Mal eine Frage: Inländische Kapitalerträge, von denen aufgrund einer vorliegenden NV-Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, kommen die in Zeile 7 oder in Zeile 18 der Anlage KAP ? Ich habe hier einen Fall in der Verwandtschaft, wo aufgrund hoher Behindertenfreibeträge zwar keine Einkommensteuer entsteht und eine NV-Bescheinigung vorliegt, aber der Gesamtbetrag der Einkünfte knapp oberhalb des Grundfreibetrages liegt, so dass eine Einkommensteuererklärung wohl oder übel abgegeben werden muss. Wenn ich den Eintrag in Zeile 7 vornehme gibt ELSTER den Hinweis, dass keine anzurechnende Kapitalertragsteuer angegeben wurde.
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Keine Ankündigung bisher.
NV-Bescheinigung und Einkommensteuererklärung
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Hallo Telepeter!
mmhh ...
wenn Sie beim "Antrag auf Erteilung einer NV-Bescheinigung"
- alle absetzbaren Ausgaben angegeben haben,
- und dazu gehört auch der Behinderungsgrad, der zu einem Behinderten-Pauschbetrag führt,
- dazu gehören auch Versicherungsbeiträge,
- u.a.,
dann weiß das Finanzamt, dass trotz GdE über dem Grundfreibetrag das zvE doch darunter liegt
==> keine Erklärungspflicht!
Sofern das Finanzamt von dem Behinderungsgrad noch nix weiß, dann "einfach" informieren - "Sonstige Nachricht" - wenn es Ihnen Spaß macht, dürfen Sie natürlich auch eine ESt-Erklärung abgeben, ist ja auch "informieren" ...
Ein Nachweis muss immer vorgelegt werden, also "Sonstige Nachricht" bitte mit Nachweis-Anlage/Anhang!
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Inländische Kapitalerträge, von denen aufgrund einer vorliegenden NV-Bescheinigung keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, kommen die in Zeile 7 oder in Zeile 18 der Anlage KAP ?
Im konkreten Fall macht die Anlage KAP allerdings überhaupt keinen Sinn !Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenNatürlich in die Zeile 7, sie haben ja grundsätzlich dem Steuerabzug unterlegen, es ist wegen der Freistellung nur keine Steuer angefallen.
Im konkreten Fall macht die Anlage KAP allerdings überhaupt keinen Sinn !
Ist es denn so, dass die erteilte NV-Bescheinigung den § 56 Abs. 1 Nr. 2 a EStDV quasi aushebelt?
Zur Anlage KAP: Diese wäre im Falle einer Veranlagungspflicht nach § 56 EStDV schon deshalb abzugeben, weil auch ausländische Kapitalerträge erzielt wurden, die für sich genommen bereits den Sparerfreibetrag überschreiten.
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Zur Anlage KAP: Diese wäre im Falle einer Veranlagungspflicht nach § 56 EStDV schon deshalb abzugeben, weil auch ausländische Kapitalerträge erzielt wurden, die für sich genommen bereits den Sparerfreibetrag überschreiten.
In diesen Fällen müsste man es eigentlich so machen, dass die inländischen Erträge nur in Zeile 17 erklärt werden, was aber bei einem Antrag auf Günstigerprrüfung
wiederum nicht zulässig ist. Vielleicht hilft es, in den Zeilen 37 ff jeweils 0,00 einzutragenFreundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen des § 56 EStDV (Pflichtveranlagung) einerseits und des § 44a EStG (Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung) andererseits gab des vor längerer Zeit einen Briefwechsel zwischen dem Steuerzahlerbund und dem BMF, der hier dokumentiert ist.Zuletzt geändert von Telepeter; 30.07.2025, 22:10.
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Hallo Telepeter!
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Sie haben den falschen Blickwinkel: Ein 15 Jahre alter Schriftwechsel mit dem Steuerzahlerbund hat heute 0,00% Bedeutung!
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Es gilt das, was auf dem Antragsformular ganz unten in der letzten Zeile steht - so wie es ein Otto-Normalbürger versteht ohne Gesetze zu wälzen und dubiosen Schriftwechsel von Hinz und Kunz zu suchen und zu studieren:
"Sie haben grundsätzlich Anspruch auf die Ausstellung einer NV-Bescheinigung, wenn Ihr Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag je Person nicht übersteigt."
Denn:
1. Alle inländischen Banken melden zwischenzeitlich alle freigestellt ausbezahlten Kapitalerträge an den Fiskus!
2. Die meisten ausländischen Banken melden ebenfalls - im einzelnen siehe z.B. hier: https://www.hb-plus.tax/kapitaleinku...s-dem-ausland/
3. Es folgt ein Kontrollverfahren durch die Finanzämter!
" Kapitaleinkünfte aus dem Ausland
Zum 30. September eines Jahres geben die internationalen Finanzbehörden ihr Wissen über deutsche Kapitalanleger an den deutschen Fiskus weiter. Seit 2018 ist die Liste der teilnehmenden Staaten von 50 Ländern auf bereits 108 Länder angewachsen. ... Nachdem das Bundeszentralamt für Steuern die Datensätze erhalten hat, leitet es die Informationen an die Finanzämter der betroffenen Anleger weiter. Diese prüfen, ob die Kapitalerträge bereits geklärt werden (eigene Ergänzung: und prüfen NV-Fälle!). Falls nicht, schreiben sie die Anleger an und fordern eine Aufstellung ihre Kapitalerträge im Ausland. ...
Welche Länder liefen Daten?
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der Länder, mit denen Deutschland den Datenaustausch vereinbart hat. Diese Liste ist im BStBl veröffentlicht.
Welche Daten werden übermittelt?
Die Meldepflicht bezieht sich auf alle Konten, unabhängig davon, ob sie von Privatleuten oder Unternehmen gehalten werden. Jetzt werden die Daten für das Jahr 2022 übermittelt. Dazu gehören laut Gesetz Namen, Anschrift, Steuernummer der Kontoinhaber, sowie bei natürlichen Personen, Geburtsdatum und Geburtsort. Hinzu kommen die Kontonummer, Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts, Kontosaldo, Zins-oder Dividendenerlöse und andere Einkünfte, die mit dem Konto erzählt wurden, ebenso Erlöse aus einer Veräußerung oder einem Rückkauf von Finanzvermögen und Angaben zur Auflösung des Kontos. Der Begriff wird dabei weit gefasst. Gemeldet werden auch die Zahlungen oder gegebenenfalls Rückkaufswerte von Versicherungs- oder Rentenversicherungsbeiträgen."
==> Fazit:
1. NV-Antrag stellen und ruhig schlafen - aber nicht "verpennen" - siehe weiter unten!
2. Sollten in einem Jahr unüblich hohe steuerpflichtige Kapitalerträge entstehen, z.B.
- bei Abverkauf von Aktien/Fonds mit den dabei entstehenden Veräußerungsgewinnen,
- bei Bausparkassen-Bonuszahlungen,
- bei alten Prämiensparbüchern,
dann muss ein Steuerpflichtiger von sich aus eine Steuererklärung abgeben auch in einem Jahr, in dem eine NV-Bescheinigung gilt!
Weil er mit seiner Unterschrift im Antragsformular bestätigt hat:
"Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die ausgestellte Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind."
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Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
"Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die ausgestellte Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind."
Gleichwohl liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte 2024 erstmals oberhalb des Grundfreibetrages.
Das ist eben der Widerspruch zwischen § 56 EStDV (Pflichtveranlagung), der am Gesamtbetrag der Einkünfte ansetzt, und § 44a EStG (Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung), der am Nichtentstehen einer Steuer ansetzt.Zuletzt geändert von Telepeter; 30.07.2025, 22:10.
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Hallo Telepeter!
""Sie haben grundsätzlich Anspruch auf die Ausstellung einer NV-Bescheinigung, wenn Ihr Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag je Person nicht übersteigt."
Damit kann doch nur das "zu versteuernde Einkommen" und nicht der "Gesamtbetrag der Einkünfte" gemeint sein!
Deshalb stimme ich Ihnen zu: Keine Erklärungsabgabe!
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Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigenHallo Telepeter!
Damit kann doch nur das "zu versteuernde Einkommen" und nicht der "Gesamtbetrag der Einkünfte" gemeint sein!
Was die Abgabepflicht betrifft: im § 56 EStDV steht "Gesamtbetrag der Einkünfte".
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Hallo Telepeter!
Diese Vorschrift ist ungefähr von 1955 ... !
Heute erhält das Finanzamt fast alle Informationen zu den Abzugsbeträgen unter dem Gesamtbetrag der Einkünfte elektronisch übermittelt, so dass der Finanzbeamte selbstverständlich - aus Praktikabilitätsgründen - diese völlig veraltete und nicht mehr zeitgemäße Formulierung in § 56 EStDV missachtet!
Für wie blöd halten Sie denn Finanzbeamte: Dass die sich Arbeit auf den Schreibtisch holen, obwohl die e-Datenlage eindeutig 0€ Steuern aufzeigt?
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... so dass der Finanzbeamte selbstverständlich - aus Praktikabilitätsgründen - diese völlig veraltete und nicht mehr zeitgemäße Formulierung in § 56 EStDV missachtet!Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist als Rechtsverordnung ein Gesetz im materiellen Sinne. Sie stammt zwar ursprünglich von 1955, wurde aber immer wieder aktualisiert (zuletzt am 02.12.2024).
Der Begriff "Gesamtbetrag der Einkünfte" in § 56 EStDV ist in § 2 Abs. 3 EStG gesetzlich definiert. Da führt kein Weg dran vorbei.
Die Behauptung, Finanzbeamte würden "selbstverständlich - aus Praktikabilitätsgründen - diese völlig veraltete und nicht mehr zeitgemäße Formulierung in § 56 EStDV missachten", ist völlig abwegig.
Ich werde hier allerdings keine juristische Nachhilfe erteilen, auch nicht in anderen Threads.
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Zitat von Telepeter Beitrag anzeigenIch glaube wir warten mit der Abgabe mal ab. Ein Verspätungszuschlag kommt ja nicht in Betracht, wenn keine Steuer festgesetzt wird (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO).
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