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Energetische Maßnahme Eigenheim - Rechnungen aus mehreren Jahren zu einer Maßnahme

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    Energetische Maßnahme Eigenheim - Rechnungen aus mehreren Jahren zu einer Maßnahme

    Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage zum Thema der Absetzbarkeit einer energetischen Maßnahme. Leider konnte meine Sachbearbeiterin mir das telefonisch nicht beantworten, da sie sich da auch erst einlesen müsste und mir telefonisch dazu keine Auskunft geben darf.

    Und zwar haben wir eine zentrale Lüftungsanlage installieren lassen. Die Materiallieferung erfolgte 2023 und ich hatte damals auch schon eine Rechnung rein über das Material dafür erhalten. (Leider ist mir damals nicht aufgefallen, dass dort nicht "Abschlagsrechnung" steht, sondern nur "Rechnung")
    Außerdem wurden von einer weiteren Fa. Bohrungen durchgeführt und natürlich ebenfalls 2023 in Rechnung gestellt.

    Die Rohre mussten dann Stück für Stück im Zuge von weiteren Maßnahmen installiert werden (u.a. Dachsanierung) bis dann letztendlich 2025 die endgültige Inbetriebnahme und Justage erfolgen konnte. Dafür erhielt ich nun eine Rechnung über die Arbeitsleistungen.

    Das heißt ich habe jetzt 3 Rechnungen, zwei aus 2023 und eine mit Datum Anfang Januar 2026 über die letzten Arbeiten aus 2025.

    Für 2023 konnte ich die Rechnungen ja noch nicht einreichen, da die Maßnahme noch nicht abgeschlossen war und somit auch noch nicht die Fachunternehmererklärung vorhanden war.

    Kann ich die gesamten Rechnungen jetzt noch einsetzen?
    (Ich kann mir kaum vorstellen, dass das nicht öfters vorkommt, dass Leistungen mit mehreren Rechnungen über einen Jahreswechsel hinweg erbracht werden.)

    Und wenn ja, in welcher Steuererklärung? Für 2025 weil dort die letztmalige Leistung erfolgte oder dann für 2026 weil dort die letzte Rechnung erstellt wurde?

    Herzlichen Dank für alle hilfreichen Antworten bereits jetzt!

    Viele Grüße,
    Andi

    #2
    Bei der Bausparkasse Wüstenrot heißt es dazu:

    Die Kosten für eine energetische Sanierungsmaßnahme machen Sie jeweils ab dem Kalenderjahr bei der Steuererklärung geltend, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde.
    Mir erscheint das schlüssig, mit ELSTER hat die Frage aber nichts zu tun.

    https://www.wuestenrot.de/modernisie...20oder%20nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Im nachstehend verlinkten BMF-Schreiben wird das unter Randnummer 43 bestätigt.

      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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        #4
        Herzlichen Dank noch einmal für deine Antworten! Charlie24

        Ich habe mir das BMF Schreiben zu Gemüte geführt und Randnummer 42 ist mir dann trotzdem noch nicht ganz klar:

        Keine voneinander getrennt zu beurteilenden energetischen Maßnahmen liegen vor, wenn die einzelnen Teilschritte für die Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß ESanMV notwendig sind, z. B. der Einbau eines effizienten Gasbrennwertgerätes, das für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist („Renewable Ready“) und die gegebenenfalls später – innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum der Installation des Gasbrennwertgerätes – erfolgte Einbindung des Anteils erneuerbarer Energien. In diesem Fall ist die energetische Maßnahme erst mit dem letzten Teilschritt abgeschlossen.​
        Mit den Rechnungen aus 2023 und der neuesten aus 2026, welche dementsprechend auch dann bezahlt wurde, wäre ich ja über 2 Jahre. Heißt das, es wäre nicht mehr eine Maßnahme und somit nicht mehr einsetzbar?
        Zwei getrennt voneinander zu betrachtende Leistungen können es ja wiederum auch nicht sein.


        Ich vernute Randnummer 43 bezieht den Zeitraum nicht auf die Einzelmaßnahme sondern allgemein auf die Möglichkeit der energetischen Maßnahmen die anrechenbar sind:
        Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem VZ zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und diese vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen ist.​
        Viele Grüße,
        Andi​


        PS: Tut mir leid wenn es eigentlich nicht hier ins Forum passt, ich hatte vorher selbst nach Antworten gesucht und im Nachhinein gesehen vielleicht etwas vorschnell hier gepostet.

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          #5
          In Satz 2 von Randnummer 43 ist doch genau beschrieben, wann eine Einzelmaßnahme als abgeschlossen gilt. Das ist m. E. verständlich formuliert:

          Die energetische (Einzel‑)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person
          eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.


          Deine Einzelmaßnahme "zentrale Lüftungsanlage" ist danach im Jahr 2026 abgeschlossen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6

            Hallo Charlie,

            vielen Dank nochmal für deine Antworten!

            Ich wollte den Thread eigentlich nicht nochmal hochholen, aber ich darf es dir wohl auch nicht als PN schicken.

            Vielleicht kannst du mir ja trotzdem noch sagen wie das mit den 2 Jahren gemeint ist in der Randnotiz 42.
            Ich hatte u.a. die Randnotiz 42 und 43 jetzt mehrmals gelesen und verstehe das mit den "zwei Jahren" in der Nr. 42 ehrlich gesagt immer noch nicht so richtig - ich hätte es so gedeutet, das vom Beginn bis zum Ende einer Maßnahme maximal 2 Jahre liegen dürfen?

            Das wäre hier ja nicht gegeben.
            Andererseits wäre ja das Material ohne Arbeitszeit nicht förderfähig. Und umgekehrt macht die Arbeitszeit ohne Material wenig Sinn.


            Viele Grüße,
            Andi

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              #7
              Vielleicht kannst du mir ja trotzdem noch sagen wie das mit den 2 Jahren gemeint ist in der Randnotiz 42.
              Nicht so, wie du es interpretierst. M. E. sind die 2 Jahre dort nur deshalb genannt, weil die Anlage 8 zur ESanMV es erlauben würde,

              Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen zu fördern, sofern die Heizungsanlagen älter als zwei Jahre sind.

              Es geht bei der Randnummer 42 darum, ob nacheinander durchgeführte Maßnahmen getrennt voneinander beurteilt werden dürfen

              und dementsprechend jeweils als Einzelmaßnahme geltend gemacht werden können.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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