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Frage zu Steuerklasse, Hochzeit und rückwirkenden Zulagenanträgen

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    Frage zu Steuerklasse, Hochzeit und rückwirkenden Zulagenanträgen

    Hallo zusammen,

    ich werde im kommenden Jahr heiraten, und damit wird sich meine Steuerklasse von 1 auf 4 ändern. Ich bin im Schichtdienst tätig und habe die Möglichkeit, Anträge auf Zulagen zu stellen (z. B. für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit). Diese können sogar rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gestellt werden – Anträge für die Zeit davor sind bereits erledigt und ausbezahlt.
    Unterm Strich würde mir das etwa 400 bis 500 Euro pro Monat zusätzlich zum Gehalt bringen, also schon ein nennenswerter Betrag.

    Meine Frage:
    Würde es steuerlich Sinn machen, mit den Anträgen bis nach der Hochzeit zu warten?
    Mir ist bewusst, dass Steuerklasse 1 und 4 grundsätzlich gleich besteuert werden – aber hätte es im Rahmen der Steuererklärung (gemeinsame Veranlagung als Ehepaar) im Nachhinein einen positiven Effekt, wenn die Zulagen erst nach der Hochzeit beantragt und ausgezahlt werden? Oder ist das steuerlich völlig unerheblich, weil ohnehin alles am Ende über den Jahresausgleich läuft?

    Vielleicht hat ja jemand Erfahrung mit einer ähnlichen Konstellation und kann mir einen Tipp geben, wie ich das möglichst klug angehe.

    Viele Grüße​

    #2
    Zitat von sikei1985 Beitrag anzeigen
    Mir ist bewusst, dass Steuerklasse 1 und 4 grundsätzlich gleich besteuert werden ... ist das steuerlich völlig unerheblich, weil ohnehin alles am Ende über den Jahresausgleich läuft?
    Es ist beim Lohnsteuerabzug unerheblich. Sollte der Arbeitgeber einen Jahresausgleich machen, ist es auch dort egal. Und wenn Du eine Einkommensteuererklärung abgibst, kommt es immer noch auf das selbe raus.

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      #3
      Ich habe nochmals nachrecherchiert:
      Wenn man heiratet, kann man die sogenannte Zusammenveranlagung aktiv auswählen. Das hat zur Folge, dass für das komplette Steuerjahr die Zusammenveranlagung gewählt wird. Also habe ich die Steuerklasse 4 rückwirkend zum 1. Januar, egal wann ich im Jahr geheiratet habe. Bei der Zusammenveranlagung läuft das folgendermaßen:
      • Die beiden Einkommen der Ehepartner werden addiert.
      • Diese Summe wird halbiert.
      • Für die Hälfte wird die Einkommensteuer nach dem normalen Tarif berechnet.
      • Das Ergebnis wird verdoppelt.

      Ist das so richtig zusammengefasst?

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        #4
        Ist das so richtig zusammengefasst?
        Grundsätzlich ja, ein Splittingvorteil ergibt sich daraus aber nur, wenn das Einkommen der Eheleute unterschiedlich hoch ist.
        Zuletzt geändert von Charlie24; Heute, 14:51. Grund: Tippfehler
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Ja, das wäre in unserem Fall so. Vielen Dank

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            #6
            Zitat von sikei1985 Beitrag anzeigen
            Also habe ich die Steuerklasse 4 rückwirkend zum 1. Januar, egal wann ich im Jahr geheiratet habe.
            Ist das so richtig zusammengefasst?
            nicht ganz, die Steuerklasse wird nicht rückwirkend geändert, sondern erst ab Eheschließung. Die Zusammenveranlagung erfolgt aber rückwirkend für das gesamte Jahr, das gleicht das aus.

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