nichtveranlagungsbescheinigung

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  • multi
    Erfahrener Benutzer
    • 03.01.2018
    • 4333

    #16
    Der Irrtum ist für mich insofern nicht ganz nachvollziehbar, als in der voran gegangen Diskussion genau besprochen wurde, was zu tun ist, damit das FA künftig auf die Erklärung verzichtet. Und Nichtstun kam da nicht vor.

    Ansonsten werden beim Anlegen einer neuen Erklärung in Mein Elster die Daten aus der letzten Erklärung zur Übernahme angeboten, weiterhin werden die dem FA elektronisch vorliegenden Daten (wie die Rente) automatisch aktualisiert. Es müssen also nur noch die Daten händisch aktualisiert werden, die dem FA nicht vorliegen, z.b. außergewöhnliche Belastungen.

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    • hw2504
      Benutzer
      • 04.01.2017
      • 64

      #17
      ich habe die vorangegangenen beiträge wohl nicht richtig verstanden und mich deshalb für ,,nichtstun,, entschieden bzw aus meinem doch schon etwas älteren gehirn ,,verbannt,,
      wir werden also wohl oder übel die erklärung für 2025 abgeben müssen.
      kannst du mir bitte die von mir ,,verbannten,, hinweise und tips für mich zusammenfassen und erklären?
      gibt es event. schon eine möglichkeit dies später im elsterformular zu beantragen?

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      • multi
        Erfahrener Benutzer
        • 03.01.2018
        • 4333

        #18
        Es wurde geraten, mit dem FA Kontakt aufzunehmen, ob dieses künftig auf die Abgabe der Erklärung verzichtet. Das kann per Post, Telefon oder per Sonstiger Nachricht über Mein Elster geschehen.

        Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

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        • Charlie24
          Erfahrener Benutzer
          • 14.03.2014
          • 46170

          #19
          Ein Anspruch darauf besteht aber nicht.
          Meines Erachtens liegen auch die Voraussetzungen nicht vor. In einem anderen Thread hat hw2504 erklärt, dass mehrjährige Geldanlagen u. a.

          bei Banken im Ausland bestehen und 2024 Kapitalerträge von insgesamt über 2.000,00 € erzielt wurden. Da die im Ausland erzielten Kapitalerträge

          nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben, besteht ganz unabhängig von einer Erklärungspflicht nach § 56 EStDV die Verpflichtung, die

          im Ausland erzielten Kapitalerträge in Zeile 19 der Anlage KAP anzugeben. Das ergibt sich aus § 32d Abs. 3 EStG.

          https://forum.elster.de/anwenderforum/forum/elster-webanwendungen/mein-elster/461042-fehler-beim-ausfüllen-der-elsterformulare?p=461290#post461290
          Zuletzt geändert von Charlie24; Heute, 11:29.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          • multi
            Erfahrener Benutzer
            • 03.01.2018
            • 4333

            #20
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Meines Erachtens liegen auch die Voraussetzungen nicht vor. In einem anderen Thread hat hw2504 erklärt, dass mehrjährige Geldanlagen u. a.
            bei Banken im Ausland bestehen und 2024 Kapitalerträge von insgesamt über 2.000,00 € erzielt wurden.
            Ich habe mir die alten Threads nicht angeschaut. Bei diesem Sachverhalt mit ausländischen Kapitalerträgen sehe ich auch keine großen Chancen.

            Ich ging eher von dem Fall aus, dass die Einkünfte zwar oberhalb des Freibetrags, mit Behinderung, agB etc. das zvE aber absehbar darunter. So habe ich bei einer Person im Pflegeheim mit entsprechenden Eigenanteil zur Pflege erlebt, dass das FA von selbst im Bescheid geschrieben hat, dass sie keine weiteren Erklärungen mehr wollen. Aber Kapitalerträge können sich ändern, wohingegen Bewohner eines Pflegeheims dort selten wieder rauskommen.

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            • hw2504
              Benutzer
              • 04.01.2017
              • 64

              #21
              Bitte um Prüfung des künftigen Verzichts auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung
              Text
              diese nachricht/anfrage habe ich im elster online formular gesendet. dann erscheint das wohl nicht sinnvoll oder?

              Sehr geehrte Damen und Herren,
              für das Jahr 2025 wurden wir zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert. Diese Erklärung werden wir fristgerecht einreichen.
              Bereits für das Jahr 2024 ergab sich bei uns keine festzusetzende Einkommensteuer. Unsere Einkommensverhältnisse haben sich gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen nicht verändert.
              Wir bitten Sie daher um Prüfung, ob für künftige Veranlagungszeiträume auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet werden kann, solange sich unsere Einkommensverhältnisse nicht wesentlich ändern.
              Sollte weiterhin eine jährliche Abgabepflicht bestehen, bitten wir um eine kurze Mitteilung.
              Mit freundlichen Grüßen

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              • Charlie24
                Erfahrener Benutzer
                • 14.03.2014
                • 46170

                #22
                So habe ich bei einer Person im Pflegeheim mit entsprechenden Eigenanteil zur Pflege erlebt, dass das FA von selbst im Bescheid geschrieben hat,
                dass sie keine weiteren Erklärungen mehr wollen
                Bei einer Angehörigen, die 2013 in ein Pflegeheim übersiedeln musste, damals mit Pflegestufe 2, wo sie 2019 auch verstorben ist, war das auch so, wobei deren.

                Finanzamt damals ein extra Schreiben geschickt hat. Bei einer anderen, die bis heute relativ gesund im eigenen Haus lebt, hat man mir sinngemäß gesagt:

                Die paar Minuten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung werden Sie ja wohl noch erübrigen können, was objektiv natürlich stimmt.

                hw2504 : Ich halte die Anfrage in eurem Fall nicht für sonderlich aussichtsreich. Wenn du sie ohnehin schon abgeschickt hat, kannst du uns ja über

                die Antwort des Finanzamts unterrichten.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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