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Anlage KAP-INV-Formular, Zeile 53

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    Anlage KAP-INV-Formular, Zeile 53

    Guten Abend,

    Ich versuche zu verstehen, was passiert, wenn ich meine thesaurierenden ETFs verkaufe, die ich bei einem ausländischen Broker halte. ​
    Ich schaue mir das KAP-INV-Formular an, Zeile 53: (Verkaufspreis) abzüglich während Besitzzeit angesetzter Vorabpauschalen (vor Teilfreistellung)

    In Elster lautet die Erklärung für diese Zeile:

    "Um eine Doppelbesteuerung auszuschließen, tragen Sie hier bitte die während der Besitzzeit der veräußerten Investmentanteile angesetzten Vorabpauschalen ein. Sie müssen diese vor Teilfreistellung angeben. Die Vorabpauschalen bei Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, mindern den Veräußerungsgewinn nur, soweit Sie diese Vorabpauschalen der Besteuerung unterworfen haben (Zeile 9 bis 13). Bitte legen Sie dar, dass die Vorabpauschalen in der Steuererklärung angegeben wurden oder die gesamten Kapitaleinkünfte in den betreffenden Kalenderjahren den Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten haben."

    Warum müssen wir angeben, ob sie unter dem Sparfreibetrag lagen? Bedeutet das, dass die Vorabpauschalen, die unter dem Sparer-Pauschbetrag lagen (und somit steuerfrei waren), nicht vom endgültigen Gewinn aus dem Verkauf der ETFs abgezogen werden?

    Vielen Dank!

    #2
    Hallo PixelFern92!

    Meine Antwort - die ich Ihnen schon einmal an anderer Stelle gegeben habe -

    ***** zum steuerlichen Sachverhalt *****

    1.1. Hier eine verständliche Erläuterung einer großen deutschen Bank, die auch alle einkommensteuerlichen Pflichten für ihre Kunden vollautomatisch und ohne Gedöns erledigt:

    https://www.commerzbank.de/privatkunden/wissen/ratgeber/geldanlage/wertpapiere/etf-steuern/

    1.2. und hier was aus der Fachliteratur:
    Geldanlage: Was ist die Vorabpauschale?
    https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente-finanzen/geldanlage-was-ist-die-vorabpauschale

    2.1. richtig ist, immer die Vorabpauschale zu ermitteln, auch wenn diese unter dem Sparerpauschbetrag liegt,
    2.2. und diese dann bei der Veräußerung auch in Abzug zu bringen
    2.3. nur das führt dazu, dass Sie nicht zuviel Steuern bezahlen (Beispiel: Erstjahr 1.000€ Vorabpauschale, bleibt steuerfrei, Zweitjahr Veräußerung mit insgesamt 2.000€ Gewinn, abzüglich Vorabpauschale verbleiben wiederum nur 1.000€ zu versteuern, die auch im Zweitjahr steuerfrei bleiben - funktioniert nicht, wenn man die Vorabpauschale nicht berechnet ...)
    Die von Ihnen gezogene Schlussfolgerung zu Ihrer Frage

    Bedeutet das, dass die Vorabpauschalen, die unter dem Sparer-Pauschbetrag lagen (und somit steuerfrei waren), nicht vom endgültigen Gewinn aus dem Verkauf der ETFs abgezogen werden?​
    ist falsch, es ist gerade anders herum: Wird abgezogen - wenn Sie den Nachweis erbringen, dass Ihre gesamten (!) Kapitalerträge in den Jahren der Vorabpauschalen-Berechnung unter dem Sparer-Pauschbetrag lagen!
    Zuletzt geändert von Uwe64; Gestern, 18:09.

    Kommentar


      #3
      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
      Hallo PixelFern92!
      2.3. nur das führt dazu, dass Sie nicht zuviel Steuern bezahlen (Beispiel: Erstjahr 1.000€ Vorabpauschale, bleibt steuerfrei, Zweitjahr Veräußerung mit insgesamt 2.000€ Gewinn, abzüglich Vorabpauschale verbleiben wiederum nur 1.000€ zu versteuern, die auch im Zweitjahr steuerfrei bleiben - funktioniert nicht, wenn man die Vorabpauschale nicht berechnet ...)
      Als ich dieses Beispiel zum ersten Mal in dem anderen Beitrag gelesen habe, habe ich es missverstanden, aber jetzt ist es mir klar.

      Vielen Dank für die Links!​

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