Guten Tag,
seit 2024 vermiete ich ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung davon ist eigengenutzt. Die Heizkosten werden von einem Messdienstleister abgerechnet.
Mir ist soweit klar, dass die Steuer in Anlage V nach dem Zu-und Abflussprinzip zu erstellen ist. Aber gilt das auch für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten?
Beispiel: In 2024 haben wir kein Heizöl gekauft, da die Tanks voll waren und die Heizung bald getauscht werden soll.
Nun habe ich die Nebenkostenvorauszahlung der Mieter für 2024 aber keine Ausgabe in Form
einer Heizölrechnung für 2024. Heißt das, dass ich keine Werbungskosten in 24 für das Öl angeben kann, solange bis wieder neuer Brennstoff z.B. Pellets (bei neuer Heizung) gekauft werden?
Danke und Grüße
seit 2024 vermiete ich ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung davon ist eigengenutzt. Die Heizkosten werden von einem Messdienstleister abgerechnet.
Mir ist soweit klar, dass die Steuer in Anlage V nach dem Zu-und Abflussprinzip zu erstellen ist. Aber gilt das auch für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten?
Beispiel: In 2024 haben wir kein Heizöl gekauft, da die Tanks voll waren und die Heizung bald getauscht werden soll.
Nun habe ich die Nebenkostenvorauszahlung der Mieter für 2024 aber keine Ausgabe in Form
einer Heizölrechnung für 2024. Heißt das, dass ich keine Werbungskosten in 24 für das Öl angeben kann, solange bis wieder neuer Brennstoff z.B. Pellets (bei neuer Heizung) gekauft werden?
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