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Erbschaftssteuererklärung - Antrag auf Fristverlängerung

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    Erbschaftssteuererklärung - Antrag auf Fristverlängerung

    Eine Verwandte von mir ist im Mai 2025 gestorben. Nun bin ich dabei, auf Aufforderung des Finanzamts die Erbschaftssteuererklärung in Mein Elster zu erstellen. Die nicht vermietete Eigentumswohnung der Verstorbenen steht seit Frühsommer 2025 zum Verkauf, Notartermin ist Ende Januar 2026.

    Nun versuche ich, beim zuständigen Finanzamt Velbert eine Fristverlängerung mittels des Elster-Formulars Antrag auf Fristverlängerung zu beantragen. Nach Abschluss des Notarvertrags habe ich eine bessere Grundlage zur Ermittlung des Immobilienwerts (5-stellig). Ob dieser dann nochmal z.B. durch den Gutachterausschuss der Kommune ermittelt wird (Vergleichswertverfahren), steht nach Angabe des Finanzamts noch nicht fest.

    Leider wird das Aktenzeichen als fehlerhaft moniert, mit und ohne die Schrägstriche. Unter dem Punkt 4 - Antrag auf Fristverlängerung habe ich denn wohl die Ursache gefunden: Die Steuerart Erbschaftssteuer ist für dieses Formular gar nicht vorgesehen.

    Was tun? Ich könnte den Antrag mittels Formular Sonstige Mitteilung an mein ortszuständiges Finanzamt senden, und dieses müsste ihn weiterleiten.

    Parallel versuche ich schon, von Charlie öfters empfohlen, die zuständige Sachbearbeiterin (bisher vergeblich) telefonisch zu erreichen. Bei dieser Antragsart ist das in NRW noch möglich.

    Ich hätte gerne einen Tipp für eine möglichst zielführende Vorgehensweise.

    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

    #2
    Ggf. mit dem nicht authentifizierten Elster Kontaktformular. E-Mail wird glaube ich in NRW nicht veröffentlicht.

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      #3
      Hatte das selbe Problem in Hessen mit einer sonstigen Nachricht. Mir fielen da auch nur die Krücken ein, d.h. der Hinweis von Kloebi oder die Nachricht unter der ID-Nr. der Verstorbenen mit deutlichem Hinweis in Betreff und ersten Satz mit der Bitte um Weiterleitung an das Erbschaftsteuerfinanzamt.

      Im übrigen Hinweis auf § 198 BewG, insbesondere Absatz 3. Die Jahresfrist haltet Ihr ja ein bei einem Notartermin im Januar.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        Erst einmal danke für eure Hinweise, nicht zuletzt den auf §198 BewG.

        Auf der Internetseite des Finanzamts, unter Elektronischer Kontakt, wurde ich zum Elster Kontaktformular verlinkt, mit folgendem Hinweis:
        "... In allen anderen Fällen wie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wählen Sie im ELSTER-Kontaktformular im ersten Abschnitt unter „Steuernummer / Zuständiges Finanzamt / Aktenzeichen“ die Option „Zuständiges Finanzamt“. Ihr Aktenzeichen oder Ihre Steuernummer können Sie dann - falls vorhanden - im Betreff der Nachricht angeben, damit Ihr Anliegen schnell zugeordnet und bearbeitet werden kann.​"

        Dies habe ich so durchgeführt und konnte mittels meiner Steuer-ID und dem Aktenzeichen im Betreff direkt das zuständige Finanzamt adressieren.
        SCJ timote
        Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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          #5
          Ich verstehe nicht wirklich, warum du eine Fristverlängerung beantragen willst und die Erbschaftsteuererklärung nicht einfach abgibst.

          Da passiert doch nichts. Man füllt, was die Wohnung anbelangt, die Anlage Angaben Bedarfswerte Grundbesitz aus. Die dort abgefragten

          Daten sollten zum Teil verfügbar sein, den Bodenrichtwert bekommt man über BORIS und beim Verkehrswert schätzt man eben die Untergrenze.

          Die bei uns für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter haben mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer in den Fällen, mit denen ich bisher

          befasst war, immer gewartet, bis die Bewertung des Lagefinanzamts vorlag. Im letzten Erbfall hat das Lagefinanzamt dafür über 9 Monate gebraucht,

          was wohl auch mit der parallel laufenden Grundsteuerkampagne zusammenhing. Wenn ich nicht zweimal angerufen hätte, hätte es wahrscheinlich

          noch länger gedauert. Die Empfehlung, die Bewertungsstelle direkt anzurufen, kam im Übrigen von unserem Erbschaftsteuerfinanzamt. Die hatten

          die Bewertung im Dezember 2021 in Auftrag gegeben, erst im Juli 2022 ist mit der Bearbeitung begonnen worden, da hatte ich mich bereits zweimal

          telefonisch nach dem Sachstand erkundigt.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Hallo Charlie,

            die Erbschaftsteuererklärung geht mir nicht ganz so schnell von der Hand und ist auch noch nicht fertig. Neben Fleißaufgaben wie Errechnung von Sparzinsen und Ermittlung der Instandhaltungsrücklage musste ich auch einiges recherchieren. Insbesondere zwei Punkte sind für mich noch offen:
            - zu verhindern, dass die Instandhaltungsrücklage von immerhin ca. 4600 € zweimal versteuert wird. Einmal als "andere Kapitalforderungen" und einmal als (lt. Notar-Entwurf) Teil des Kaufpreises. Letzteres dürfte sicherlich üblich sein. Ich könnte den Betrag vom Kaufpreis (als "niedrigerem gemeinen Wert") abziehen, falls das akzeptiert wird. Und/ oder ich kann unter 11-Bemerkungen, Anträge .. auf das Problem hinweisen.

            - Ich habe gestern eine Rechnung von ca. 2000 € für die Räumung der Wohnung (ohne einige von der Käuferin übernommene Möbel) erhalten. Die Frage ist, ob und wo ich das eintragen kann. Aus meiner Sicht mindert das den Wert des Objektes, welches geräumt und besenrein zu übergeben ist. Nach dem Lesen diverser Fachbeiträge und Hinweise auf Urteile habe ich eher den Eindruck, dass das nicht so gesehen wird. Falls diese Aufwendungen unter Erbfallkosten fallen (alternativ nicht abzugsfähige Verwaltung des Nachlasses), wären sie durch eine Pauschale ohne Nachweis abgedeckt ​(§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

            Kuriosum Pauschbetrag Erbfallkosten: Lt. Anleitung der Finanzverwaltung NRW zur Erbschaftsteuererklärung beträgt der Pauschbetrag 10.300 € (mit Verweis auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). https://www.finanzverwaltung.nrw.de/...erklaerung.pdf
            In § 10 Abs. 5 Nr. 3 heißt es jedoch: "Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen." Man muss also selbst bei amtlichen Anleitungen noch vorsichtig sein. Der im Gesetz genannte und wohl richtige Pauschbetrag wird in diesem Erbfall wohl nicht überschritten werden.

            SCJ timote
            Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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              #7
              Die Erhöhung der Pauschale auf 15.000 € gilt für Erbfälle ab dem 01.01.2025 (§ 37 Abs. 21 ErbStG).
              Die Räumkosten sind m.E. nicht mindernd zu berücksichtigen. Es geht um den Wert am Erbfalltag.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                In Paragr. 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 heisst es doch eindeutig: Kosten fuer die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfaehig. Die Raeumung einer Wohnung gehoert ja wohl zur Verwaltung des Nachlasses - oder sieht das etwa jemand anders? Ausserdem geht es hier - wie von Picard777 schon erwaehnt - um den Wert am Erbfalltag.
                Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                  #9
                  Die Raeumung einer Wohnung gehoert ja wohl zur Verwaltung des Nachlasses - oder sieht das etwa jemand anders?
                  Nein ! Was zu den Erbfallkosten zählt, steht in den Zeilen 83 bis 86 des Hauptvordrucks und zu den am Bewertungsstichtag bestehenden

                  sonstigen Verbindlichkeiten gehören solche Kosten ebenfalls nicht.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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