Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 16 und 21 Teilrentner

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 16 und 21 Teilrentner

    Hallo, dies ist meine erste Frage in diesem Forum; ich arbeite gerade am Einkommenssteuerausgleich 2024:

    Also, ich bin Teilrentner und arbeite parallel in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (im "alten Job" zu 100%). Mein Druttoarbeitslohn als freiwillig gesetzlich Versicherter ist über der Beitragsbemessungsgrenze. Daher zahle ich bereits den Höchstbeitrag an KV-Beiträgen über meinen Arbeitgeber. Die Rentenversicherung zahlt mir neben der Teilrente auch einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Diesen Zuschuss muss ich an die Krankenversicherung abführen. Ich leiste keine zusätzlichen KV-Beiträge mehr.

    Die KV-Beiträge, die mein Arbeitgeber bereits für mich abführt, sind in Zeile 11 automatisch bei der Datenübernahme eingetragen worden:

    Kann mir jemand sagen, was man in meinem Fall in die Zeilen 16 und 21 (Anlage Vorsorgeaufwand) eintragen muss?

    Wortlaut Zeile 11:
    Arbeitnehmerbeiträge zu Krankenversicherungen laut Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung​

    Wortlaut Zeile 16:
    Beiträge zu Krankenversicherungen – ohne Beiträge, die in Zeile 11 geltend gemacht werden – (z. B. bei Rentnern, bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern)(Euro)

    Wortlaut Zeile 21:
    Zuschuss zu den Beiträgen zu Kranken- und / oder sozialen Pflegeversicherungen laut Zeilen 16 und / oder 18 – ohne Beträge laut den Zeilen 34 und 36 – (zum Beispiel von der Deutschen Rentenversicherung)(Euro)
    ​​
    Elster hat ursprünglich bei der Datenübernahme automatisch in Zile 21 die Höhe des Zuschusses der Rentenversicherungsanstalt negativ eingetragen, was zwangsläufig zu einem Fehler bei der Berechnung führte.

    Wenn ich in Zeile 16 "0€" eintrage und in Zeile 21 den vollen Zuschuss der Rentenversicherung übernehme, erhöht sich die zu zahlende Einkommenssteuer (... und das, obwohl ich denkompletten Zuschuss abführe => also nichts davon habe).

    Mit den Hilfetexten von "Mein Elster" komme ich nicht klar. Wäre nett, wenn mit da jemand ein Tipp geben könnte. Das FA bei uns hat aktuell Winterpause und ich bin bereits überfällig mit der Abgabe meiner Erkläung (Androhung von Zwangsgeld habe ich schon letzten Monat bekommen).

    Besten Dank für jegliche Anregung; ich bin bei diesem Thema echt verwirrt.

    Gruß, Peter

    #2
    Ich kann hier nur bedingt und mit Vorsicht antworten.
    - Einkommenssteuerausgleich: Richtig ist Einkommenssteuer-Erklärung.
    - Welche Rentenart beziehst du?
    ​- Krankenversicherung: Bei meiner gesetzlichen Rente zahlt die Rentenversicherng 100% des Beitrags an die KV. 50% davon werden von meiner Rente abgezogen. Auf direktem Wege zahle ich nichts an die KV.
    -Zeile 21, negativ durch Datenübernahme?
    Bei mir ist die Zeile leer. Es erfolgt kein Eintrag durch Bescheinigungsabruf. Diesen solltest du auch nutzen.
    - Zeile 16: Dort ist bei mir nur der halbe KV-Beitrag angegeben, der von der Rente abgezogen wird. Deshalb darf auch kein Zuschuss zusätzlich in Abzug gebracht werden.

    Ich hoffe, damit etwas zur Entwirrung und Vermeidung von Zwangsgeld beizutragen.

    Urspüngl. Beitrag # 2 gelöscht, Meldung "Array Merge".
    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

    Kommentar


      #3
      Der Zuschuss der DRV gehört m. E. ohne Vorzeichen in die Zeile 21 der Anlage Vorsorgeaufwand, in die Zeilen 16 und 18 gehört jeweils eine 0.

      ... erhöht sich die zu zahlende Einkommenssteuer (... und das, obwohl ich denkompletten Zuschuss abführe => also nichts davon habe).
      Was ja auch richtig ist ! Der Zuschuss reduziert deinen Eigenanteil am KV-Beitrag und damit deine steuerlich relevanten Vorsorgeaufwendungen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Hallo Charlie24, hallo Timote

        herzlichen Dank für Eure zeitnahe Antwort. Was ich halt nicht verstehe ist, dass der KV-Zuschuss von der DRV, welchen ich ja zu 100% abführe, einen Einfluss auf meine Steuerlast hat. Ich sehe es nicht, dass sich der Eigenanteil an meinem KV-Beitrag reduziert, denn mein Arbeitgeber führt ja bereits den Höchstsatz des KV-Beitrages von meinem Arbeitslohn an die KV ab (...da ich über der BBG verdiene...).

        Noch einmal zu meiner Situation. In 2024 befand ich mich in einem "normalen" Beschäftigungsverhältnis (Verdienst über der BBG). Gleichzeitig bezog ich über die DRV eine Teilrente (99,99% mit 12% Abschlag).

        Vielleicht übersehe ich auch eine wesentliche Tatsache????

        Oder befinde ich mich mit meiner Situation in 2 vershiedenen "Welten" und der Teilrenten-Bezug ist steuerlich separat zu betrachten?

        Wenn ich diese Frage geklärt habe, wird es wohl zukünftig ein Selbstläufer.

        Vielen Dank Euch noch einmal; damit sehe ich die Sache schon etwas klarer. Als leidenschaftlicher Techniker fallen mir die steuerlichen Angelegenheiten echt nicht einfach.

        Gruß, Peter

        Kommentar


          #5
          Was ich halt nicht verstehe ist, dass der KV-Zuschuss von der DRV, welchen ich ja zu 100% abführe, einen Einfluss auf meine Steuerlast hat.
          Wieso bzw. wohin führst du den Zuschuss ab ? Du zahlst den Höchstbeitrag in der GKV, dein AG zahlt dir einen steuerfreien Zuschuss in Höhe

          der Hälfte des KV-Beitrags. Was also passiert mit dem Zuschuss der DRV ? Der würde an dich mit der Rente ausbezahlt. Inzwischen habe ich

          allerdings Zweifel, was den Zuschuss der DRV angeht. Du schreibst im ersten Beitrag:

          Elster hat ursprünglich bei der Datenübernahme automatisch in Zile 21 die Höhe des Zuschusses der Rentenversicherungsanstalt negativ eingetragen,​
          Das liest sich so, als hätte die DRV einen Zuschuss für das Vorjahr zurückgefordert. Das musst du doch wissen, darüber müsste es ja einen Bescheid geben ?
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Hallo Charlie24, danke für Dein Antwort.

            2024 war das erste Jahr, in dem ich mich in Teilrente befand (nebenher noch voll gearbeitet / Verdienst über der BBG). Den Zuschuss der DRV ("Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung") muss(!) ich an die KV abtreten. Die KV begründet das mit den Paragraphen §106 Sozialgesetzbuch sechs und §240 SGB V.

            Grundsätzlich ist für mein Verständnis ein Zuschuss zur KV zweckgebunden (nämlich an die Beiträge zur KV). Da ich allerdings bereits den Höchstsatz durch mein Beschäftigungsverhältnis zahle und darüber hinaus keine weiteren Beiträge an die KV bezahle, muss mir das die DRV noch einmal erklären, denn aktuell führt es bei mir zu einer höheren Steuerschuld bei meiner Steuererklärung. Oder begründen die Paragraphen für Dein Verständnis den Zuschuss?

            Nun zu Deinen Fragen:

            Wieso bzw. wohin führst du den Zuschuss ab ?
            Paragraphen §106 Sozialgesetzbuch sechs und §240 SGB V. Ich führe diesen Zuschuss 1:1 an die KV ab

            Was also passiert mit dem Zuschuss der DRV ?
            WIe gesagt, ich führe ihn an die KV ab

            Das liest sich so, als hätte die DRV einen Zuschuss für das Vorjahr zurückgefordert. Das musst du doch wissen, darüber müsste es ja einen Bescheid geben ?​
            Nein, es kam zu keinerlei Rückforderung. Darüber hinaus war ich 2023 noch nicht in Teilrente. Auch in 2025 habe ich die identischen Umstände. Elster hat den Betrag für den Zuschuss automatisiert mit negativem Vorzeichen eingetragen. Ich hatte anfangs darauf keinen Augenmerk und "stolperte" erst darüer, als ich "Prüfen" bei "Mein Elster" aktiviert habe. In der Fehlermeldung erschien, dass hier (Zeile 21 / Anlage Vorsorgeaufwand) keine negatven Beträge stehen dürfen. So kam alles ins Rollen.


            Ich hoffe jetzt, dass ich in der kommenden Woche mal jemand ans Telefon bekomme, der mir meine Fragen beantworten kann. Bisher waren sie alle (DRV und KV) in der Winterpause.

            Großen Dank an Dich; jetzt kann ich das Thema besser zuordnen und denke, das Thema inhaltlich besser zu verstehen. Es geht jetzt nicht mehr nur um den "richtigen Eintrag im Formular", sondern um das "Warum und Wieso".

            Immerhin muss ich meine Erklärung für 2025 auch bald abgeben; und dabei will ich mich nicht mehr so lange mit diesem Punkt aufhalten.

            Dir und allen Mitlesern einen schönen Abend...

            Gruß, Pittip

            Kommentar


              #7
              Jetzt habe ich den Sachverhalt erst richtig und vollständig verstanden. Mit den SGB V-Vorschriften mag ich mich heute nicht mehr befassen,

              ich bin auch kein Experte für Sozialversicherungsrecht. Zeile 21 ist jedenfalls nicht einschlägig. Die erste Frage ist: Bist du ein sog. Firmenzahler,

              führt also dein Arbeitgeber den Krankenversicherungsbeitrag komplett für dich ab oder bist du ein Selbstzahler ? Dann wäre der Gesamtbeitrag

              aber nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung, sondern nur der Arbeitgeberzuschuss. Die zweite Frage ist: Wird der Zuschuss der DRV bei der

              Höhe deiner KV-Beiträge berücksichtigt, also vom Höchstbeitrag abgezogen oder nicht ?
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                Heute habe ich mich mal mit den Regelungen des SGB befasst. § 106 SGB VI regelt den KV-Zuschuss für Rentner, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind

                und auch den für PKV-Versicherte, was bei mir z. B. zutrifft.



                § 240 SGB V kannte ich bisher noch nicht. Der Absatz 3 billigt der gesetzlichen Krankenkasse den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers auch dann zu, wenn

                dadurch der Höchstbeitrag überschritten wird, aus der Rente muss dann allerdings vom Rentner selbst kein Beitragsanteil mehr gezahlt werden.

                (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.



                Diesen Zuschuss dann als Negativwert zu bescheinigen, ist m. E. schlicht falsch. Bei einem Firmenzahler müsste die GKV den Zuschuss als Positivwert

                für die Zeile 16
                übermitteln und die Rentenversicherung ebenfalls als Positivwert für die Zeile 21 der Anlage Vorsorgeaufwand.

                Nur dann geht sich das auf (wie man in Österreich sagen würde) !
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar


                  #9
                  Wow, Du bist aber echt engagiert. Top!!! Heute habe ich mit der DRV und der KV telefoniert Der Zuschuss zur KV (...von der DRV ausbezahlt...) wird auf Basis des KV-Status gewährt. Und da zählt offenbar ausschließlich, dass ich freiwillig gesetzlich versichert bin (unabhängig davon, ob ich bereits den Höchstsatz an KV durch den AG abgeführt habe). Aber soweit ich Deinen Kommentar verstanden habe, ist das wohl die Regelung des § 240 SGB V.

                  Die DRV ist in diesem Fall anscheinend dazu verpflichtet, den Zuschuss auszuzahlen, so wie ich verpflichtet bin, diesen an die KV abzuführen.

                  Da muss ich beim FA anrufen, denn entweder ich trage bei Zeile 16 und 21 "0" ein oder beide Male den Zuschuss (positiv) => Dann ergibt sich die erwartete Steuerlast. Leider hat das Finanzamt bei uns bis 7. Januar geschlossen. Werde also erst am Mittwoch dort nach Rat fragen können.

                  Schreibe dann noch einmal in diesem Chat, wie der Krimi ausgegangen ist.

                  Kann ich Dir für Deine Mühen etwas Gutes tun? Für einen "Vollbluttechniker" wie mich sind diese Sachen der pure "Horror". Auf jeden Fall noch einmal vielen Dank für Deine Hilfe und Deine aufgebrachte Zeit.

                  Respektvolle Grüße, Pittip

                  Kommentar


                    #10
                    ... denn entweder ich trage bei Zeile 16 und 21 "0" ein oder beide Male den Zuschuss (positiv) =>
                    Das wäre korrekt und so hätte es auch bescheinigt werden müssen, wenn man logisch gedacht hätte. Hat man aber nicht !

                    Hoffentlich findest du beim Finanzamt jemand, der logisch denken kann, da herrscht nämlich auch eine gewisse "Bescheinigungsgläubigkeit"
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                    Kommentar


                      #11
                      Hinweis zu meinem Beitrag # 2: Dieser trifft zu für pflichtversicherte Rentner wie mich, aber nicht für den freiwillig versicherten Rentner und Benutzer Pittip, wie aus dem nachstehend zitierten Beitrag ersichtlich. Relevant ist der zweite Teil "Krankenkassenbeitrag für freiwillig versicherte Rentner".



                      "Freiwillig Versicherte Rentner erhalten die Rente ohne Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt die Deutsche Rentenversicherung mit der monatlichen Rente den freiwillig versicherten Rentnern aus. Versicherte müssen ihre Beiträge daher, anders als pflichtversicherte Rentner, selbst direkt an ihre Krankenkasse zahlen."

                      Ansonsten verweise ich auf die Beiträger # 3 - # 10.
                      SCJ timote
                      Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

                      Kommentar


                        #12
                        Top, ... danke für Euer Interesse und Euer Engagement in diesem Forum

                        Kommentar


                          #13
                          Man muss bei der Begrifflichkeit "freiwillig versichert" aufpassen.
                          Als Arbeitnehmer war/ist der TE aufgrund des Einkommens freiwillig versichert in der KV.
                          Als Rentner wird er wohl aufgrund dieser langen Versicherungszeit in der KV (sogenannte 9/10-Regelung) aber pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sein.​
                          Zuletzt geändert von Kent; Gestern, 09:59.
                          mfg. - Kent

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von Kent Beitrag anzeigen
                            Als Rentner wird er wohl aufgrund dieser langen Versicherungszeit in der KV (sogenannte 9/10-Regelung) aber pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sein.​
                            Es ist zwar korrekt, dass ein Rentner in der KVdR pflichtversichert ist, wenn er in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90% gesetzlich versichert war (unabhängig ob pflicht oder freiwillig), allerdings spricht in diesem Fall das Vorhandensein des Zuschusses der DRV zur KV eindeutig dagegen, dass es so ist.

                            Kommentar


                              #15
                              ... allerdings spricht in diesem Fall das Vorhandensein des Zuschusses der DRV zur KV eindeutig dagegen, dass es so ist.
                              So sehe ich das auch, der Wortlaut von § 240 Abs. 3 SGB V ist im Übrigen insoweit eindeutig..

                              Der Status in der GKV dürfte sich erst ändern, wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben oder deutlich reduziert wird.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X