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PKV - Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

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    PKV - Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen.

    Lohnsteuerbescheinigung
    Zeile 24
    a) zur gesetzlichen Krankenversicherung 0 (leer)
    b) zur privaten Krankenversicherung 4.491,84€
    c) zur gesetzlichen Pflegeversicherung 365,40€

    Gesamtbetrag an PKV (12*856,48€) gezahlt: 10.277.76€
    Basisabsicherung: 7.296,33€
    Pflege-Pflichtversicherung 730,68€
    Beitragsrückerstattung 1.357,51€
    Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge 1.902,63€

    Es ist bekannt, dass nur die Basisabsicherung und die Pflege Versicherung abgesetzt werden können. Und natürlich nur der selbst bezahlte Anteil, nicht der AG-Anteil.

    7.297€ + 731€ Pflege = 8.028€

    D.h. ich habe selbst 4.014€ Basisabsicherung gezahlt und 4.014€ der Arbeitgeber.

    Dennoch wurden 5.138€ als steuerfreie Arbeitgebererstattungen abgezogen. (S. Anlage)
    Daher bleiben nur noch 2.890€ übrig, die steuerlich geltend gemacht werden können.

    Bei 4.014€ würden abzgl. der Beitragsrückerstattung i.H.v. 1.357€ als abziehbar 2.657€ übrig bleiben und nicht nur 1.533€.

    Das ist aus meiner Sicht falsch, denn es mindert den von mir bezahlten Beitrag zur Basisabsicherung.
    Entweder müsste der Arbeitgeberanteil vom gesamten PKV-Beitrag abgezogen werden (da in diesem auch Wahlleistungen enthalten sind) oder er müsste ebenfalls aufgesplittet werden in Basis- und Wahlleistungen, sodass dann bei dem Basisbetrag als Grundlage auch nur die Basis AG-Anteil abgezogen wird.

    Habe ich etwas übersehen oder hätte ich es anders eintragen müssen?
    Danke und Gruß
    Du hast keine Berechtigung diese Galerie anzusehen.
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    #2
    Du hast nichts übersehen, die Rechtslage ist einfach nicht so wie Du sie gerne hättest.

    Kommentar


      #3
      Welche Rechtslage soll das denn sein?
      § 10 Abs. 1 Nr. 3 EstG besagt doch folgendes:

      Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. 2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;

      Nirgendwo wird festgelegt, dass von der selbst bezahlten Basisabsicherung noch ein Teil des AG-Zuschusses abgezogen wird. ​

      Edit:
      Ok habe folgendes auf Lohnsteuer kompakt gefunden:
      Sind Arbeitgeberzuschüsse voll auf die Basisbeiträge anrechenbar?


      Beiträge zur Basiskrankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in voller Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Wer allerdings als privat Versicherter steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhält, muss sich diese anrechnen lassen.

      Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden die Zuschüsse immer in voller Höhe der Basiskrankenversicherung zugeordnet und mindern nur diese Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn Wahlleistungen mit abgesichert sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

      Da der Arbeitgeberzuschuss auch auf Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen entfällt, wäre es plausibel, ihn entsprechend der Beitragszusammensetzung aufzuteilen auf Basisabsicherung und Komfortabsicherung. Das würde dazu führen, dass der selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung höher und folglich auch die Steuerersparnis größer wird. Die Frage also ist, ob steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe oder nur anteilig auf die Basisabsicherung anzurechnen sind.

      Der Bundesfinanzhof hat die Praxis der Finanzämter bestätigt: Das Finanzamt darf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe auf die Beiträge zur Basisabsicherung anrechnen, auch wenn der Versicherungsvertrag Wahl- und Komfortleistungen umfasst. Der Zuschuss muss nicht prozentual auf Basisleistungen und Wahlleistungen aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 2.9.2014, IX R 43/13).


      Nur wie kann das rechtens sein? Das passt doch überhaupt nicht.
      Zuletzt geändert von Atohm; 27.08.2025, 12:29.

      Kommentar


        #4
        Nur wie kann das rechtens sein?
        So hat es eben der BFH entschieden, damit wirst du dich abfinden müssen. Von deinen Beiträgen für Wahlleistungen wirkt sich ein Teil sogar steuerlich aus.

        Das Forum hier ist im Übrigen für Fragen zu ELSTER gedacht und keine Diskussionsplattform für Fragen zum Steuerrecht.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Das EStG ist da in §10 Abs 2 klar:

          "steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3"

          Insofern ist das nicht nur die Auffassung der Finanzverwaltung.

          Insofern rechnet Elster ebenso wie später das FA im Bescheid korrekt. Ob man das gut findet, ist nicht Thema des Forums.

          Kommentar


            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            So hat es eben der BFH entschieden, damit wirst du dich abfinden müssen.
            Wahrscheinlich gibt es noch keinen Satz in der aktuellen Fassung von §10, mit dem sich der BFH oder gar des BVerfG noch nicht befasst haben.

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