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Abfindung - Anwendung der FünftelregelungMoin

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    Abfindung - Anwendung der FünftelregelungMoin

    Moin zusammen,

    ich habe letztes Jahr eine Abfindung erhalten. Ein Drittel ist als "normaler" Arbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen (in der Anblage N in Zeile 5 übernommen), zwei Drittel als "ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenmderjahre" (übernommen in Zeile 17 der Anlage N). Steuern wurden nicht bagezogen, es muss also alles nachträgich versteuert werden.

    So weit, so gut. Aber: Wie kann ich die Anwendung der Fünftelregelung "beantragen", oder geschieht das automatisch? Würde gern mal schauen, wie sich das auswirkt.

    Außerdem wird in der Steuerberechnung ein für mich nicht nachvollziehbarer Betrag als zu "versteuern nach §34 Abs.1 ESTG" ausgewiesen, der höher versteuert als das zvE. Da wir sonst keine außerordentlichen Einkünfte" hatten, muss sich das jha wohl auf die Abfindung beziehen. Aber das wie gesagt, der Betrag ist für mich nicht nachvollziehbar.

    Danke für die Hilfe,
    viele Grüße

    Andreas

    #2
    Außerdem wird in der Steuerberechnung ein für mich nicht nachvollziehbarer Betrag als zu "versteuern nach §34 Abs.1 ESTG" ausgewiesen,
    Das ist die Abfindung. Warum ist der Betrag für dich nicht nachvollziehbar ? Das Drittel gehört wahrscheinlich zum Jahr 2024

    oder der AG hat einen Fehler gemacht.
    Zuletzt geändert von Charlie24; 25.05.2025, 16:42.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für Deine Info, Charlie24. Der Betrag ist geringfügig kleiner als das erste Drittel normaler Arbeitslohn, deshalb kann ich ihn rechnerisch nicht nachvollziehen. Ich hätte auch eher erwartet, dass die gesamte Abfindung nach §34 versteuert wird. Bin da ber nicht sicher.

      Gruß, Andreas

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        #4
        Ich hätte auch eher erwartet, dass die gesamte Abfindung nach §34 versteuert wird. Bin da ber nicht sicher.
        Dann müsstest du den Betrag, der vom AG nicht ermäßigt besteuert wurde, von Hand in die Zeile 18 der Anlage N eintragen.

        Aus dem Bescheinigungsabruf kommt der nur dann dorthin, wenn er unter Nummer 19 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist,

        was ja wohl nicht der Fall ist. Warum der AG nur zwei Drittel ermäßigt versteuert hat, musst du die Lohnbuchhaltung fragen.

        Wenn das alles Abfindung war, ist das ungewöhnlich.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Steuerabzüge gab es überhaupt keine von Seiten des Ex-AG. Das erste Drittel haben sie als Ausgleich für nicht genommenen Urlaub als normalen Arbietslohn deklariert, den Rest dann als Abfindung = Lohn für mehrere Kalenderjahre.

          Kannst Du mir sagen, wie sich das mit der Fünftelregelung verjhält? Wird die automatisch angewendet? Wenn nicht, wie beantrage ich die?

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            #6
            Kannst Du mir sagen, wie sich das mit der Fünftelregelung verjhält? Wird die automatisch angewendet? Wenn nicht, wie beantrage ich die?
            Der Eintrag in die Zeilen 17 bzw. 18 der Anlage N genügt. Dem Finanzamt wirst du wahrscheinlich die Abfindungsvereinbarung vorlegen müssen.

            Ob die Urlaubsabgeltung laufender Arbeitslohn ist, können wir hier nicht beurteilen, das ist eine steuerrechtliche Frage.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Der Eintrag in die Zeilen 17 bzw. 18 der Anlage N genügt.
              Aus der LSt-Bescheinigung wurde der Abfindungsbetrag automatisch in Zeile 17 übernommen.Wenn der AG aber gar keine Steuern abgeführt hat, gehört der Betrag ja eigentlich in Zeile 18, korrekt?

              Ich verstehe Dich so, dass - bei Eintragung in Zeile 17 bzw. 18 die Fünftelregelung automatisch angewendet wird. Wenn ich sehen will, wie die sich auswirkt: Wo sollte ich den Betrag denn dann eintragen? Oder bin ich da insofern auf dem falschen Dampfer, als das automatisch angewnedet wird und gar kein Wahlrecht besteht?

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                #8
                Oder bin ich da insofern auf dem falschen Dampfer, als das automatisch angewnedet wird und gar kein Wahlrecht besteht?
                Der Betrag, der unter Nummer 10 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurde, gilt als ermäßigt besteuert, auch wenn keine Lohnsteuer angefallen ist

                und kommt deshalb richtigerweise in die Zeile 17 der Anlage N. Bei der Urlaubsabgeltung kannst du ausprobieren, wie sich die Fünftelregelung auswirkt,

                indem du den Betrag zusätzlich in die Zeile 18 einträgst. Dann geht die Steuervorausberechnung auch insoweit von einer Abfindung aus, die nach

                § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu versteuern ist. Ob das Finanzamt dass dann auch so sieht, ist ein anderes Thema und hängt davon ab, was schriftlich

                vereinbart wurde.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Super, vielen Dank!

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