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Wurde meine Steuererklärung korrekt ausgefüllt?

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    Wurde meine Steuererklärung korrekt ausgefüllt?

    Mein Steuerberater reicht meine Steuererklärung über Elster ein. Ich halte kumulierende ETFs bei einem ausländischen Broker, daher muss ich die Vorabpauschale selbst berechnen. Die Situation ist wie folgt:

    - Mein Portfolio verzeichnete 2023 (als der Basiszinssatz bei 2,55 % lag) und 2024 (als der Basiszinssatz bei 2,29 % lag) Zuwächse.​

    - Im Jahr 2024, beim Ausfüllen der Steuererklärung für 2023, sagte ich meinem Steuerberater, wir sollten die Wertsteigerung für das Jahr 2023 berechnen und angeben. Er sagte, das sei nicht möglich, weil die Basiszinssätze für 2023 gestrichen worden seien (was nicht stimmt).

    - Als ich 2025 die Steuererklärung für 2024 einreichte, erinnerte ich ihn an die Erhöhung des Portfolios für das Jahr 2023, und er sagte, dass wir 2025 die Erhöhung aus dem Jahr 2024 für die Berechnung der Vorabpauschale verwenden müssen.

    Trotzdem sehe ich nach Erhalt des Bescheids für 2024 vom Finanzamt nichts darüber, dass ich Steuern auf die angeblich für 2024 berechnete Vorabpauschale zahlen müsste.

    Ich habe das Gefühl, dass meine Steuererklärung falsch ausgefüllt wurde, und bin etwas gestresst. Könnte mir vielleicht jemand einen Hinweis geben, ob und wann jede Portfoliesteigerung in welcher Steuererklärung hätte deklariert werden müssen?

    - Hätte ich für die Erhöhung im Jahr 2023 eine Vorabpauschale berechnen müssen? Wenn ja, in welcher Steuererklärung hätte ich diese angeben müssen?

    - Die gleiche Frage gilt für die Erhöhung im Jahr 2024.

    Vielen Dank im Voraus!​

    #2
    Im Jahr 2024 hast du die Steuererklärung für 2023 gemacht, wobei die Vorabpauschale am 02.01.2023 für 2022 fällig wurde.
    (Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen: § 18 Abs. 3 InvStG)
    2022 wurde aber wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben.
    Im Bescheids für 2023 sind daher auch keine Steuern aus der Vorabpauschale aufgeführt.​
    Zuletzt geändert von Kent; 29.10.2025, 21:58.
    mfg. - Kent

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      #3
      Zitat von Kent Beitrag anzeigen
      Im Jahr 2024 hast du die Steuererklärung für 2023 gemacht, wobei die Vorabpauschale am 02.01.2023 für 2022 fällig wurde.
      (Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen: § 18 Abs. 3 InvStG)
      2022 wurde aber wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben.
      Im Bescheids für 2023 sind daher auch keine Steuern aus der Vorabpauschale aufgeführt.​
      Vielen Dank für die Antwort.

      Nach derselben Logik habe ich 2025 die Steuererklärung für 2024 eingereicht, als die Vorabpauschale für die Portfolioerhöhung im Jahr 2023 fällig war, richtig?

      Wenn das der Fall ist, hätte mein Steuerberater die von meinem Broker bereitgestellten Unterlagen verwenden sollen, in denen die Erhöhung für 2023 angegeben war, und den Basiszinssatz von 2,55 % anwenden müssen, oder?

      Ich bin verwirrt, weil er nach den Unterlagen gefragt hat, aus denen die Erhöhung für 2024 hervorgeht. Und ich bin mir immer noch nicht sicher, ob er sie überhaupt genutzt hat, denn der Bescheid sagt nichts über diese fiktive Steuer aus.

      Mit freundlichen Grüßen,

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        #4
        Waren die zu versteuernden Kapitalertäge denn höher als der Sparerpauschbetrag?
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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          #5
          Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
          Waren die zu versteuernden Kapitalertäge denn höher als der Sparerpauschbetrag?
          Nein, das waren sie nicht. Aber soweit ich weiß, darf ich die Sparzulage nicht für ETFs verwenden, die bei einem ausländischen Broker gehalten werden.

          Oder irre ich mich?

          Wenn die nach Berechnung der Vorabpauschale geschuldeten Steuern weniger als 1000 Euro betragen, sollte ich nichts unternehmen (sie weder angeben noch bezahlen)?​

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            #6
            Nein, das waren sie nicht. Aber soweit ich weiß, darf ich die Sparzulage nicht für ETFs verwenden, die bei einem ausländischen Broker gehalten werden.​
            Du meinst den Sparerpauschbetrag von 1.000 € jährlich ? Der steht dir auch für im Ausland erzielte Kapitalerträge grundsätzlich zu.

            Du kannst allerdings keinen Freistellungsauftrag erteilen, der ausländische Broker kann damit nichts anfangen.

            Wenn die nach Berechnung der Vorabpauschale geschuldeten Steuern weniger als 1000 Euro betragen, sollte ich nichts unternehmen (sie weder angeben noch bezahlen)?​
            Angeben musst du die im Ausland erzielten Kapitalerträge natürlich vollständig, also einschließlich der Vorabpauschale und für eventuelle Kapitalerträge

            im Inland mindestens die freigestellten Zinsen. Das Finanzamt berücksichtigt den nicht im Inland verbrauchten Sparerpauschbetrag bis zum Höchstbetrag.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Das Finanzamt berücksichtigt den nicht im Inland verbrauchten Sparerpauschbetrag bis zum Höchstbetrag.
              Bedeutet das, dass das Finanzamt keine Steuern von mir verlangt, wenn die berechnete Vorabpauschale für die ausländischen ETFs unter dem Sparerpauschbetrag lag, auch wenn mein Steuerberater das KAP-INV ausgefüllt hat?

              In meinem Bescheid finde ich dazu nichts, deshalb bin ich verwirrt und mache mir Sorgen, dass mein Steuerberater die Vorabpauschale in meiner Steuererklärung nicht erwähnt hat.


              Vielen Dank!

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                #8
                Vielleicht hat ja der Steuerberater die Vorabpauschale nicht eingetragen, weil sie sich sowieso nicht auswirkt. Streng genommen müssen ausländische Kapitalerträge in die Erklärung, aber es hat halt oft keine Auswirkung.

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                  #9
                  .... dass mein Steuerberater die Vorabpauschale in meiner Steuererklärung nicht erwähnt hat.
                  Man sollte sich vom Steuerberater immer eine Kopie des Übertragungsprotokolls geben lassen. Dort sieht man, was gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Man sollte sich vom Steuerberater immer eine Kopie des Übertragungsprotokolls geben lassen. Dort sieht man, was gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde.
                    Ich habe zwar eine Einkommensteuerberechnung, aber ich wüsste nicht, wonach ich suchen soll.

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                      #11
                      Du brauchst ein Übermittlungsprotokoll, einen Ausdruck der erklärten Daten.

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                        #12
                        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                        Du brauchst ein Übermittlungsprotokoll, einen Ausdruck der erklärten Daten.
                        Ich habe ihm eine E-Mail geschrieben und ihn direkt gefragt, und er sagte, er habe das KAP-INV-Formular nicht ausgefüllt, weil Degiro die Vorabpauschale für uns nicht berechnet habe. Unglaublich. Jetzt habe ich also meine Antwort.

                        Nun stellt sich die Frage: Wie groß sind meine Probleme mit dem Finanzamt? Meine letzte Steuererklärung war falsch ausgefüllt.​

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                          #13
                          Wie groß sind meine Probleme mit dem Finanzamt? Meine letzte Steuererklärung war falsch ausgefüllt.​
                          Wenn deine gesamten Kapitalerträge einschließlich der Vorabpauschale unter dem Sparerpauschbetrag lagen, hast du kein Problem.

                          Wenn du mit der Vorabpauschale Kapitalerträge über 1.000 € hattest, hast du im Ergebnis zu wenig Steuern bezahlt.

                          Die Anlage KAP-INV muss bei im Ausland verwahrten Investment-Anteilen zwingend ausgefüllt werden, gleich ob der Broker die Vorabpauschalen

                          ausgerechnet hat oder nicht. Wenn keine Werte geliefert wurden, muss man die Vorabpauschalen in den Zeilen 30 bis 45 ermitteln.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Hallo PixelFern92!

                            ***** was zu Steuerberatern *****

                            1. Grundsätzlich: Ein Steuerberater übergibt seinem Mandant natürlich und ohne Nachfrage
                            - die vollständige Einkommensteuererklärung (als Formulare oder als Übermittlungsprotokoll) und
                            - eine Einkommensteuerberechnung!

                            Wenn er das nicht getan hat, dann fragen Sie ihn mal, warum Sie das Ergebnis seiner Arbeit, für das Sie auch ordentlich bezahlt haben, nicht automatisch erhalten haben - und fordern das für Zukunft vollautomatisch ein!

                            2. Steuerberater "sollten" sich aus Haftungsgründen "Vollständigkeitserklärungen" unterschreiben lassen - siehe hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1040521/

                            ***** zum steuerlichen Sachverhalt *****

                            1.1. Hier eine verständliche Erläuterung einer großen deutschen Bank, die auch alle einkommensteuerlichen Pflichten für ihre Kunden vollautomatisch und ohne Gedöns erledigt:


                            1.2. und hier was aus der Fachliteratur:


                            2.1. richtig ist, immer die Vorabpauschale zu ermitteln, auch wenn diese unter dem Sparerpauschbetrag liegt,
                            2.2. und diese dann bei der Veräußerung auch in Abzug zu bringen
                            2.3. nur das führt dazu, dass Sie nicht zuviel Steuern bezahlen (Beispiel: Erstjahr 1.000€ Vorabpauschale, bleibt steuerfrei, Zweitjahr Veräußerung mit insgesamt 2.000€ Gewinn, abzüglich Vorabpauschale verbleiben wiederum nur 1.000€ zu versteuern, die auch im Zweitjahr steuerfrei bleiben - funktioniert nicht, wenn man die Vorabpauschale nicht berechnet ...)

                            ***** ganz generell mal eine Frage:

                            warum denn plagt sich ein ETF-Anleger mit diesem ausländischen Broker-Gedöns herum (wegen den paar ersparten Groschen an Gebühren?) - um dann anschließend mit seinem Steuerberater im Clinch zu liegen (der dafür auch noch Gebühren erhebt) oder es dann doch selbst berechnen muss ... !?





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                              #15
                              warum denn plagt sich ein ETF-Anleger mit diesem ausländischen Broker-Gedöns herum (wegen den paar ersparten Groschen an Gebühren?)
                              Weil die Anleger den zusätzlichen Aufwand bei Erstellung der Einkommensteuererklärung nach meiner Einschätzung nicht im Blick haben.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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