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    Steuerberaterkosten Einzelunternehmer absetzen

    Hi zusammen,

    ich sitze gerade vor meiner Steuer und habe folgendes Problem.
    Ich bin Angestellter und betreibe nebenzu ein Gewerbe als Einzelperson. Kein Kleingewerbe aber die Umsätze sind momentan sehr gering.
    Letztes Jahr hatte ich noch einen Steuerberater. Dessen Kosten waren aber mit dem kleinen Umsatz nicht mehr gerechtfertigt, weshalb ich nun selbst über meinElster meine Steuer mache

    Einzige Frage, Ich hatte letztes Jahr zwei Rechnungen von meinem Steuerberater. Eine für mein Gewerbe und eine für meine private Steuer. Kann ich diese nun absetzen oder nicht?
    Ich lese hier immer wieder widersprüchliche Aussagen.
    Wenn ja, wo und in welcher Höhe (wenn Pauschalbetrag) muss ich diese angeben?

    vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.

    Danke
    Wolli

    #2
    Hallo,

    der Steuerberater wird es nicht ohne Grund auf zwei Rechnungen aufgeteilt haben.
    Die für das Gewerbe dürfte sicher absetzbar sein, oder besser: es sind ganz normale Betriebsausgaben welche in die EÜR einfließen.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      Hallo,

      danke für die schnelle Antwort. Aber kann ich da den kompletten Betrag inkl. Mwst angeben? In meinem Fall 560€ die ich jetzt im EÜR bei "Kosten für Rechts-, und Steuerberatung, Buchführung" angegeben habe.

      Zudem habe ich im ESt1A unter "weitere Werbungskosten" 85€ angegeben. Da mein Steuerberater dies die letzten Jahre auch so eingetragen hatte. Hierzu finde ich aber keine Anhaltspunkte.
      Ist das evtl. ein Pauschalbetrag für meine private Steuer? Ich wills ja richtig machen.

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        #4
        Hallo Wolli79,
        in welchem Feld des Hauptvordrucks sind denn die weiteren Werbungskosten eingetragen? Wirklich im Hauptvordruck oder auf Anlage N? Wenn meine Vermutung stimmt und das auf Anlage N steht, müsstest du noch einmal überlegen, welche weiteren Werbungskosten du als AN hattest.
        Wenn es keine Kosten für den Stb. gab, kannst du keine ansetzen. Es gibt m.W. keine Pauschale, die "einfach so" angesetz werden kann.


        Zu der Frage ob du den kompletten Betrag in der EÜR angeben kannst: Der Vorsteueranteil gehört in der EÜR "natürlich" in die Rubrik Vorsteuer...

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          #5
          Grundsätzlich ist es so, dass Steuerberatungskosten, die sich konkret auf eine Einkunftsart beziehen, genau bei dieser Einkunftsart als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten absetzbar sind. Das gilt für die gewerblichen bzw. selbständigen Einkünfte genau so wie für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, wobei der Vorsteuerabzug natürlich nur dort geltend gemacht werden kann, wo umsatzsteuerpflichtigige Einkünfte erzielt werden. Die Kosten für die EÜR, die USt oder die Gewerbesteuer gehören dementsprechend netto unter Rechtsberatungs/Buchhaltungs/Steuerberatungskosten in die EÜR ebenso wie die entsprechende Vorsteuer, die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als sonstige Werbungskosten (brutto) in die Anlage N. Lediglich die Kosten der eigentlichen Steuererklärung, Sonderausgaben, Haushaltsnahe Dienstleistungen usw. sind rein privat und nicht abzugsfähig.

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            #6
            Vielen Dank für eure Ausführungen.
            Als absoluter Laie tu ich mir n bisschen schwer euch komplett zu folgen aber das grobe habe ich verstanden.

            Die komplette Rechnungssumme inkl. Steuer (560€) für mein Gewerbe habe ich im EÜR bei "Kosten für Rechts-, und Steuerberatung, Buchführung" angegeben.
            Ist das dann so richtig?

            Die andere Rechnung weißt zwei Punkte auf.
            -Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte (185€ netto)
            -Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit (66€ netto)
            Hinzu kommt die Steuer.
            Könnt Ihr mir noch sagen welchen Betrag ich am besten wo eintrage?
            Aktuell würde ich in Anlage N, Nr.14 weitere Werbungskosten - Sonstiges (z. B. Bewerbungskosten, Kontoführungsgebühren) eintragen.

            So oder so schon mal vielen Dank

            Wolli

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              #7
              "Die komplette Rechnungssumme inkl. Steuer (560€) für mein Gewerbe habe ich im EÜR bei "Kosten für Rechts-, und Steuerberatung, Buchführung" angegeben.
              Ist das dann so richtig?"

              Wenn Du umsatzsteuerpflichtig bist kommt hiervon nur der Nettobetrag bei der EÜR in das Feld ​"Kosten für Rechts-, und Steuerberatung, Buchführung", die berechnete Umsatzsteuer kommt unter "Gezahlte und nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge". Und nicht vergessen die Umsatzsteuer bei der Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer zu berücksichtigen.

              "Die andere Rechnung weißt zwei Punkte auf.
              -Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte (185€ netto)
              -Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit (66€ netto)​"

              Der Posten "Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit" zuzüglich 19% Umsatzsteuer kannst Du in der Anlage N unter weitere Werbungskosten - Sonstiges eintragen. Wenn der Steuerberater eine Kostenpauschale für Auslagen etc. berechnet hast kannst Du davon auch noch den verhältnismäßigen Anteil incl. 19%, der auf diesen Teil der Rechnung entfällt, dazunehmen. Damit kommst Du dann auch ungefähr auf die oben schon genannten 85 €.


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                #8
                Danke. Das hat mir enorm geholfen. Ich habe jetzt alles denke ich richtig angegeben und kann die Formulare ohne schlechtes Gewissen absenden.

                Vielen Dank für eure Hilfe und nen schönen Sonntag.

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