nichtveranlagungsbescheinigung

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  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 46216

    #31
    Meines Erachtens ist das Schreiben nicht viel wert. Denn dort steht ja auch:

    ... oder höhere Einkünfte, bspw. auch aufgrund von Rentenerhöhungen usw., bitte ich Sie, unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung einzureichen
    Die Renten sind bekanntlich ab Juli 2026 um über 4% erhöht worden !
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • Beamtenschweiß
      Erfahrener Benutzer
      • 10.04.2014
      • 3054

      #32
      Nuja, für hw2504 bedeutet das schreiben erstmal, dass er keine Steuererklärung mehr abgeben muss. Beim Finanzamt wurde das Einkommensteuersignal gelöscht und der Fall grundsätzlich nicht mehr überwacht.

      Allerdings laufen alle E-Daten (Rentenbezugsmitteilunge, Lohnbescheinigungen, FSA Mitteilungen, etc) zu einer ID-Nummer beim BZSt auf und werden regelmäßig automatisch auf ihre steuerliche Relevanz geprüft und in dem Fall, dass diese Prüfung eine Steuer ergibt, erfolgt eine Meldung an das zuständige Finanzamt. Dann werden die fehlenden Steuererklärungen nachgefordert oder im schlimmsten Fall direkt geschätzt. Das kann dann wenn es blöd läuft auch gleich für mehrere Jahre sein.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Kommentar

      • hw2504
        Benutzer
        • 04.01.2017
        • 68

        #33
        das bedeutet was für uns , trotzdem eine nichtveranlagungsbescheinigung beantragen?

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        • multi
          Erfahrener Benutzer
          • 03.01.2018
          • 4360

          #34
          Zitat von hw2504 Beitrag anzeigen
          das bedeutet was für uns , trotzdem eine nichtveranlagungsbescheinigung beantragen?
          Kann es sein, dass Ihr Meister im Missverstehen seid?

          Es bedeutet, ihr müsst keine ESt-Erklärung mehr abgeben, es ist aber EURE Verantwortung, zu bemerken, wenn sich die Einkommensverhältnisse durch Rentenerhöhungen und Kapitalerträge (von denen wir alle wissen, dass die Zinsen aktuell steigen und derselbe Kapitalstock i.A. höhere Einkünfte generiert) doch eine Steuer ergibt, und dann UNAUFGEFORDERT eine Erklärung abzugeben.

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          • Elster-Helfer
            Benutzer
            • 04.08.2026
            • 51

            #35
            Nichtveranlagungsbescheinigung - weiterhin bestehende Pflichten - Verspätungszuschläge - Nachzahlungszinsen

            1. Lohnt sich eine Nichtveranlagungs-Verfügung noch?

            Ja, immer dann, wenn die Stpfl. davon ausgehen können, dass - trotz regelmäßiger Rentenerhöhung - das zu versteuernde Einkommen dauerhaft / für viele Jahre deutlich unterschritten wird!

            2. Was kann man dazu beitragen, dass dies lange so bleibt?

            Sich nicht nur um die Pflegestufe kümmen, sondern auch um die Feststellung eines Behinderungsgrades - weil es dafür zusätzliche steuerliche Freibeträge gibt!

            3. Empfehlung?

            Grundsätzlich unterjährig trotzdem alle Belege wie Spendennachweise, Krankheitskostenbelege, Handwerkerrechnungen usw. aufbewahren!

            4. Warum?

            - Ehepartner stirbt - dadurch fällt der längerlebende Ehepartner fast schon automatisch in die Steuerpflicht zurück - aufgrund "Witwensplitting" jedoch erst im zweiten Jahr nach dem Jahr des Ablebens des Ehepartners!

            - regelmäßige Rentenerhöhungen führen dazu, dass fast jeder Rentenbezieher "früher oder später" in die Steuerpflicht "hineinwächst" - das kann auch bedeuten, dass man 10 Jahre Ruhe hat, und dann "plötzlich" wieder dabei ist ...

            "geerbte" zusätzliche Einkünfte, z.B. Vermietungs- und Kapitaleinkünfte

            u.a.

            5. Drohen Verspätungszuschläge?

            Zur Zeit: Nein!

            Wegen § 152 AO letzter Satz: "Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben."

            6. Werden Nachzahlungszinsen festgesetzt/fällig?

            Ja - 0,15% pro Monat = 1,8% pro Jahr!

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            • hw2504
              Benutzer
              • 04.01.2017
              • 68

              #36
              das beantwortet also meine frage zur nichtveranlagungsbescheinigung ?

              künftig grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben, solange sich unsere steuerlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern und das Finanzamt uns nicht erneut ausdrücklich zur Abgabe auffordert.

              Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ist dagegen ein separates Dokument. Sie wird typischerweise gegenüber Banken benötigt, damit diese bei Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl kein oder nur wenig Einkommensteuer anfällt​.

              Die Antwort des Finanzamts ersetzt also nicht automatisch eine NV-Bescheinigung​.

              Wenn unsere Kapitalerträge unter den verfügbaren Sparer-Pauschbeträgen bleiben bzw. durch Freistellungsaufträge abgedeckt werden, bringt eine NV-Bescheinigung häufig keinen zusätzlichen Vorteil.
              Zuletzt geändert von hw2504; 13.10.2026, 11:05.

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              • Elster-Helfer
                Benutzer
                • 04.08.2026
                • 51

                #37
                Hallo hw2504!

                Nein, das beantwortet natürlich nicht Ihre Frage - weil die schon längst beantwortet ist!

                Meine Antwort soll dazu beitragen, die weiteren (neben)steuerlichen Konsequenzen zu kennenzulernen!
                Zuletzt geändert von Elster-Helfer; 13.10.2026, 11:39.

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                • Charlie24
                  Erfahrener Benutzer
                  • 14.03.2014
                  • 46216

                  #38
                  Nuja, für hw2504 bedeutet das schreiben erstmal, dass er keine Steuererklärung mehr abgeben muss.
                  Das ist natürlich richtig. Das Finanzamt erwartet aber von ihm, dass er die Einkommensentwicklung über die Jahre und die steuerlichen Auswirkungen

                  von sich aus überwacht. Die einzige Möglichkeit, die ich kenne, um die steuerlichen Auswirkungen präzise abzuschätzen, ist die jährliche Erstellung

                  eines Entwurfs einer Einkommensteuererklärung. Das geht im konkreten Fall auch nicht vollständig automatisch, da zumindest 2024 Kapitalerträge

                  von weit über 2.000 € erzielt wurden, die zumindest teilweise nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben. Ich frage mich, worin da jetzt die

                  Vereinfachung bzw. Arbeitsersparnis eigentlich besteht ?


                  Hallo, ich werden vom Umzugsfaden mal hier weiter machen, wenn es erlaubt ist. Den "umzug" bitte von einem Admin als geschlossen kennzeichnen. Antworten von dort: "Nachdem wir ihm in den Beiträgen '#41 und 42 gezeigt haben, wie man Anlagen zur Einkommensteuererklärung hinzufügt, müsste er eigentlich mit den

                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar

                  • timote
                    Erfahrener Benutzer
                    • 25.01.2023
                    • 800

                    #39
                    #35:
                    5. Drohen Verspätungszuschläge?
                    Zur Zeit: Nein!
                    Bei meiner Verwandten war es anders: Bis zum Tod des Ehemanns mit kleiner Rente wurden sie nicht veranlagt. Nach Ablauf des genannten "Witwensplittings" wurden 3 Jahre lang keine ESt-Erklärungen abgegeben. Nach 4 Jahren bekam die Witwe "kalte Füße", und ich durfte 4 Erklärungen auf einmal erstellen.

                    Im Bescheid zur ersten Erklärung gab es keinen Verspätungszuschlag, aber dieser wurde sofort für die Folgeerklärungen im Falle der Steuerpflicht angedroht. Für das Folgejahr gab es einen Verspätungszuschlag, für die letzten 2 Jahre wegen Corona-bedingter verlängerter Fristen nicht mehr.
                    Zuletzt geändert von timote; 13.10.2026, 21:14. Grund: Korrektur
                    SCJ timote
                    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                    • Elster-Helfer
                      Benutzer
                      • 04.08.2026
                      • 51

                      #40
                      § 152 Abs. 5 Satz 3 AO sieht eine Billigkeitsregelung für solche Fälle vor, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen durften, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung ...


                      "Diese Regelung ist insbesondere auf Rentner zugeschnitten, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder eine Mitteilung, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, erhalten haben und im Zuge der Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung für unter Umständen länger zurückliegende Zeiträume aufgefordert werden.

                      Die Billigkeitsregelung kann allerdings – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – auch dann greifen, wenn ein beim Finanzamt steuerlich geführter Steuerpflichtiger aufgrund Nichtveranlagungsbescheinigung oder sonstiger Umstände darauf vertrauen durfte, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein. Dass solche – in der Sphäre des Finanzamts liegende – Umstände die gesetzliche Erklärungspflicht nicht beseitigen können, ist in der Rechtsprechung geklärt."

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                      • Elster-Helfer
                        Benutzer
                        • 04.08.2026
                        • 51

                        #41
                        Bezüglich der Verspätungszuschläge in derartigen Fällen hat der Finanzamts-Sachbearbeiter schlicht und einfach ein technisches Problem: Im Nachzahlungsfall wird zuerst einmmal vollautomatisch (!) ein VerspZ festgesetzt - der in derartigen Fällen dann aber auf Antrag i.d.R. wieder storniert wird - die Finanzämter sind diesbezüglich sehr steuerzahlerfreundlich und hauen die Stpfl. "nicht (!) zusätzlich mit einem Verspätungszuschlag in die Pfanne" - völlig unabhängig von Corona-Zeiten!
                        ​

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                        • Elster-Helfer
                          Benutzer
                          • 04.08.2026
                          • 51

                          #42
                          Wenn jemand "brave" Kapitalerträge über 1.000€ erzielt - also Zinsen - dann sollte er prüfen, ob ein "Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung" sinnvoll ist - dann hat er zumindest mal drei Jahre "Erklärungspause".

                          Wenn jemand "nur-Rentner mit ein paar Spargroschen" ist und eine niedrige Rente hat, dann lohnt sich die Überprüfung, ob eine "Nichtveranlagungs-Verfügung" sinnvoll ist, die dauerhaft gilt.

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                          • Elster-Helfer
                            Benutzer
                            • 04.08.2026
                            • 51

                            #43
                            Ergänzung:

                            § 152 Abs. 5 letzter Satz AO betrifft "eigentlich" nur Fälle, in denen der Stpfl. vom Finanzamt - nach langer Pause - mit Fristsetzung zur Erklärungsabgabe aufgefordert wird.

                            Für Steuerpflichtige, die verpätet bemerken, dass sie eigentlich schon vor drei Jahren in die Steuer reingerutscht sind - passiert regelmäßig - und deshalb eigenständig die ESt-Erklärungen einreichen, wendet die Finanzverwaltung kulanterweise diese Vorschrift ebenfalls an - auf Antrag!

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