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Kirchensteuer in 2025 erstattet

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    #16
    Stimmt, da war ich zu schnell.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #17
      hallo reckoner , die Günstigerprüfung war angekreuzt (Zeile 4) s. Bild
      ob die Günstigerprüfung erfolgreich war? kann ich nicht so richtig beantworten; vielleicht siehst Du etwas aus dem beigefügten Text des Bescheides? und evtl. raten oder abraten?
      Screenshot 2026-01-28 094015.jpg Screenshot 2026-01-28 100114.jpg

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        #18
        War sie, der Text sagt das eindeutig.
        BTW: Stammt der Text wirklich aus "Mein Elster" oder arbeitest Du mit einem kommerziellen Programm ?
        Schönen Gruß

        Picard777

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          #19
          hallo Picard777
          das Bild: Anträge, stammt aus dem Entwurf der Elster Erklärung 2024 (habe ich noch in Elster)
          das Bild mit dem Text, stammt aus dem EinkommensteuerBescheid 2024 (abgegeben über MeinElster)
          das Aldi-Steuerprogramm benutze ich eigentlich nur zur Kontrolle, ob ich in Elster alles richtig erfasst habe und sehe dort auch schön wie es im Formular ausschaut (Jahrelang ja immer nur mit Formularen- offline gearbeitet)
          hatte ich das also richtig gemacht?
          gruss Heinz
          Zuletzt geändert von HTXY730; Heute, 10:50.

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            #20

            Hallo nochmal,

            hier noch ein Beleg für meine Auffassung: Rz 150 im großen Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 19.5.2022. Dort heißt es u.a. "Bei Ansatz der tariflichen Einkommensteuer ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG).".

            Es steht dort zwar im Konjunktiv, aber sobald es ein negativer Betrag ist (Erstattung) wird imho aus dem "abzugsfähig" ein "erklärungspflichtig". Vergleichbar ist das mit der gewöhnlichen Kirchensteuer auf Lohneinkünfte. Wird davon etwas erstattet so muss es für das Jahr der Zahlung auch wieder als negative Sonderausgaben erklärt werden.

            Das Thema wird so ein bisschen totgeschwiegen, vermutlich weil es gar kein Rolle spielt ob man es erklärt oder nicht. Das Finanzamt selber ist ja die auszahlende Stelle, und wird es dann ggf. ergänzen.

            Noch eine Anekdote dazu: Wie gesagt kommt das bei mir jedes Jahr vor. Daher ist es für mich Routine, einfach die Daten vom letzten Steuerbescheid einzutragen. Für das Jahr 2021 bekam ich nun eine Steuerbescheinigung der Bank erst im Herbst (manche werden vielleicht wissen um welche Bank es sich handelt), folgerichtig konnte ich die Erklärung auch erst recht spät einreichen, und der Bescheid kam dann im Februar 2023.
            Trotzdem hatte ich - routinegemäß - 2022 die Kirchensteuern abgesetzt. Und das hat das Finanzamt dann gestrichen (klar, war ja mein Fehler, aber man sieht wie das läuft).

            @TS: Mit Günstigerprüfung gibt es einen Absatz „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, und ohne nur einen „Berechnung der Einkünfte, die nach §32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer)“. Formulierungen aus NRW, kann in anderen Bundesländern etwas anders sein. Dein letzter Absatz sagt aber ziemlich klar, dass die Prüfung erfolgreich war.

            Stefan​
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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              #21
              Dein letzter Absatz sagt aber ziemlich klar, dass die Prüfung erfolgreich war.
              Was heißt ziemlich ? Natürlich war die Günstigerprüfung erfolgreich, sonst wäre die Kirchenkapitalertragsteuer ja nicht erstattet worden.

              Um zu erkennen, ob die Günstigerprüfung für die Kapitalerträge erfolgreich war, reicht ein Blick in die Steuerberechnung oder den Steuerbescheid.

              Die steuerpflichtigen Kapitalerträge werden nämlich in diesem Fall in den Gesamtbetrag der Einkünfte einbezogen, also nicht anders behandelt,

              als der steuerpflichtige Teil von Renten oder Versorgungsbezügen. Falls es bei dem Abgeltungstarif nach § 32d bleibt, werden die Kapitalerträge

              nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingerechnet.

              Was die unterschiedlichen Rechtsauffassungen angeht, werde ich da nicht mehr ausführlich drauf eingehen. Vielleicht ist das in Bayern mit dem

              getrennten Kirchensteuerbescheid leichter zu abstrahieren als in den Bundesländern, in denen das Finanzamt die Kirchensteuer festsetzt.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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