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Riesterrente förderschädlich gekündigt. Wo eintragen?

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    Riesterrente förderschädlich gekündigt. Wo eintragen?

    Ich habe meinen Riester-Banksparplan im Juni 2024 förderschädlich gekündigt. Die Laufzeit von mindestens 12 Jahren und das Mindestalter von 62/60 Jahren sind erfüllt, sodass nur der halbe Ertrag besteuert wird.
    Ich habe von der Bank lediglich die Bescheinigung nach § 92 EStG für 2024 erhalten.
    Die Kündigung wurde seitens der Bank erst 7 Monate später zum 31.12.2024 ausgeführt. Begründung: Die Zulagenstelle teilt uns ihre Rückforderungen erst in der ersten Januarwoche mit. Die Rückzahlung erfolgte dann in der zweiten Woche des Jahres 2025.
    Belege kann ich mittels Elster nicht abrufen, da es keine gibt für Riester, nur z. B. für die "normale" Rente.
    Heißt das, dass ich den Vorgang erst mit der nächsten Einkommensteuererklärung 2026 eintragen kann, obwohl die Kündigung bereits Mitte 2024 erfolgte? Ich habe keine weiteren Unterlagen von der Bank erhalten, wüsste also nicht einmal, was ich irgendwo eintragen muss.​
    Zuletzt geändert von Dornumer; 15.07.2025, 17:56.

    #2
    Hat wirklich niemand eine Antwort für mich?

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      #3
      Die Rückzahlung erfolgte dann in der zweiten Woche des Jahres 2025.
      Möglicherweise ist mit der Rückzahlung der Förderung ohnehin alles erledigt. Wenn nicht, dann solltest du Anfang 2026 von der Bank eine Bescheinigung erhalten.

      M. E. gehört die Rückabwicklung steuerlich zu 2025.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Danke Charlie24,
        auch meines Erachtens gehört die Rückabwicklung steuerlich zu 2025.
        Ich werde die Bank kontaktieren. Leider blocken die zurzeit alle telefonischen Anfragen mit dem Hinweis, dass nur E-Mail-Kontakt möglich ist ...

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          #5
          Die Bank hat sich überraschend schnell bei mir gemeldet: Der Fall ist geklärt. Zitat

          Ihr Vertrag wurde zwar zum 31.12.2024 gekündigt, der Vertrag wurde aber erst am 08. Januar 2025 ausbezahlt.
          Hier gilt das Zuflussprinzip.

          Sie erhalten somit automatisch im März 2026 die Bescheinigung nach § 22 EStG für Ihre Unterlagen.
          Wir melden automatisch Ihre Daten an das für Sie zuständige Finanzamt.

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            #6
            Zitat von Dornumer Beitrag anzeigen
            Ich habe von der Bank lediglich die Bescheinigung nach § 92 EStG für 2024 erhalten.
            Einer meiner Söhne hat während der Studienzeit seine Riesterfonds förderschädlich gekündigt. Er bekam eine Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 / § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Dort sind die zurückzuzahlenden Steuererermäßigungen und Altervorsorgezulagen nachrichtlich aufgelistet. Außerdem eine

            Mitteilung übersteuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz - EStG
            darin wird folgendes bescheinigt:

            1. Bescheinigt werden die auf nicht gefördertem Kapital beruhenden Leistungen, die nicht bereits nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a oder b ESIG erfasst werden (2.B. Leistungen, die auf ungefördertem Kapital be ruhen, aus zertifizierten Bank- oder lnvestmentfondssparplänen). Hierbei ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen. Wenn die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011: nach Vollendung des 62. Lebensjahrs) erfolgt und der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens zwölf Jahre bestanden hat, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Die bescheinigten Leistungen unterliegen in diesem Umfang der Besteuerung.

            2.Das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen (= KapitalJ das auf nach § 10a oder Abschnitt Xl ESIG geförderten Altersvorsorgebeiträgen und den gewährten Altersvorsorgezulagen beruht) wurde steuerschädlich im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 ESIG verwendet. ln welchem Umfang eine Besteuerung erfolgt, richtet sich in Anwendung des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG nach der Art der ausgezahlten Leistung. Hierbei ist der Hin weis 7 für Nummer 8d zu beachten. Als Leistung im S,nne des § 22 Nummer 5 Satz 2 ESIG gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts Xl EStG

            Demzufolge muss von der Bank eine Bescheinigung kommen, weil 50 % des Wertzuwachses in jedemm Fall zu versteuern sind.

            Nachtrag wegen Überschneidung: Dann kommt die Bescheinigung noch.

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