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Grenzen zur Verpflichtung zur Bilanzierung

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    Grenzen zur Verpflichtung zur Bilanzierung

    Hallo,

    bei der Umsatzgrenze von 800.000,-- EUR im Vorjahr, deren Nichtüberschreitung zur EÜR berechtigt, solange das Finanzamt nicht zur doppelten Buchführung ab den kommenden Jahr aufforderte, liest man immer nur von "Umsatz". Mir ist nicht ganz klar, ob es sich dabei um den Bruttoumsatz inkl. USt oder um den Nettoumsatz ohne USt handelt..

    Bei der Gewinngrenze von 80.000,-- EUR gehe ich davon aus, dass es sich dabei nur um Gewinne gemäß Anlage EÜR handelt und andere Einkunftsarten bzw. Anlagen davon nicht betroffen sind.. Richtig?

    Dieter
    Zuletzt geändert von Taunusmann; 06.07.2025, 15:27.

    #2
    Fragen an Admin:
    1.) Warum wurde das Posting zunächst nicht freigeschaltet?
    2.) Warum wurde eine bloße Änderung als potenzieller Spam-Beitrag eingestuft?
    Dieter

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      #3
      Der Gewinn bezieht sich nur aufs Unternehmen, nicht auf den ganzen Rest der ESt-Erklärung - das ist richtig.

      Die erste Frage mit dem Umsatz weuß ich nicht. Ausm Bauch raus würde ich sagen "Netto ohne USt" (außer vielleicht bei Kleinunternehmern; aber wenn man mal in solche Umsatzregionen kommt, ist man eh kein Kleinunternehmer mehr).

      Und meine Postings werden auch oft nicht gleich freigeschaltet. Ich habs aufgegeben, mich nach dem "warum" zu fragen. Mir tun bloß die Moderatoren leid, die's dann immer freigeben müssen.

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        #4
        ...und nicht nur das - seit neuestem kriege ich beim Absenden des Postings oft eine Fehlermeldung, so dass ich's nochmal versuche, aber das Posting ist dann doch schon beim ersten Mal durchgekommen, so dass es dann doppelt drinsteht.

        Das Forum scheint irgendwie nicht mehr so stabil zu sein wie es mal war...?!

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          #5
          Besten Dank erstmal. Ich dachte schon ich sei blöd, weil ich nicht weiß ob brutto oder netto, denn erfahrene Nutzer scheinen es auch nicht zu wissen.
          Dieter

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            #6
            Die Frage lautet: 800.000,-- EUR Umsatz mit oder ohne USt ?

            1.) AO § 141 Absatz 1 Satz 1: Bei den 800.000,-- EUR geht es um den Gesamtumsatz.i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG
            2.) UStG § 19 Abs. 2 Satz: :Gesamtumsatz sind die steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1
            3.) UStG § 1 Abs.1 Nr. 1: Umsatzsteuerbar sind Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer ... gegen Entgelt ... ausführt.
            4.) USt § 10 Abs. 1 Satz 1: Ergo: Der Gesamtumsatz wird nach dem Entgelt bemessen.
            5.) USt § 10 Abs. 1 Satz 1: Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bilet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
            6.) USt § 10 Abs. 4 letzter Satz 1: ​Nochmals klarstellend: Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

            Nachdem ist mich durchgewuselt habe, ist klar: 800.000,-- Nettoumsatz ohne USt.

            Dieter
            Zuletzt geändert von Taunusmann; 07.07.2025, 10:17.

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