Hallo, mein Kind hat 2024 im Juni seine Ausbildung abgeschlossen, er arbeitet seit dem in Vollzeit,muss ich in Zeile 24  Einzelangaben dazu was eintragen?
							
						
					Ankündigung
				
					Einklappen
				
			
		
	
		
			
				Keine Ankündigung bisher.
				
			
				
	
Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljahrigen kindes
				
					Einklappen
				
			
		
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 Wenn das Kind im Jahr 2024 noch keine 25 Jahre alt war und Kindergeld gezahlt wurde sollten natürlich Angaben zur Ausbildung gemacht werden. Für den Zeitraum, in dem Kindergeld gezahlt wurde, findet die Günstigerprüfung (Kindergeld/Kinderfreibetrag) statt. Außerdem gibt es einen zusätzlichen Freibetrag bei der Kirchensteuer (wenn denn welche gezahlt wird).
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 Also dann die Anlage Kind beifügen und zutreffend ausfüllen. Wenn oben nur der Zeitraum 01.01.-xx.06.2024 angegeben wird (xx=Tag der letzten Prüfung) kann m. E. Zeile 22 mit "Nein" beantwortet werden, weil der Zeitraum ja nur bis zur Beendigung der Erstausbildung geltend gemacht wird. Angaben in den Zeilen 23 und 24 sind dann nicht erforderlich.
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 Da das Kind wegen der anschließenden Aufnahme der Erwerbstätigkeit nur bis zum Ende der Ausbildung Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibetrag hat und auch nur diese Zeit bei der Berücksichtigung des volljährigen Kindes eingetragen wird, ist die Frage nach der abgeschlossenen Erstausbildung mE nur für diesen Zeitraum zu beantworten. Und insofern die im Juni abgeschlossene Ausbildung die erste war, käme da ein Nein hin, und alle weiteren Fragen nicht mehr zu beantworten.Zitat von Semjonow Beitrag anzeigenHallo, mein Kind hat 2024 im Juni seine Ausbildung abgeschlossen, er arbeitet seit dem in Vollzeit,muss ich in Zeile 24 Einzelangaben dazu was eintragen?
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 Hallo zusammen,
 ähnliche Problematik habe ich auch. Wenn ich für das Kind eine eigene Steuererklärung mache, müssten doch da dann auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium der Tochter erfasst werden oder kann ich diese Aufwendungen trotzdem in meine Steuererklärung aufnehmen, weil ich diese getragen habe?
 Schönen Gruß
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 Solange für das Kind noch Kindergeld gezahlt wurde können überhaupt keine Aufwendungen für die Berufsausbildung bei Dir berücksichtigt werden (sondern ggf. nur in der Steuererklärung des Kindes). Falls das Kind nicht mehr bei Dir wohnt kannst Du lediglich den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes geltend machen.Zitat von Sonze Beitrag anzeigenHallo zusammen,
 ich habe ähnliche Problematik. Wo trage ich den die Aufwendungen für die Berufsausbildung für die sechs Monate ein? Bei dem Kind selbst oder kann ich als Eltern die Aufwendungen angeben, weil ich diese ja getragen habe?
 
 Ab dem ersten Monat ohne Kindergeld kann der Unterhaltsaufwand für das Kind in der Anlage Unterhalt geltend gemacht werden. Entweder der tatsächlich geleistete Unterhalt oder bei Haushaltsaufnahme den Höchstbetrag, siehe dazu die diversen Beiträge zur Anlage Unterhalt.
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 Ich hab mal den Beitrag von Sonze, der an das Thema https://forum.elster.de/anwenderforu...7202-ferienjob angehängt war, mit nach hier verschoben. Keine Doppelposts bitte!
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