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Gewinnberechnung in der EÜR

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    Gewinnberechnung in der EÜR

    Hello zusammen,
    ich habe mich hier schon durchgewühlt aber nicht das korrekt zur EÜR Berechnung bezüglich des Gewinns gelesen.
    Ich verstehe, dass die vereinnahmte USt in der EÜR den Gewinn erhöht, wenn ich sie nicht im gleichen Jahr abgeführt habe. Wenn ich sie dann im kommenden Jahr abführe mindere ich dort dann meinen Gewinn wodurch sich ein Nullsummenspiel ergibt.
    Allerdings berechne ich mit dem in der EÜR als Einzelunternehmer ja auch mein GwSt und Einkommenssteuer.
    Mein Problem Problem ist jetzt, dass ich die USt in einem Jahr abführe in dem ich unter dem GwSt Freibetrag liege. Damit ist sie ja kein Nullsummenspiel mehr, da ich vorher ca 2000€ GwSt mehr gezahlt habe, sie aber jetzt nicht zurück bekomme da ich eh bei 0 € GwSt lande oder? Muss ich das Minus dann einfach in kauf nehmen oder gibt es da eine Möglichkeit den Gewinn im Vorjahr doch noch zu mindern, da es sich ja nur um abzuführende USt handelt?
    Vielen Dank schon einmal im Voraus für die Rückmeldung.
    ​​

    #2
    Allerdings berechne ich mit dem in der EÜR als Einzelunternehmer ja auch mein GwSt und Einkommenssteuer.
    Den Satz verstehe ich nicht. Weder die Einkommensteuer noch die Gewerbesteuer sind (abzugsfähige) Betriebsausgaben bzw. müssen bei

    nicht abziehbar (Zeile 67 der EÜR) erklärt werden.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Den Satz verstehe ich nicht. Weder die Einkommensteuer noch die Gewerbesteuer sind (abzugsfähige) Betriebsausgaben bzw. müssen bei nicht abziehbar (Zeile 67 der EÜR) erklärt werden.
      Ja, wissen wollen sie's schon In der Anleitung zur EÜR 2025, Zeile 67, steht's sogar::
      Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Spalte „nicht abziehbar“ zu erklären.
      elster325.png


      Wenn die Einkommensteuer vom Geschäftskonto weggeht (falls es eines gibt), ist das vermutlich unter "Privatentnahmen" aufzuführen /Zeile 106).

      Bin aber kein EÜR-Experte.

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        #4
        ist das vermutlich unter "Privatentnahmen" aufzuführen /Zeile 106).​
        Bei Einzelunternehmen ist das so.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Den Satz verstehe ich nicht. Weder die Einkommensteuer noch die Gewerbesteuer sind (abzugsfähige) Betriebsausgaben bzw. müssen bei

          nicht abziehbar (Zeile 67 der EÜR) erklärt werden.
          Sorry für die Verwirrung, ich meine natürlich, dass ich mit dem aus der EÜR berechneten Gewinn meine Einkommens und Gewerbsteuer berechne. Diese fällt in dem Jahr in dem USt vereinnahmt wurde durch diese dann deutlich höher aus als wenn sich der Gewinn nur aus den Netto Einnahmen und Ausgaben berechnen würde.

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            #6
            Das Problem ist ja hier schon oft aufgetaucht, dass z. B. Studenten ihre Studienkosten absetzen dürfen, das sich aber sehr oft nicht auswirkt, weil sie sowieso mit den Einkünften unter dem Grundfreibetrag liegen.
            Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, dann ist im vorgegebenen Rahmen grundsätzlich eine Verrechnung mit anderen Jahren möglich. Jedenfalls für die Einkommensteuer, über Gewerbesteuer weiß ich nicht Bescheid.

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              #7
              Hallo Aariee!

              1. bei der ESt: korrekt, hier kann es zu einer Differenz zwischen Mehr-ESt im USt-Einnahmejahr und Weniger-ESt im Jahr der USt-Zahlung kommen!

              Vermeidungs-Möglichkeit: USt-Vorauszahlungen möglichst im USt-Einnahmen-Jahr an das Finanzamt bezahlen!

              2. bei der GewSt i.d.R. kein Problem / keine Mehrbelastung, weil: bleibt i.d.R. ohne steuerliche Auswirkung, weil die Gewerbesteuer i.d.R. vollständig bei der ESt als ESt-Vorauszahlung angerechnet wird!

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                #8
                Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                weil die Gewerbesteuer i.d.R. vollständig bei der ESt als ESt-Vorauszahlung angerechnet wird!
                Naja, "vollständig"... maximal 400% des GewSt-Messbetrags, so dass immer noch ein Rest bleibt, wenn die Gemeinde (wie hier) einen Hebesatz von 467% hat.

                Aber grundsätzlich ja, der "Löwenanteil" wird angerechnet. Einigen wir uns auf "fast vollständig"

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                  #9
                  Hallo mhanft u.a. Interessierte!

                  ja natürlich haben Sie recht - deshalb habe ich ja dreimal "i.d.R. ... vollständig ... angerechnet" reingeschrieben ...

                  und habe natürlich "vergessen", wo ich wohne - in BW sind es von über 100 Gemeinden nur 14, die einen Hebesatz über 400% haben ...

                  Hallo Aariee u.a. Interessierte!

                  In "Ihrem Problem" liegt ja auch gleichzeitig "die Chance einer EÜR": Der Gewinn kann zum Jahresende hin schon etwas "gesteuert" werden: durch
                  - die neben der von mir schon genannten rechtzeitigen/vorzeitigen Zahlung der USt-VZ,
                  - das Verschieben von Einnahmen ins neue Jahr - wenn man die Rechnungen vom Dezember erst am 31.12. schreibt und absendet,
                  - das Vorziehen von Ausgaben.

                  Neben den sonstigen "Verschiebebahnhöfen" wie z.B. den § 7g EStG ...


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