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Rückzahlung Leasingrate, wohin mit enthaltener Umsatzsteuer in UmSt- Erklärung

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    Rückzahlung Leasingrate, wohin mit enthaltener Umsatzsteuer in UmSt- Erklärung

    Ich weiß nicht, ob ich grade einfach enorm auf dem Schlauch stehe. Ich möchte in der Umsatzsteuererklärung irgendwie die Umsatzsteuer unterbringen, die ich im Zuge einer Rückzahlung meiner Leasingrate bekommen habe. (In der Voranmeldung wurde dies noch nicht gemacht) Ich dachte kurz daran den zurückerhaltenen Betrag als "Umsatz zum Allgemeinen Steuersatz" zu verbuchen, habe das aber wieder verworfen, da es ja streng genommen kein Umsatz ist, sonder nur eine Korrektur einer getätigten Zahlung. Nun habe ich mir schon mehrfach die Infos zu "Berichtigung des Vorsteuerabzugs" in Elster durchgelesen, werde aber nicht schlau daraus, da das irgendwie nur auf Nutzungsänderungen usw. von Wirtschaftsgütern abzielt. Irgendwo muss ich das doch eintragen können oder muss man es einfach außerhalb verrechnen und dann die abziehbaren Vorsteuerbeträge korrigieren? Das kann ich mir nicht vorstellen. Ich glaube eher, dass ich blind bin.
    Zuletzt geändert von Sjusen; 30.10.2025, 19:09.

    #2
    Meiner Meinung nach muss die Steuer daraus in den Umsatzsteuererklärungen für den Zeitraum der Rückzahlung als negative Vorsteuer eingetragen werden.

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      #3
      Aber wo kann ich das machen? Ich finde nicht das passende Feld. Zeitraum der Rückzahlung ist jetzt nicht mehr relevant, da ich es in der Voranmeldung nicht gemacht hatte. Es muss also jetzt irgendwie in meine Umsatzsteuererjahreserklärung wandern. Also dann doch einfach mit dem Vorsteuerbetrag verrechnen? Aber auch noch eine Frage losgelöst vom Grundproblem, wo könnte ich es denn in der UStVa als negative Vorsteuer eintragen? Habe grade das Formular nicht komplett vor Augen, aber dort habe ich doch auch nicht die Möglichkeit unterschiedliche Posten anzulegen, also quasi eine Zeile mit Minuszeichen zu erstellen oder gibt es dort dann ein Korrekturfeld?

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        #4
        Vorsteuern gehören (bei der Umsatzsteuererklärung 2024) in die Zeile 79, als Summe aller positiven und negativen Beträge.

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          #5
          Danke! Kannst du mir vielleicht kurz noch erklären was es dann mit Zeile 88 auf sich hat? Darüber bin ich grade gestolpert und dachte kurz, dass es die richtige Stelle sei. Wenn ich die Erklärung dazu richtig verstehe, muss ich jetzt die UStVa vom betroffenen Quartal 2024 korrigieren und eben, wie du sagst, einfach den Betrag Z.79 um die rückgezahlte Umsatzsteuer mindern? Davon abgesehen verstehe ich das hier:

          Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bitte zusätzlich hier ein.​

          so garnicht. Hier steht doch eigentlich, dass, wenn wg. zBsp. Insolvenz, die Zahlung AN mich nicht stattfinden wird (uneinbringlich wird), ich die geminderten Vorsteuerbeträge in Zeile 88 eintragen soll. Wieso entstehen abziehbare Vorsteuerbeträge wenn MIR jemand eine Rechnung begleicht? Also entweder der Satz ist irgendwie missverständlich oder meine Auffassungsgabe ist nach diversen Stunden Steuerkram vollkommen dahin.

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            #6
            Zeile 88 passt bei Dir wohl eher nicht. In der Hilfe zu Zeile 79 heißt es auch u. a.:

            Vorsteuerbeträge, die auf Erhöhungen und Minderungen des Entgelts entfallen, müssen Sie hier angeben

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              #7
              Danke, ist ja dann so, wie von mir zuvor erwähnt, ich mindere den Betrag in Z.79 um die erstattete Umsatzsteuer.
              Trotzdem wüsste ich gerne, losgelöst von meiner Grundfrage, wie die Zeile 88 und der von mir zitierte Satz mit dem "uneinbringlich" zu verstehen ist. Mir leuchtet das auch nach dem zehnten Mal lesen nicht ein.

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                #8
                Hallo Sjusen,
                setz dich doch mal mit einer Tasse Tee oder Kaffee in Ruhe hin und lese den dazugehörenden Paragrafen aus dem UStG, § 17.

                Der ist zwar in schwierigem Juristendeutsch verfasst, aber die beiden Sätze, um die es geht, sind m.E. verstehbar.

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                  #9
                  So einen Nacht drüber geschlafen und es lag nicht an meinem rauchenden Kopf :-)

                  Ich kann nicht sehen, inwiefern das meine Frage beantworten soll. Den §17 habe ich schon mehrfach gelesen. Das beantwortet mir weder meine Ausgangsfrage, wo ich die Korrektur in Elster eintrage (ich weiß ja jetzt, dank L.E. Fant, dass ich dafür ausschließlich Zeile 79 in meiner Jahreserklärung nutze), ob ich nachträglich eine Korrektur meiner Quartalsanmeldung von 2024 vornehmen muss, noch wieso bei uneinbringlich gewordenem Entgelt eine Korrektur MEINER Vorsteuer stattfinden soll. Letzteres ist meine eigentliche aktuelle Frage (ich weiß nicht, ob du dich mit deiner Aussage darauf oder auf die Ausgangsfrage beziehst?).

                  Nochmal:

                  "Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist.​"

                  Wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich wird, heißt das in Laiensprache für mich: Die Zahlung für meine steuerpflichtige Lieferung findet nicht statt. Die Einbringung des Betrags findet für mich nicht statt. ICH bekomm kein Geld! Wieso beeinflusst das MEINE Vorsteuer?!

                  Und ja, ich weiß, dass der Punkt für mich hier von null Relevanz ist. Ich möchte es einfach so wissen, weil ich es verstehen möchte.

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                    #10
                    Etwas, was von dir bezahlt werden muss, kann doch auch uneinbringlich werden. (Du kannst nicht zahlen.) Und dann darf keine Vorsteuererstattung erfolgen.
                    Das wünsche ich dir keinesfalls, aber das ist m.E. eine Erklärung für den Satz.

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                      #11
                      Ich würde die Voranmeldung jedenfalls nicht mehr berichtigen, wenn ich jetzt sowieso gerade über der Jahreserklärung bin.

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                        #12
                        Zitat von Prabha Beitrag anzeigen
                        Etwas, was von dir bezahlt werden muss, kann doch auch uneinbringlich werden. (Du kannst nicht zahlen.) Und dann darf keine Vorsteuererstattung erfolgen.
                        Das wünsche ich dir keinesfalls, aber das ist m.E. eine Erklärung für den Satz.
                        Das, worüber ich gestolpert bin, ist der Satz: "Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug für den an Ihr Unternehmen ausgeführten Umsatz geändert(...)."

                        Offensichtlich habe ich da ein falsches Verständnis, da es für mich bedeutet, dass jemand an mein Unternehmen eine Zahlung tätigt, ich also durch Verkauf von etwas einen Umsatz generiere.
                        Laut der schlauen KI bedeutet es aber eben genau das Gegenteil und macht ja auch nur so Sinn. Finde ich schwerst verwirrend :-D

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                          #13
                          # 9, # 10: UStG Paragraph 17 Abs. 1 Satz 2: "Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen"

                          Das ist der maßgebliche Satz, auf den sich der in # 9 zitiere Satz aus Absatz 2 bezieht. Ich hoffe, es wird damit klar, wer die Vorsteuer korrigieren muss.

                          P.S: Mit # 12 zeitlich überschnitten.
                          Zuletzt geändert von timote; Gestern, 17:22.
                          SCJ timote
                          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                            #14
                            Ich habs in meiner vorherigen Antwort schon erklärt, mein Fehler war die falsche Rezeption des Ausdrucks: einen Umsatz an jemanden ausführen.
                            Darin liegt der kleine aber feine Unterschied, der alles ändert :-)

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