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Veräußerungsgewinn Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG

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    Veräußerungsgewinn Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG

    Guten Tag,

    ich habe Gewinn aus Gewerbe ( Gewinn als Mitunternehmer, eine GmbH & co. KG bestehend aus mir selbst und der verw. GmbH) den ich in Zeile 14 Anlage G angebe. In dem zu erklärenden Jahr habe ich einen Teilbetrieb veräußert. Der Gewinn aus der Veräußerung ist in der GuV des Unternehmens mit enthalten.

    Ich möchte für den Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG für die Veräußerung nutzen. Da trage den Veräußerungsgewinn in Zeile 59 Anlage G ein.

    Nun die Frage: Der Veräußerungsgewinn in Zeile 59 darf nicht in Zeile 14 enthalten sein? ist also dort vorher abzuziehen. Sehe ich das richtig?

    Danke und viele Grüße
    Jens


    #2
    hat sich erledigt. Das FA hat meine Ansicht bestätigt.

    Kommentar


      #3
      hat sich erledigt. Das FA hat meine Ansicht bestätigt.
      Steht auch auf Seite 1 der Anlage G oben, kann man aber leicht überlesen.

      Anlage_G_V.jpg
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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