Fünftelregelung bei einmaliger Abfindung, erstmalige EK Erklärung als Rentner

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • multi
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Dass VBL-Renten unter Nummer 1 der Leistungsmitteilung bescheinigt werden, mag ich jetzt nicht auf Anhieb glauben,
    es sei denn, es handelt sich um eine riestergeförderte Rente.
    ​
    Zunächst bietet die VBL auch Riesterverträge an, dann muss im Bereich der Pflichtversicherung unterschieden werden zwischen dem Abrechnungsverbund West und Ost.

    Die Pflichtversicherung der VBL-West ist umlagenfinanziert und es wird nur der Ertragsanteil versteuert (je nach Eintrittsalter, z.B. 18% bei Eintrittsalter 65). Beiträge Ost bleiben in der Ansparphase in der Regel nach §3 Nr 63 st- und sv-frei, wenn der ArbN die Versicherung nicht als betrieblicher Riester laufen lässt, dann wird nachgelagert versteuert und Nr. 1 der Leistungscheinigung wäre mE durchaus realistisch.

    In Bezug auf die Steuer ist "VBL-Rente" somit sehr uneindeutig.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Laie123
    antwortet
    Habe eine VBL Rente vom ;Land BW. Ein Teil der Rente wirde unter Nummer 1 bescheinigt. Der größere Teil wird unter 5 bescheinigt. . Der Betrag unter 1 wird voll besteuert. Zeile 5 werd mit dem Ertragsanteil besteuert.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    Wie ich schon geschrieben habe, sind dort auch die Leistungen der VBL erfasst.
    Dass VBL-Renten unter Nummer 1 der Leistungsmitteilung bescheinigt werden, mag ich jetzt nicht auf Anhieb glauben,

    es sei denn, es handelt sich um eine riestergeförderte Rente.
    ​

    Einen Kommentar schreiben:


  • michhi
    antwortet
    Anlage R-AV/bAV, Leistungen, Nummer 1 der Leistungsmitteilung.
    Wie ich schon geschrieben habe, sind dort auch die Leistungen der VBL erfasst.

    Ich habe probeweise mal die Summe der Abfindung rausgenommen und die Prüfung laufen lassen.
    Das ergibt dann eine Steuerlast von ca. 1.700 Euro.

    Gruß
    michhi
    Zuletzt geändert von michhi; 16.03.2026, 12:39.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    Daher wurden diese vom Finanzamt beim Abruf in der Anlage R-AV eingetragen.
    In welche Zeile der Anlage R-AV/bAV genau ?
    ​

    Einen Kommentar schreiben:


  • michhi
    antwortet
    Versicherungsbeginn war 01.12.2004.
    Die Versicherung hat den Auszahlungsbetrag mit dem Hinweis auf steuerpflichtige Leistungen nach §22 Nummer 5 EStG dem Finanzamt übermittelt.
    Daher wurden diese vom Finanzamt beim Abruf in der Anlage R-AV eingetragen.

    Ich denke mal, dass dürfte ja grundsätzlich nicht verkehrt sein. Ich würde halt nur gerne bei der Steuerberechnung die Fünftelregelung in Anspruch nehmen.

    Gruß
    michhi

    Einen Kommentar schreiben:


  • Charlie24
    antwortet
    Die Kapitalabfindung erfolgt aufgrund einer über den AG abgeschlossenen BAV.
    Was hat dir denn die Versicherung bei der Auszahlung zum Thema Versteuerung mitgeteilt ?

    Du schreibst: 20 Jahre eingezahlt, war der Beginn jetzt vor 2005 oder danach ?

    Einen Kommentar schreiben:


  • Fünftelregelung bei einmaliger Abfindung, erstmalige EK Erklärung als Rentner

    Hallo zusammen,

    ich bin seit Ende 2024 in Rente und mache jetzt erstmalig meine Steuererklärung als Rentner für das Jahr 2025.
    Genutzt hierfür wird wie die Jahre zuvor der Bescheinigungsabruf.

    In der Anlage R-AV/bAV sind die Leistungen der VBL, sowie eine einmalige Kapitalabfindung einer Rentenversicherung erfasst.
    Die Kapitalabfindung erfolgt aufgrund einer über den AG abgeschlossenen BAV. Hier wurden von mir über einen Zeitraum von 20 Jahren jeweils 50€ monatlich steuerfrei eingezahlt.

    Gerne würde ich hierfür die Fünftelregelung in Anspruch nehmen. Wo muss ich in Elster genau was eintragen?
    In der Anlage KAP habe ich in der Zeile 46 (Beschränkung der Kapitalertragssteuer nach §36………) ein Kreuz gemacht.
    Bei der Prüfung zeigt mir Elster keine Fehler an, aber den Hinweis: „Die Kapitalertragssteuer darf nur mit zwei fünftel des Gesamtbetrags erklärt werden. Bitte prüfen und korrigieren Sie Ihre Angeben“.

    Da mir Elster eine Steuerbelastung in Höhe von fast 6000€ berechnet, vermute ich hier einen Eingabefehler von meiner Seite.

    Gruß
    michhi
Lädt...