyerdahl

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                      #11
                      Zitat von schmidtj78 Beitrag anzeigen
                      Ich stimme zu. Da muss es eine pragramtische Lösung geben, denn für GWGs gibt es die auch. Aber woher kommt der Schwellenwert 150€?
                      Von meinem damaligen Steuerberater Aber der hat sich vermutlich auf § 6 Abs. 2 und 2 a bezogen, wo inzwischen 250 statt 150 € genannt werden (ja, ja, die Inflation...).

                      Jedenfalls mache ich das (in Absprache mit dem Steuerberater) seit fast 40 Jahren so, dass ich das Fibu-Konto "Betriebsbedarf" (4980 im SKR03, 6850 im SKR04) auf ein zusätzliches Fibu-Konto "EDV-Bedarf" kopiert habe (4981/6851) und da drauf so "Billig-Kleinzeug" buche, das sich keinem Anlagegut eindeutig zuordnen lässt: USB-Sticks, LAN-Kabel, SD-Cards, USB-Kabel und -Adapter, früher Disketten...

                      Ansonsten ist das korrekt, was Heyerdahl in Beitrag 10 geschrieben hat.

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                        #12
                        Wow, vielen Dank für die ganzen hilfreichen Antworten!

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