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Anlage V - doppelte Erfassung von Erhaltungsaufwendungen?

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    Anlage V - doppelte Erfassung von Erhaltungsaufwendungen?

    Guten Abend.
    mit der Änderung der Formulare im vorletzten Jahr gibt es ja die Rubriken "Erhaltungsaufwendungen" und "nicht auf den Mieter umgelegte Kosten".
    Ich bin mir unsicher: Müssen Erhaltungsaufwendungen in beiden Rubriken erfasst werden?
    Beispiel: Erhaltungsaufwendungen = 1.000 €, Verwaltergebühren = 200 € -
    in die Rubrik "Erhaltungsaufwendungen" kommen natürlich die 1.000 € - aber sind in den "nicht umgelegten Kosten" jetzt 200 € oder 1.200 € zu erfassen?
    Vielen Dank für das Feedback im Voraus!

    #2
    In die Rubrik "Erhaltungsaufwendungen" kommen natürlich die 1.000 € - aber sind in den "nicht umgelegten Kosten" jetzt 200 € oder 1.200 € zu erfassen?
    Natürlich nur die 200 € ! Erhaltungsaufwendungen gehören nicht zu den Nebenkosten im steuerrechtlichen Sinn, diese Werbungskosten können

    grundsätzlich nicht auf die Mieter umgelegt werden. Wenn du die erklärten Werbungskosten außerhalb des Formulars aufaddierst, wirst du feststellen, dass

    in Zeile 83 der Anlage V die Zeilen 35, 38, 41, 45, 48, 51, 54, 55, 56, 60, 63, 66, 69, 72, 75, 78, 79 und 82​ aufsummiert werden. Eine nochmalige Erfassung

    des Erhaltungsaufwands in Zeile 76 oder 77 würde deshalb zu einer Doppelerfassung führen.
    Zuletzt geändert von Charlie24; Gestern, 17:30.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Super - ganz herzlichen Dank für das schnelle Feedback, und einen schönen restlichen 4. Advent!

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