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Fünftelregelung bei einmaliger Abfindung, erstmalige EK Erklärung als Rentner

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    Fünftelregelung bei einmaliger Abfindung, erstmalige EK Erklärung als Rentner

    Hallo zusammen,

    ich bin seit Ende 2024 in Rente und mache jetzt erstmalig meine Steuererklärung als Rentner für das Jahr 2025.
    Genutzt hierfür wird wie die Jahre zuvor der Bescheinigungsabruf.

    In der Anlage R-AV/bAV sind die Leistungen der VBL, sowie eine einmalige Kapitalabfindung einer Rentenversicherung erfasst.
    Die Kapitalabfindung erfolgt aufgrund einer über den AG abgeschlossenen BAV. Hier wurden von mir über einen Zeitraum von 20 Jahren jeweils 50€ monatlich steuerfrei eingezahlt.

    Gerne würde ich hierfür die Fünftelregelung in Anspruch nehmen. Wo muss ich in Elster genau was eintragen?
    In der Anlage KAP habe ich in der Zeile 46 (Beschränkung der Kapitalertragssteuer nach §36………) ein Kreuz gemacht.
    Bei der Prüfung zeigt mir Elster keine Fehler an, aber den Hinweis: „Die Kapitalertragssteuer darf nur mit zwei fünftel des Gesamtbetrags erklärt werden. Bitte prüfen und korrigieren Sie Ihre Angeben“.

    Da mir Elster eine Steuerbelastung in Höhe von fast 6000€ berechnet, vermute ich hier einen Eingabefehler von meiner Seite.

    Gruß
    michhi

    #2
    Die Kapitalabfindung erfolgt aufgrund einer über den AG abgeschlossenen BAV.
    Was hat dir denn die Versicherung bei der Auszahlung zum Thema Versteuerung mitgeteilt ?

    Du schreibst: 20 Jahre eingezahlt, war der Beginn jetzt vor 2005 oder danach ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Versicherungsbeginn war 01.12.2004.
      Die Versicherung hat den Auszahlungsbetrag mit dem Hinweis auf steuerpflichtige Leistungen nach §22 Nummer 5 EStG dem Finanzamt übermittelt.
      Daher wurden diese vom Finanzamt beim Abruf in der Anlage R-AV eingetragen.

      Ich denke mal, dass dürfte ja grundsätzlich nicht verkehrt sein. Ich würde halt nur gerne bei der Steuerberechnung die Fünftelregelung in Anspruch nehmen.

      Gruß
      michhi

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        #4
        Daher wurden diese vom Finanzamt beim Abruf in der Anlage R-AV eingetragen.
        In welche Zeile der Anlage R-AV/bAV genau ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Anlage R-AV/bAV, Leistungen, Nummer 1 der Leistungsmitteilung.
          Wie ich schon geschrieben habe, sind dort auch die Leistungen der VBL erfasst.

          Ich habe probeweise mal die Summe der Abfindung rausgenommen und die Prüfung laufen lassen.
          Das ergibt dann eine Steuerlast von ca. 1.700 Euro.

          Gruß
          michhi
          Zuletzt geändert von michhi; 16.03.2026, 12:39.

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            #6
            Wie ich schon geschrieben habe, sind dort auch die Leistungen der VBL erfasst.
            Dass VBL-Renten unter Nummer 1 der Leistungsmitteilung bescheinigt werden, mag ich jetzt nicht auf Anhieb glauben,

            es sei denn, es handelt sich um eine riestergeförderte Rente.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Habe eine VBL Rente vom ;Land BW. Ein Teil der Rente wirde unter Nummer 1 bescheinigt. Der größere Teil wird unter 5 bescheinigt. . Der Betrag unter 1 wird voll besteuert. Zeile 5 werd mit dem Ertragsanteil besteuert.

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Dass VBL-Renten unter Nummer 1 der Leistungsmitteilung bescheinigt werden, mag ich jetzt nicht auf Anhieb glauben,
                es sei denn, es handelt sich um eine riestergeförderte Rente.
                Zunächst bietet die VBL auch Riesterverträge an, dann muss im Bereich der Pflichtversicherung unterschieden werden zwischen dem Abrechnungsverbund West und Ost.

                Die Pflichtversicherung der VBL-West ist umlagenfinanziert und es wird nur der Ertragsanteil versteuert (je nach Eintrittsalter, z.B. 18% bei Eintrittsalter 65). Beiträge Ost bleiben in der Ansparphase in der Regel nach §3 Nr 63 st- und sv-frei, wenn der ArbN die Versicherung nicht als betrieblicher Riester laufen lässt, dann wird nachgelagert versteuert und Nr. 1 der Leistungscheinigung wäre mE durchaus realistisch.

                In Bezug auf die Steuer ist "VBL-Rente" somit sehr uneindeutig.

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                  #9
                  Ich habe keine Riester geförderte Rente. Die dort gemachten Summen sind von meiner VBL Rente (öffentl. Dienst) und wurden vom System so eingestellt.

                  Die Abfindungssumme ist aus einem vom AG seinerzeit gemachten Gruppenvertrag. Der wurde uns angeboten, weil die VBL die Leistungen für die Zukunft drastisch gekürzt hatte. Dort wurden von mir monatlich 50€ über einen Zeitraum von 20 Jahren eingezahlt. Lohnsteuer und SV Beiträge wurden hierfür nicht erbracht. Daher muss ich für die Abfindung jetzt 10 Jahre lang KV/PV Beiträge zahlen.
                  Kommt jetzt tatsächlich noch eine Einkommensteuer in Höhe von ca. 5000€ hinzu, habe ich am Ende weniger ausgezahlt als eingezahlt. Das sollte irgendwie nicht im Sinne einer betrieblichen Altersversorgung sein.

                  Gruß
                  zora

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                    #10
                    Zitat von Laie123 Beitrag anzeigen
                    Habe eine VBL Rente vom ;Land BW. Ein Teil der Rente wirde unter Nummer 1 bescheinigt. Der größere Teil wird unter 5 bescheinigt. . Der Betrag unter 1 wird voll besteuert. Zeile 5 werd mit dem Ertragsanteil besteuert.
                    Ist bei mir ebenso eingetragen. Mir geht es aber nicht um die VBL Beiträge, sondern um die BAV Abfindung.
                    Die Steuerberechnung incl. der VBL Beiträge kann ich verstehen. Die Steuerlast unter Einbeziehung der BAV Abfindung finde ich erschreckend.

                    Gruß
                    zora

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                      #11
                      Die Steuerlast unter Einbeziehung der BAV Abfindung finde ich erschreckend.​
                      Ich nicht ! Leistungen nach Nummer 1 der Leistungsbescheinigung unterliegen zu 100% der Besteuerung, dafür gibt es keine Tarifermäßigung

                      nach § 34 Abs. 1 EStG.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Das heißt, eine Fünftelregelung kann hier nicht angewandt werden?

                        Das bedeutet dann: 11.850€ eingezahlt, 16.370€ ausgezahlt. Davon werden dann, bei halbwegs konstanten KV/PV Beiträgen, für die nächsten 10 Jahre ca. 3.360€ SV Beiträge fällig, sowie jetzt ca. 4000€ Steuer. Macht unterm Strich 2800€ Verlust. Hat sich nicht gelohnt. :-(

                        Gruß
                        michhi

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                          #13
                          Zitat von michhi Beitrag anzeigen
                          Das bedeutet dann: 11.850€ eingezahlt, 16.370€ ausgezahlt. Davon werden dann, bei halbwegs konstanten KV/PV Beiträgen, für die nächsten 10 Jahre ca. 3.360€ SV Beiträge fällig, sowie jetzt ca. 4000€ Steuer. Macht unterm Strich 2800€ Verlust. Hat sich nicht gelohnt. :-(
                          Ein perfektes Beispiel für staatlich "geförderte" Altersvorsorge.
                          Diese Bilanz sollte jeden nachdenklich stimmen, wenn aktuell wieder das neue AV-Depot als Riester-Nachfolger gehypt wird.​
                          mfg. - Kent

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                            #14
                            Hallo michhi ,


                            Zitat von Laie123 Beitrag anzeigen
                            Der größere Teil wird unter Zeile15, laut Nr.5,nach Ertragsanteil besteuert. . Der Betrag nach Nr.1 in Zeile4,wird voll besteuert.
                            Der Laie123 hat doch schon darauf hingewiesen, dass in Zeile15 evtl. noch was steht, schau halt mal dort nach!
                            Bei den Zusatzversorgungskassen ist das auch so.


                            Gruß - Hans

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                              #15
                              Kent Ich befürchte, dass sich in dem Bereich auch zukünftig nicht viel positives für den Arbeitnehmer und seine Altersvorsorge ändern wird. Der Staat könnte schon wenn er wollte, aber die Lobby der Versicherungen wird schon gut für sich sorgen.

                              Hans53 Die Summen der VBL sind unter Nummer 1 und 5 gesplittet. Die Abfindung ist komplett unter Nummer 1 erfasst.

                              Ich habe jetzt nochmals intensiv zu der Thematik im Internet gesucht. Ich werde aufgrund der Konstellation und der Auszahlung meiner BAV, sowie aktueller Gerichtsurteile, die volle Steuerlast tragen müssen.

                              Danke an alle, die sich hier beteiligt haben.

                              Gruß
                              michhi

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