Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Rentennachzahlung fehlt bei VaSt-Abruf

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Rentennachzahlung fehlt bei VaSt-Abruf

    Ein Bürgergeldempfänger hat Ende Oktober 2025 einen Rentenbescheid bekommen, mit dem ab dem 01.01.2023 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Ausgezahlt wurde allerdings nur die Rente ab Dez. 2025. Der fünfstellige Nachzahlungsbetrag wird lt. Bescheid vorläufig nicht ausgezahlt. Sicherlich wird der Nachzahlungsbetrag mit den erhaltenen Bürgergeldleistungen verrechnet. Leider wurde der Betreffende von dem damals zuständigen FA für 2023 zur per Zwangsgeldandrohung zur Abgabe einer Steuererklärung (Frist: 27.03.2026) aufgefordert. Da die Zeit läuft, stelle ich mir jetzt die Frage, ob und falls ja, wie die Nachzahlung steuerlich zu berücksichtigen ist. VaST lieferte nur die Zahlung für den Monat Dezember.

    Um die Frist einzuhalten werde ich den Antrag vermutlich ohne Angabe der Nachzahlung versenden müssen.

    Oder hat hier jemand einen besseren Rat?

    Hinzu kommt, dass ich vor kurzem die Erklärung für 2022 an das aktuell zuständige FA gesendet habe. Die Zwangsgeldandrohung für das Folgejahr kommt aber noch vom damals zuständigen FA.

    #2
    Eine Rechts-/Steuerberatung koennen und durfen wir hier nicht durchfuehren, daher hier nur meine persoenliche Einschaetzung: da der Nachzahlungsbetrag noch nicht ausgezahlt wurde, kann er steuerlich auch noch nicht beruecksichtigt werden (Zuflussprinzip). Man kann also nur das ansetzen, was auch geflossen ist.

    Fuer die Steuererklaerung ist grundsaetzlich das Finanzamt zustaendig, in dessen Bezirk man wohnt - ausser ggf. bei einer Trennung. Es kommt nur auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklaerung an, unerheblich ist, wo Sie in dem Zeitraum gewohnt haben, fuer den die Steuererklaerung gilt. Nach einem Umzug schickt man Unterlagen also gfs. an das neue Finanzamt. Da die Erklaerung fuer 2022 schon an das neue Finanzamt uermittelt wurde, wuerde ich in diesem Fall aber das alte Finanzamt schriftlich (ueber Elster) darueber informieren, dass man die Erklaerung fuer 2023 ebenfalls an das neue Finanzamt uebermitteln wird. Dann weiss das alte Finanzamt, dass sie sich ggf. die Unterlagen beim neuen Finanzamt abholen kann oder dass sie den Vorgang an das neue Finanzamt weierleiten kann. Da werden sich die Finanzaemter schon einig werden ;-)
    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

    Kommentar


      #3
      Wie das Finanzamt bei rückwirkender Zubilligung einer Rente und Verrechnung mit Sozialleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,

      verfährt, ist in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt. Ich schätze mal, dass beim Bürgergeld ebenso verfahren wird, auch wenn das nicht dem

      Progressionsvorbehalt unterliegt. Dazu muss aber die Rentennachzahlung als zugeflossen gelten, gleich, an wen die Auszahlung erfolgt ist, was bisher

      ja nicht der Fall ist. Siehe auch R 32b Abs. 4: https://datenbank.nwb.de/Dokument/443548_32b/
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Dazu muss aber die Rentennachzahlung als zugeflossen gelten, gleich, an wen die Auszahlung erfolgt ist, was bisher ja nicht der Fall ist.​
        Denkfehler, ich korrigiere mich selbst:

        Das Bürgergeld ist ja bereits zugeflossen. Wenn das niedriger war als die Rente, dann muss das zugeflossene Bürgergeld jeweils im Jahr des Zuflusses als Rente

        versteuert werden. War das Bürgergeld höher als die bewilligte Rente, gilt die komplette Rentennachzahlung bereits als zugeflossen und muss dementsprechend

        auf die Jahre 2023 bis 2025 aufgeteilt und versteuert werden. Ob man das als Prosa (Excel) erklärt oder über die Anlage R, sollte man mit dem zuständigen

        Finanzamt absprechen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Das Bürgergeld ist ja bereits zugeflossen. Wenn das niedriger war als die Rente, dann muss das zugeflossene Bürgergeld jeweils im Jahr des Zuflusses als Rente versteuert werden.
          Das ist des Rätsels Lösung, zumal es auch noch logisch ist.
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          War das Bürgergeld höher als die bewilligte Rente, gilt die komplette Rentennachzahlung bereits als zugeflossen und muss dementsprechend auf die Jahre 2023 bis 2025 aufgeteilt und versteuert werden. Ob man das als Prosa (Excel) erklärt oder über die Anlage R, sollte man mit dem zuständigen Finanzamt absprechen.
          Diese Aufteilung wird doch sicherlich von amtswegen durchgeführt, zumal es eine komplexe Angelegenheit ist, weil sich ja auch die Sozialversicherungsbeiträge verändern und die geringer Rente, das Bürgergeld nicht abdecken kann. Im Rentenbescheid sind nur zwei Rentenzahlbeträge (Dez. 2025 und Nachzahlung) ausgewiesen. Im VaSt-Abruf für 2025 kann man erkennen, dass die bisherigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge storniert wurden und im Ergebnis Null ergeben. Vielleicht werden die Daten für 2023 und 2024 auch noch zum Abruf bereitgestellt. Interessant ist, dass In diesem Zusammenhang die Stammdaten für 2023, 2024 und 2025 aktuell übermittelt wurden.

          Kommentar


            #6
            Diese Aufteilung wird doch sicherlich von amtswegen durchgeführt, zumal es eine komplexe Angelegenheit ist
            Selbst wenn es so ist, was ich nicht weiß, möchte ich solche Dinge schon nachprüfen können. Das geht am einfachsten, wenn ich

            die bereits als zugeflossen geltenden Renten Jahr für Jahr korrekt erfasse. Dass der Rentenbescheid das nicht hergibt, glaube ich

            jetzt nicht. Da mag nicht jahrweise aufsummiert sein, aber ab welchem Datum welcher Rentenbetrag jeweils gilt, steht da sicher drin.

            Das ist mit Excel schnell auf die Kalenderjahre aufgeteilt. Eigentlich müssten auch die von der Rente einbehaltenen Eigenbeiträge

            zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend gemacht werden können, die hat ja das Jobcenter ebenfalls bereits bezahlt.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Dass der Rentenbescheid das nicht hergibt, glaube ich jetzt nicht. Da mag nicht jahrweise aufsummiert sein, aber ab welchem Datum welcher Rentenbetrag jeweils gilt, steht da sicher drin.
              Das steht mit Sicherheit in der Anlage „Berechnung der Rente“, die mir leider nicht vorliegt.
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Das ist mit Excel schnell auf die Kalenderjahre aufgeteilt.
              Sofern es in der Anlage steht, ist es sicher machbar.
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Eigentlich müssten auch die von der Rente einbehaltenen Eigenbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend gemacht werden können, die hat ja das Jobcenter ebenfalls bereits bezahlt.
              Da das Jobcenter vermutlich einen anderen Betrag gezahlt hat, wird dieser wahrscheinlich erstattet werden. Dann kann man die richtigen Beiträge der Anlage des Rentenbescheides entnehmen, sofern sie dort stehen.

              Kommentar


                #8
                Das steht mit Sicherheit in der Anlage „Berechnung der Rente“, die mir leider nicht vorliegt.
                Die braucht man natürlich. Ich habe so einen Rentenbescheid zufällig auf meinem Rechner, die Anlage 1 - Berechnung der Rente

                enthält alle Zahlenwerte und auch ab welchem Monat sie jeweils gelten.

                Dann kann man die richtigen Beiträge der Anlage des Rentenbescheides entnehmen, sofern sie dort stehen.
                Die stehen ebenfalls in der Anlage 1. Was ich allerdings nicht kenne, ist der konkrete Zahlungsfluss, d. h. ich weiß nicht, ob die

                DRV die einbehaltenen Eigenanteile der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse abführt oder an

                das Jobcenter. Das könnte wegen des Abflussprinzips eine Rolle spielen. Da das Bürgergeld hier höher war als die EM-Rente,

                müsste das Jobcenter ja eigentlich höhere Beiträge entrichtet haben.

                Ich würde halt erst mal prüfen, ob überhaupt Steuern anfallen, das hängt ja von der Höhe der Rente ab. Bei Rentenbeginn im Jahr 2023

                beträgt der Besteuerungsanteil 82,5 %, d. h. 17,5% bleiben steuerfrei. Der steuerfreie Anteil wird zwar im Jahr 2024 festgeschrieben,

                aber der steuerpflichtige Rentenanteil muss ja höher sein als der Grundfreibetrag, sonst fallen keine Steuern an, es sei denn, es gab noch

                andere steuerpflichtige Einkünfte.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
                  Im VaSt-Abruf für 2025 kann man erkennen, dass die bisherigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge storniert wurden und im Ergebnis Null ergeben.
                  Das war ein Irrtum. Es existiert lediglich ein Schreiben der Krankenkasse, auf den die gezahlten und anschließend stornierten Beiträge für Dezember 24 bis April 25 aufgelistet sind.​


                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Was ich allerdings nicht kenne, ist der konkrete Zahlungsfluss, d. h. ich weiß nicht, ob die
                  DRV die einbehaltenen Eigenanteile der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse abführt oder an das Jobcenter. Das könnte wegen des Abflussprinzips eine Rolle spielen. Da das Bürgergeld hier höher war als die EM-Rente, müsste das Jobcenter ja eigentlich höhere Beiträge entrichtet haben.
                  Da stellt sich auch die Frage in welchem Verhältnis die einbehalten Beträge auf die Renten- und Sozialversicherungsbeiträge aufgeteilt werden.
                  Ich würde halt erst mal prüfen, ob überhaupt Steuern anfallen, das hängt ja von der Höhe der Rente ab. Bei Rentenbeginn im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil 82,5 %, d. h. 17,5% bleiben steuerfrei. Der steuerfreie Anteil wird zwar im Jahr 2024 festgeschrieben, aber der steuerpflichtige Rentenanteil muss ja höher sein als der Grundfreibetrag, sonst fallen keine Steuern an, es sei denn, es gab noch andere steuerpflichtige Einkünfte.
                  Da die Rente nicht einmal die Hälfte des Grundfreibetrag abdeckt, dürften keinerlei Steuern anfallen. Allerdings existieren noch geringe Mieteinnahmen kleiner 1000 €, die in den Jahren in den Lohnersatzleistungen bezogen wurden aufgrund Progressionsvorbehaltes Steuern generieren können .

                  Kommentar


                    #10
                    ... die in den Jahren in den Lohnersatzleistungen bezogen wurden aufgrund Progressionsvorbehaltes Steuern generieren können .
                    Aber nicht beim Bürgergeldbezug ! Bürgergeld unterliegt bekanntlich nicht dem Progressionsvorbehalt. Bei der von dir genannten Höhe der Einkünfte

                    würde ich mir keine Gedanken über die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung machen, eigene Beiträge zur Rentenversicherung werden

                    doch sowieso nicht gezahlt.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                    Kommentar

                    Lädt...
                    X