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Anlage KAP - Kirchensteuer nur auf einen Teil der Erträge, u.a.

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    Anlage KAP - Kirchensteuer nur auf einen Teil der Erträge, u.a.

    Guten Tag,

    ich habe Kapitalerträge erzielt, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde​ - also werde ich diesen Punkt (Zeile 6) in der Anlage anhaken. Jedoch habe ich aufgrund einer speziellen Konstellation daneben auch Kapitalerträge erzielt, von denen sowohl Kapitalertragsteuer als auch Kirchensteuer einbehalten wurde. Kirchensteuer muss ich also nur auf einen Teil der Erträge nachzahlen. Was muss ich wo eintragen, um diese Aufteilung dem Finanzamt klar zu machen?

    Außerdem: Muss ich meine "nicht ausgeglichene Verluste" zwingend angeben, wenn ich die Anlage KAP einreiche? Hoffentlich nicht, denn aus bestimmten Gründen möchte ich die im letzten Jahr angefallenen Verluste bis auf weiteres im Verlusttopf meines Depots schmoren lassen und erst in späteren Jahren mit Gewinnen verrechnen...

    Freundliche Grüße
    Urs
    Zuletzt geändert von oUeAi; 28.07.2025, 11:16.

    #2
    Du musst die inländischen Kapitalerträge, die vollständig versteuert wurden, überhaupt nicht erklären, sondern nur die, bei denen der Kirchensteuerabzug

    unterblieben ist. Bei denen musst du allerdings auch die einbehaltenen Steuern angeben. Außerdem musst du dann in Zeile 17 den tatsächlich beanspruchten

    Sparer-Pauschbetrag eintragen.

    Wenn du deine im Verlusttopf der Bank angesammelten Verluste nicht entnommen hast, also keine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt hast,

    bleiben die im Verlusttopf der Bank, bis dort Gewinne anfallen, mit denen verrechnet werden darf
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke für die Antwort. Meine zweite Frage (die mit den Verlusten) ist dadurch für mich geklärt. Bei der ersten Frage bin ich allerdings noch etwas verunsichert.
      Wenn ich die Kapitalerträge, die bereits vollständig versteuert wurden, nicht angeben muss, ist mir das natürlich recht. Ich erinnere mich allerdings, in irgendeinem Kontext gelesen zu haben, dass man dann, wenn man die Anlage KAP überhaupt einreicht, auch sämtliche Kapitalerträge inkl. die schon versteuerten anzugeben habe. Entsprechend steht auf www.steuern.de: "In den Zeilen 7–15 erklären Sie Ihre Kapitalerträge, bei denen die Bank 25 % Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten hat."

      Es scheint also zumindest in manchen Situationen verpflichtend zu sein, hier ALLE Kapitalerträge aufzulisten. Welche Situationen wären das? (Wahrscheinlich bei Beantragung der Günstigerprüfung, richtig? Weitere Situationen?)
      Zuletzt geändert von oUeAi; 28.07.2025, 12:13.

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        #4
        wenn man die Anlage KAP überhaupt einreicht, auch sämtliche Kapitalerträge inkl. die schon versteuerten angeben muss.
        Nur, wenn man die Günstigerprüfung für alle Kapitalerträge beantragt, was regelmäßig nur bei einem Grenzsteuersatz unter 27% Sinn macht.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Ah ja, dann ist mir alles klar. Danke schön!

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            #6
            Nun hätte ich doch noch eine Folgefrage:

            Wie muss man vorgehen, wenn man auf einen Teil der Kapitalerträge Kirchensteuer gezahlt hat und auf den Rest noch Kirchensteuer nachzahlen muss, wenn man für das gleiche Jahr eine Günstigerprüfung beantragt, also alle Erträge angeben muss?

            Aktuell ist das bei mir zwar nicht der Fall, aber wahrscheinlich in einem der nächsten Jahre.

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              #7
              Dann macht man halt mehrere Kreuze und gibt alles an.

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                #8
                ... wenn man für das gleiche Jahr eine Günstigerprüfung beantragt, also alle Erträge angeben muss?
                Man stellt den Antrag in Zeile 4 und erfasst alle Kapitalerträge entsprechend den Steuerbescheinigungen der Banken.

                Zeile 6 kann zusätzlich angehakt werden, zwingend ist das bei einem Antrag in Zeile 4 aber nicht

                Sollte der Kapitalertrag ohne Kirchensteuereinbehalt aus einer Beteiligung stammen, gehört der in die Anlage KAP-Bet, sonst in die KAP.

                Die Summen aus sämtlichen Kapitalerträgen und Steuern muss man selbst bilden, der tatsächlich beanspruchte Sparer-Pauschbetrag

                kommt dann in die Zeile 16. Die Steuerberechnung erkennt, dass der Kirchensteuereinbehalt zu niedrig ausgefallen ist und

                berechnet den zutreffenden Wert. Falls die Günstigerprüfung Erfolg hat, ist das möglicherweise nicht auf Anhieb ablesbar, weil

                dann ja keine Steuern nach § 32d EStG ausgewiesen werden.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Was für Kreuze, bitte?

                  Edit: zeitliche Überschneidung mit Charlie24's Antwort, die mir jetzt klar gemacht hat, wie das funktioniert - danke dafür. Den letzten Satz verstehe ich allerdings leider noch nicht ganz...
                  Zuletzt geändert von oUeAi; 28.07.2025, 14:48.

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                    #10
                    Den letzten Satz verstehe ich allerdings leider noch nicht ganz...
                    Wenn die Günstigerprüfung keinen Erfolg hat, werden die Bemessungsgrundlagen für die Steuern nach § 32d gesondert ausgewiesen und ebenso die Steuerbeträge.

                    Bei Erfolg der Günstigerprüfung siehst du zwar deine Kapitalerträge, ein gesonderter Steuerausweis ist da aber weder bei der Einkommensteuer noch bei

                    der Kirchensteuer zu erwarten.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      Ach so, ich verstehe.
                      Ich hoffe es ist OK, wenn ich zu deinem Beitrag #2 nochmal nachhake:

                      Du musst die inländischen Kapitalerträge, die vollständig versteuert wurden, überhaupt nicht erklären, sondern nur die, bei denen der Kirchensteuerabzug unterblieben ist. Bei denen musst du allerdings auch die einbehaltenen Steuern angeben.​ ​
                      Wo muss ich die einbehaltenen Steuern dabei angeben - gibt es dafür eine extra Zeile (die ich gerade nicht sehe)? Oder muss ich in Zeile 7/8 die Summe der noch nicht kirchenversteuerten Kapitalerträge + darauf angefallene, bereits abgeführte Abgeltungsteuer + darauf angefallener, bereits abgeführter Soli eintragen?
                      Zuletzt geändert von oUeAi; 28.07.2025, 14:52.

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                        #12
                        Die Steuern gehören bei der Anlage KAP immer in die Zeilen 37 bis 39, nur die Kapitalerträge gehören in die Zeile 7

                        Bei der Kirchensteuer würde ich in so einem Fall dann 0,00 eintragen. Falls die nicht dem Kirchensteuereinbehalt unterliegenden

                        Kapitalerträge teilweise freigestellt waren, muss man bei Beschränkung der Erklärung auf diese Kapitalerträge sowohl die Zeile 16

                        wie die Zeile 17 der Anlage KAP ausfüllen.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Das leuchtet ein - danke nochmals.

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