Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Abfindung nach Fünftelregel richtig eintragen

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Abfindung nach Fünftelregel richtig eintragen

    Ich habe Anfang 2025 eine Abfindung erhalten, die nicht mehr nach der Fünftelregel versteuert wurde, sondern erst einmal voll.

    Das Geld will ich mir mit der Steuererklärung Anfang 2026 zurückholen. Habe vielfach gelesen, dass man die Abfindungssumme in Zeile 17 der Anlage N unter "Arbeitslohn für mehrere Jahre..." eintragen soll. Aber auch abweichende Angaben (Zeile 18, Zeile 19) und nun bin ich etwas verwirrt..

    Immer wieder lese ich auch, dass man dem FA explizit schreiben muss, dass man eine Fünftelregel-Anwendung wünscht. Ist das korrekt? Oder reicht ein Eintrag in Zeile 17 (?) aus?
    Ich möchte hier keinen Fehler machen, das es sich um große Summen handelt.​

    #2
    Die Formulare für das Jahr 2025 werden erst am 1. Januar 2026 freigeschaltet. Es könnte bei den Zeilennummern der Anlage N durchaus Änderungen geben,

    nachdem die ermäßigte Besteuerung bei der Lohnsteuer nicht mehr zulässig ist. Ein kommerzielles Steuerprogramm für 2025 werde ich erst im Dezember kaufen,

    erst da weiß ich, wie die Anlage N für 2025 aussieht. Die Steuermäßigung wird über die Eintragung der Abfindung in der Anlage N beantragt, mehr ist da nicht zu tun.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Ah, o.k., danke!
      Ich hatte mein Steuerprogramm vor 2 Tagen bekommen und das trägt es automatisch in Zeile 17 ein. Dann warte ich noch ein Weilchen.
      Aber, wenn man da nichts falsch machen kann, ist das schon beruhigend!

      Kommentar


        #4
        Ich hatte mein Steuerprogramm vor 2 Tagen bekommen und das trägt es automatisch in Zeile 17 ein.
        Sollte stimmen. Ich bin die Änderungen bei der Lohnsteuerbescheinigung für 2025 vorhin durchgegangen, es sind zwar einige Nummern unbesetzt,

        aber das dürfte sich erst ab Zeile 18 der Anlage N auswirken.

        Dann warte ich noch ein Weilchen.
        Das wirst du sowieso müssen. Die Finanzämter starten die Bearbeitung des Jahres 2025 nicht vor Anfang März 2026.

        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Hallo

          Ich bin neu in diesem Forum. Meine Frage ist, wo trage ich in der Einkommenssteuererklärung die im Jahr 2025 erhaltene Abfindung als außerordentliche Einkünfte ein (34 EStG) bzw. als "Ermäßigt zu besteuerndes Entschädigung" § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 EStG? 1/5 Regelung soll beantragt werden.​ Ist die Anlage N, so wie es hier beschrieben ist, der Richtige Ort?

          Viele Grüße
          Miriam

          Kommentar


            #6
            Meine Frage ist, wo trage ich in der Einkommenssteuererklärung die im Jahr 2025 erhaltene Abfindung als außerordentliche Einkünfte ein
            Von wem und insbesondere wofür hast du denn die Abfindung erhalten ?
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              Hallo, ich bin in der gleichen Situation in Bezug auf die richtige Eintragung des 2025 Abfindung nach Fünftelregel. Ich habe heute das Elster Formular gestartet. Es scheint, dass die Höhe der Abfindung in den Zeilen 5 und 17 enthalten sein muss. Aber eine Bestätigung von einem erfahrenen Benutzer ist zu schätzen. Grüße, Alberto

              Kommentar


                #8
                dass die Höhe der Abfindung in den Zeilen 5 und 17 enthalten sein muss.
                Bei Arbeitnehmern ist 2025 die Zeile 17 der Anlage N zutreffend. Die Abfindung muss im Bruttoarbeitslohn (Zeile 5) enthalten sein.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar


                  #9
                  Hallo zusammen / insbesondere erfahrene Nutzer

                  Nachdem ich nun das Thema "Energetische Sanierung" durchdrungen habe, habe ich in 2025 das nächste "Problem" - mein Mann hat in 2025 eine Abfindung nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens erhalten. Das Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als einem Jahrzehnt beendet, hat also mit dem aktuellen Arbeitsverhältnis nichts zu tun.

                  Der Insolvenzverwalter hat mit Steuerklasse 6 eine Jahresbescheinigung erstellt, die bis auf den Bruttobetrag (niedrig 5stellig) und Steuer (niedrig 4stellig) leer ist. Die Steuer beträgt rund 10% vom Bruttobetrag - wie auch immer das Steuerbüro dieses Insolvenzverwalters das Ganze berechnet haben mag (einer Abrechnung zur Zusammensetzung des Bruttobetrags rennen wir nach wie vor hinterher - es ist "etwas zäh" mit den Herrschaften).

                  Nun rätsele ich hier die ganze Zeit, wo ich das eintrage.

                  Variante 1:
                  Ich würde das Ganze hier in Anlage N unter

                  "2 - Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre​" und dort unter
                  "Arbeitslohn für mehrere Jahre, Entschädigungen (z. B. Abfindungen) laut Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung (im Bruttoarbeitslohn laut Zeile 5 enthalten)"

                  eintragen wollen, finde da aber gar kein Feld für die abgeführte Steuer. Ich störe mich allerdings an dem "im Bruttoarbeitslohn lt. Zeile 5 enthalten" - da das eben nicht so ist.

                  Variante 2 wäre der Eintrag (da lt. Jahresbescheinigung ja StKl. 6) auch hier möglich:

                  "Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 6 oder einer Urlaubskasse"

                  Hier kann ich zwar die abgeführte Steuer eintragen, aber keinen Hinweis dazu geben, dass es sich um einen Zufluss unter Anwendung der Fünftel-Regelung handeln soll.

                  Nehmt es mir nicht krumm, ich hab im Weihnachtsurlaub quasi nen Full Reset gemacht und hatte heute meinen ersten Arbeitstag, ich bin heut nicht so "blickig".

                  1000 Dank für Euer Input und das Schwarmwissen.

                  Viele Grüsse

                  Kathi





                  Kommentar


                    #10
                    Hast du denn den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2025 für diese Abfindung bereits erhalten oder ist Bescheinigung bereits abrufbar ?
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                    Kommentar


                      #11
                      Hi Charlie,

                      auf Dich hab ich gesetzt, um ehrlich zu sein ^^. Ja, diese Bescheinigung liegt mir vor. Abrufbar ist sie kurioserweise allerdings noch nicht (grad getestet). Wäre sie abrufbar, würde Elster die Daten ja hoffentlich an die richtige Stelle überführen - willst Du darauf hinaus?

                      Zwischenzeitlich hab ich "ergoogelt", dass im Rahmen der Verabschiedung des Wachstumschancen-Gesetzes nun nicht mehr der Arbeitgeber, sondern das Finanzamt die Berechnung der tatsächlichen Steuerlast durchführt. Ich finde, um ehrlich zu sein, den vorgenommenen Steuerabzug auch sehr niedrig

                      Die Kommunikation mit InsVerw. als auch Steuerbüro ist leider zu Haare raufen.

                      Allerdings stelle ich mir gerade fortführend die Frage, ob mit dem Wegfall der Fünftelregelung auch die Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erkl. weggefallen ist.
                      Zuletzt geändert von Katharina_0815; 06.01.2026, 18:28.

                      Kommentar


                        #12
                        Wäre sie abrufbar, würde Elster die Daten ja hoffentlich an die richtige Stelle überführen - willst Du darauf hinaus?
                        Genau darauf will ich hinaus ! Die haben ja mit der Übermittlung noch bis Ende Februar 2026 Zeit. Ich weiß auch nicht, ob die Finanzverwaltung

                        außer den Stammdaten überhaupt schon Bescheinigungen für das Jahr 2025 auf die Abrufserver hochgeladen hat.

                        Ich finde, um ehrlich zu sein, den vorgenommenen Steuerabzug auch sehr niedrig
                        Wenn die Abfindung niedrig war, fällt der Steuereinbehalt auch in Lohnsteuerklasse 6 nicht übermäßig hoch aus.

                        Die Lohnsteuer kannst du ja nachrechnen. https://www.bmf-steuerrechner.de/
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                        Kommentar


                          #13
                          Allerdings stelle ich mir gerade fortführend die Frage, ob mit dem Wegfall der Fünftelregelung auch die Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erkl. weggefallen ist.
                          Bei Lohnsteuerklasse 6 besteht generell Erklärungspflicht.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                          Kommentar


                            #14
                            Jupp, wenn der InsVerwalter es meldet, ganz klar - versuche ich hier gerade haushaltsintern weiterzuvermitteln. Aktuell geht es im Grunde "nur" um eine Prognose.

                            Wenn ich nun alles richtig verstanden habe, trage ich die Einkünfte nach StKl. 6 in Anlage N, Abschnitt 1, dort Unterpunkt "Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 6 oder einer Urlaubskasse"
                            ein, selbiges mit der darauf entfallenden abgeführten Steuer gemäß ausgestellter, aber noch nicht hochgeladener Bescheinigung. (Zeilen 5 und 6 des entsprechenden Abschnitts).

                            Ergänzend trage ich in Anlage N, Abschnitt 2 " Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre und dort Zeile 17 " Arbeitslohn für mehrere Jahre, Entschädigungen (z. B. Abfindungen) laut Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung (im Bruttoarbeitslohn laut Zeile 5 enthalten) den Bruttobetrag der Abfindung ein.

                            Und daraus erkennt das FA, dass ich hier gern die Fünftelregelung nutzen wollen würde und berücksichtigt das entsprechend?

                            Richtig oder falsch?

                            Kommentar


                              #15
                              Und daraus erkennt das FA, dass ich hier gern die Fünftelregelung nutzen wollen würde und berücksichtigt das entsprechend?​
                              Richtig, auch die Steuervorausberechnung von Mein ELSTER sollte das erkennen. Da müsste es ziemlich am Ende folgende Zeile geben:

                              Zu versteuern nach § 34 Abs. 1 xxxxx. Ob tatsächlich ein Steuervorteil damit verbunden ist, hängt von der Höhe aller Einkünfte des Jahres 2025 ab.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X