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Aufgabebilanz bei Betriebsbeendigung - welches ELSTER-Formular ist zu verwenden?

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    Aufgabebilanz bei Betriebsbeendigung - welches ELSTER-Formular ist zu verwenden?

    Zum 01.01.2024 haben wir unsere (Heilberufs-) Praxis aufgegeben und verkauft. Für die Gewinnermittlung zur Einkommensteuererklärung ist eine Aufgabebilanz zu erstellen. Die EÜR kann dafür offensichtlich nicht verwendet werden, aber welches ELSTER-Formular ist hierfür zuständig?

    #2
    ... aber welches ELSTER-Formular ist hierfür zuständig?
    Es gibt keines ! E-Bilanzen können nur mit spezieller Software erstellt und übertragen werden.

    Ihr könnt ja mal mit dem Finanzamt verhandeln, ob die auf die Bilanzierung verzichten. In einfach gelagerten Fällen

    machen die das durchaus. Dann kann man die Betriebsaufgabe und Veräußerung auch über die EÜR abwickeln.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Danke für den Hinweis, ich werde es so versuchen.
      Ich habe noch gefunden, dass wir in der EÜR die nachträglich in 2024 ankommenden Eingänge für Rechnungen aus 2023 sowie nachträglich anfallende Kosten (z.B. Nebenkostenabrechnung für gemietete Räume) in Zeile 89 erfassen können: Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart sodass auf diese Weise die Steuerberechnung vorgenommen werden kann. Damit sollte das FA zufrieden sein.

      Kommentar


        #4
        Damit sollte das FA zufrieden sein.
        Einen Rechtsanspruch hat man nicht, das Gesetz sieht den Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor.

        Man muss da wirklich verhandeln und das Finanzamt davon überzeugen, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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