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Abfindung nach Fünftelregel richtig eintragen

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    #31
    der Betrag der Abfindung steht statt unter Ziffer 10 unter Ziffer 32
    Die Nummer 32 betrifft allerdings Versorgungsbezüge.

    Siehe das BMF-Schreiben vom 05.09.2024:

    Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt

    Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die in Nummer 3 und 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32 gesondert zu bescheinigen.

    Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen. Zusätzlich ist zu den in Nummer 9 oder 32 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.


    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #32
      kenne mich in der Materie leider nicht so gut aus: es stehen Beträge in den Ziffern 3, 4, 8, 30, und 32. Für mich ist jetzt wichtig, was ich in der Steuerklärung im Formblatt N eintragen muss oder kann und vor allen Dingen wo

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        #33
        kenne mich in der Materie leider nicht so gut aus:
        Man muss zumindest wissen, ob die Einmalzahlung Versorgungsbezüge, wie z. B. eine Betriebsrente betroffen hat oder

        ob es sich um eine echte Abfindung handelt, wie sie bei Arbeitsplatzverlust häufig gewährt wird. Sonst können wir

        nicht beurteilen, ob die Lohnsteuerbescheinigung richtig oder fehlerhaft ist. Wenn sie richtig ist, musst du sie 1 zu 1

        übernehmen, was der Bescheinigungsabruf für dich erledigt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #34
          konkret...es handelt sich um die Umwandlung einer monatlichen Betriebsrente in eine einmalige Abschlusszahlung wodurch die monatlichen Abrechnungen abgelöst wurden.

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            #35
            So wie das jetzt bescheinigt ist, greift die Steuerermäßigung nach § 34 Abs.1 EStG nicht. Damit die zur Anwendung kommt,

            hätte die Abfindung deiner Betriebsrente unter Nummer 9 der Lohnsteuerbescheinigung stehen müssen. Dann wäre sie

            in die Zeile 16 der Anlage N ausgegeben worden, der Eintrag unter Nummer 8 (Zeile 11 der Anlage N) wäre um die Abfindung

            zu kürzen, beim Bruttolohn würde sich nichts ändern. In Zeile 15 der Anlage N darf dann kein Wert stehen.

            Du kannst das ja mal simulieren.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #36
              Da gibt es doch ein recht aktuelles Urteil vom BFH dazu (Urteil vom 30. Oktober 2025, X R 25/23).

              Der BFH entschied zu Lasten der Steuerpflichtigen und folgte der Verwaltungsauffassung, dass die Fünftelregelung nicht anwendbar sei. Zwar sei die ausgezahlte Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung mehrjährig. Doch wenn der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, eine Einmalzahlung statt laufender Zahlungen zu wählen, könne nicht automatisch von außerordentlichen Einkünften ausgegangen werden. Nötig dafür wäre eine „tatsächliche Atypik“ – ein statistischer Beleg, dass Arbeitnehmer mit vergleichbaren Verträgen nur in atypischen Fällen ebenfalls die Einmalzahlung wählen.

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                #37
                Doch wenn der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, eine Einmalzahlung statt laufender Zahlungen zu wählen, könne nicht automatisch von außerordentlichen Einkünften ausgegangen werden.
                Das wissen wir allerdings im Fall von strolle bisher nicht. Das müsste aus der Betriebsrentenzusage ersichtlich sein.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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