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Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

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    #46
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    jap, schon gelesen. "vertikalen Verlustausgleich" und so. Auch die Möglichkeit die Instandhaltungskosten auf 2-5 jahre zu verteilen macht die Vermietung zu einem lukrativen Steuersparmodell. Das war mir trotz Vermietungsabsicht bislang überhaupt nicht bewusst. Und meinem alten Steuerberater scheinbar auch nicht, denn davon hatte er mir nichts erzählt. Ansosnten hätte ich ganz anders gewirtschaftet und kalkuliert.
    Ich möchte jetzt gar nicht zurück rechnen, was mir schon alles an Steuersparmöglichkeiten in den letzten Jahren durch die Lappen gegangen ist.

    Wie schon in meinem letzten Posting erwähnt, hatte ich eine (anscheinend falsche) Info, die besagt, dass solch ein Verlustausgleich bei privater Vermietung nicht möglich sei, und suchte nach Alternativen. Zu dieser Info konnte ich jedoch bislang keine Bestätigung finden, daher gehe ich nun davon aus, das das eine falsche Info war.

    Ein Steuerberater, der irgendetwas für mich tut, was ich nicht durchblicke, würde mir ohnehin nicht genügen, daher würde ich meine Fragen auch stellen, selbst wenn ein STB meine Steuer machen würde. Denn "Vertrauen ist teuer, Kontrolle ist besser" hat sich aus meinen Erfahrungen gezeigt.

    Thanx.

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      #47
      AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

      ps: und ausgehend vo der Annahme, dass Verluste aus privater Vermierung nicht vertikal abgeschrieben werden können, habe ich nach einer Möglichkeit gesucht die Verluste (alternativ zu der vertikalen Verlustabschreibung) in das nächste Jahr tragen zu können.
      So wie auch in diesem Beispiel beschrieben ...
      >>>>
      Verlustabzugsbeschränkungen bei der Einkommensteuer

      Das Einkommensteuerrecht enthält - wie oben schon erwähnt - an einigen Stellen Verlustabzugsbeschränkungen. So dürfen zum Beispiel nach § 15b EStG Steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstandene Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Diese Verluste dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Diese Verluste gehen mithin nicht unbedingt verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen - soweit vorhanden - aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden.
      <<<<
      http://www.finanztip.de/verlustausgleich-verlustabzug/

      ... weil ich von der wohl falschen Info ausgegangen bin, dass Privatvermietung auch zu diesen oben beschriebenen Ausnahmen gehört.

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        #48
        AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

        So, jetzt wird es noch mal interessant, mit spezieller Frage zum Formular Anlage-V

        Dem ElsterFormular ist ja bekannt (gehe ich von aus) dass ich selbstständig, und als Musiker (mit 7%) UST-steuerpflichtig bin.
        Beim Ausfüllen des Formulars gab es aber keine Fehlermeldung, und es hat auch nirgends gemeckert, obwohl ich die Mieteinnahmen, AfA und Werbungskosten nur Brutto und ohne jede ausgewiesene Umsatzsteuern ausgefüllt habe. (AirBnB vermietete Privatwohnung)

        Kann ich nun davon ausgehen, dass ich das Formular mit den brutto Ein- und Ausgaben korrekt ausgefüllt habe? Oder fehlen dem Formular hier einfach nur die Kontrollmechanismen?
        Oder besteht UST Pflicht vielleicht nur bei Ferienwohnungen?

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          #49
          AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

          Zitat von foh Beitrag anzeigen
          So, jetzt wird es noch mal interessant, mit spezieller Frage zum Formular Anlage-V

          Dem ElsterFormular ist ja bekannt (gehe ich von aus) dass ich selbstständig, und als Musiker (mit 7%) UST-steuerpflichtig bin.
          Beim Ausfüllen des Formulars gab es aber keine Fehlermeldung, und es hat auch nirgends gemeckert, obwohl ich die Mieteinnahmen, AfA und Werbungskosten nur Brutto und ohne jede ausgewiesene Umsatzsteuern ausgefüllt habe. (AirBnB vermietete Privatwohnung)

          Kann ich nun davon ausgehen, dass ich das Formular mit den brutto Ein- und Ausgaben korrekt ausgefüllt habe? Oder fehlen dem Formular hier einfach nur die Kontrollmechanismen?
          Oder besteht UST Pflicht vielleicht nur bei Ferienwohnungen?
          Frag doch mal zur Abwechslung einen Steuerberater.
          Das ist doch nervig, was du hier so treibst (Troll?)

          Gruß FIGUL
          Gruß FIGUL

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            #50
            AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

            @Figul
            Wenn es hier nicht so zäh und unwillig zugehen würde, dann wäre das was ich hier treibe nicht nervig (auch für mich) sondern hilfreich, auch für andere.
            Im übrigen würde dir ein Steuerberater was husten, wenn du ihn nach der Funktionalität vom ElsterFormular fragst.

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              #51
              AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

              Dem ElsterFormular ist ja bekannt (gehe ich von aus) dass ich selbstständig, und als Musiker (mit 7%) UST-steuerpflichtig bin.
              Dem ElsterFormular ist gar nichts bekannt, denn deine Umsatzsteuerpflicht als Musiker hat nichts mit deiner Einkommensteuererklärung zu tun.

              Beim Ausfüllen des Formulars gab es aber keine Fehlermeldung, und es hat auch nirgends gemeckert, obwohl ich die Mieteinnahmen, AfA und Werbungskosten nur Brutto und ohne jede ausgewiesene Umsatzsteuern ausgefüllt habe.
              Das ist bei einer privaten Wohnungsvermietung der Normalfall. § 4 Nr. 12 UStG:

              https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

              Nicht befreit (von der Umsatzsteuer) sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #52
                AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

                Zitat von foh Beitrag anzeigen
                @Figul
                Wenn es hier nicht so zäh und unwillig zugehen würde, dann wäre das was ich hier treibe nicht nervig (auch für mich) sondern hilfreich, auch für andere.
                Im übrigen würde dir ein Steuerberater was husten, wenn du ihn nach der Funktionalität vom ElsterFormular fragst.
                Tja, Du postest unter Allgemein und Projekt. Und ehrlich gesagt, auch Dein Ersteintrag hatte nichts mit EF zu tun.
                Grundlagen:
                EStG
                BewG
                UStG
                Da hast Du erst einmal Beschäftigung, alles zu lesen, oder einen StB einzuschalten.
                Gruss (S)stiller
                STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
                Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
                ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
                Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
                Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
                Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
                Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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                  #53
                  AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

                  Zitat von foh Beitrag anzeigen
                  ....
                  Wenn es hier nicht so zäh und unwillig zugehen würde, dann wäre das was ich hier treibe nicht nervig (auch für mich) sondern hilfreich, auch für andere.
                  .......
                  .
                  Hallo foh,
                  was ist hier zäh und unwillig ???
                  Vielleicht sollte man den Thread schließen, da wäre allen geholfen.

                  Tschüß

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                    #54
                    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

                    @Charly
                    "Dem ElsterFormular ist gar nichts bekannt, denn deine Umsatzsteuerpflicht als Musiker hat nichts mit deiner Einkommensteuererklärung zu tun."
                    Doch, das ist dem ElsterFormular spätestens aus Anlage S bekannt, denn da holt das Prog ja auch meine gesamten selbstständigen Einkünfte her.
                    Es wäre also mögkich diese Information auch mit entsprechenden Kontrollmechanismen mit der Anlage V zu verknüpfen.
                    Das ist aber wohl nicht so :-(

                    §3 und 4 hatte ich schon durchstöbert, und eben dort bin ich auf die folgende Ausnahme gestoßen:
                    "Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ..."

                    Eben DAS verunsichert mich, weil es nicht mit der Auskunft meines FA-Sachbearbeiters übereinstimmt, der sagte, die MesseWohnugsVermietung sei umsatzsteuerbefreit.
                    Bis zu einem Umsatz der die Kleinunternehmergrenze nicht übersteigt ist das nach meinen Recherchen ja auch völlig richtig, bzw. so möglich, es stellt sich aber die Frage, ob die Einkünfte aus Vermietung als eigenständige Unternehmung gilt, oder mit den selbstständigen Einkünften als Musiker zusammengelegt wird, und somit umsatzsteuerpflichtig wird.

                    Wäre Letzteres der Fall, dann würde das für den Selbstständigen eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegenüber angestellten Arbeitnehmern bedeuten. Dürfte also eigentlich nicht so sein. Außerdem müssten dann die Einnahmen aus der Vermietung ja eigentlich in die Betriebliche EUR, und nicht in Anlage V.
                    Andererseits hatte ich irgendwo auch gelesen, dass die Einkünfte aus verschiedenen selbstständigen Tätgkeiten für die UST Besteuerungspflicht immer zusammengerechnet werden. Das würde widerum bedeuten, dass die Kurzzeitvemietung für den UST pflichtigen Selbstständigen generell UST pflichtig ist, auch wenn der Selbstständige mit den Umsätzen aus der Vermietung unter der Kleinunternehmer Grenze liegt.

                    Nun hatte ich gehofft, die Kontrollmechanismen vom ElsterFormular würden mir diesbezüglich den rechten Weg weisen ... Leider nicht.

                    Wenn ich meinen FA Sachbearbeiter noch einmal frage, wird er natürlich auch ungemütlich werden. Man weiß ja wie empfindlich die Steuerexperten so sind ;-)
                    Allerdings wäre es auch denkbar, dass Hannover diesbezüglich eine Ausnahme ist, denn dieser wirtschaftliche Standort ist sehr von privaten Messezimmervermietungen abhängig, sonst wäre die Messe nicht möglich.
                    Es bleibt ungewiss ....


                    @holzgoe
                    "was ist hier zäh und unwillig"
                    Naja, solche Postings wie u.a. Deins würde ich zumindest nicht als konstruktiv bezeichnen.

                    "Thread schließen, da wäre allen geholfen."
                    Da hast Du vielleicht recht, jedenfalls was diejenigen betrifft, die hier zum lesen gezwungen werden.

                    @Stiller
                    "Tja, Du postest unter Allgemein und Projekt. Und ehrlich gesagt, auch Dein Ersteintrag hatte nichts mit EF zu tun."
                    Naja, da stellt sich die Frage, ob EF für Steuerberater, oder für Steuerpflichtige gemacht ist, die ihre Steuer selber machen wollen.
                    Wäre ersteres der Fall, so müsste es wohl kostenpflichtig sein. Wäre zweiteres der Fall, dann ergeben sich eben auch solche Fragen, was man wo und wie korrekt ausfüllt.
                    Zuletzt geändert von foh; 01.04.2017, 03:38.

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                      #55
                      AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

                      Doch, das ist dem ElsterFormular spätestens aus Anlage S bekannt, denn da holt das Prog ja auch meine gesamten selbstständigen Einkünfte her.
                      So kann man sich irren! In der Anlage S erklärst du in Zeile 4 deinen Gewinn und sonst nichts!

                      Ob der aus einer umsatzsteuerpflichtigen oder einer umsatzsteuerbefreiten Tätigkeit stammt, sieht man aus der Anlage S nicht.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                      Kommentar


                        #56
                        AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

                        @charly
                        Da hast Du wohl recht. Für eine genaue Berechnung und Prüfüng der Angaben müsste noch abgefragt werden, ob die angegebenen Einkünfte aus einer umsatzbesteuerten Arbeit kommen, und wie hoch der Umsatz war. Das wäre durchaus möglich. Ohne diese Info könnte das Programm lediglich darauf hinweisen, dass es zu prüfen ist, ob die Einkünfte aus Anlage V unter den gegebenen Umständen umsatzsteuerpföichtig werden. Das wäre aber immer noch besser. als ohne solchen Hinweis einfach ein Steuerergebnis anzuzeigen.
                        Dass das angezeigte Ergebnis keinen Anspruch auf Richtigkeit hat, ist klar. Aber man ja ja versuchen es so genau wie möglich zu machen.
                        Also vielleicht kommt so eine Funktion in späteren Versionen noch. Wäre ja zu wünschen.

                        Im Beispiel 20.000 euro Gewinn aus Selbstständiger Arbeit und 5000 Umsatz aus Vermietung, könnte dem Programm aber auch so klar sein, dass der Gesamtumsatz über 17500 Euro liegt, und die Einnahmen aus Vermietung daher Umsatzsteuerpfichtig sind. Oder??


                        Aber ob die TeilzeitVermietung überhaupt der umsatzsteuerpflichtig wird, ist ja fraglich. Es gibt dazu viele verschieden Ansichten von Steuerprofis, die sich nicht unbedingt decken. Ebenso wie es von Finanzämtern verschiedene Infos dazu gibt, und von Steuerberater sicherlich auch.
                        Ich könnte also mehrere Steuerberate fragen, und suche mir dann meine liebste Antwort aus ;-)

                        Hier habe ich z.B. einen Artikel gefunden, der die Ausnahme der Kurzzeitvermietung leider auch nur beiläufig behandelt: http://www.vermieter-ratgeber.de/im-...zsteuerpflicht
                        Demnach wäre die Kurzzeitvermietung als Ausnahme zu sehen, und Umsatzsteuerpflichtig. Vorrausgesetzt natürlich, dass es sich bei der Vermietung privaten Wohnraums überhaupt um ein Gewerbe handelt.

                        Das Gesetz sagt:
                        §4 Absatz 12
                        Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ..."

                        demnach also nicht UST befreit.
                        Aber der Absatz geht nach einer Aufzählung weiter ...

                        ... die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;"

                        Zu einer Betriebsanlage gehört eine private Wohnung sicherlich nicht. Die Vermietung könnte also doch steuerbefreit sein.
                        Ich bin mir aber unsicher, ob sich dieser letzte Satz auch auf die vermieteten Räume bezieht.

                        Gesetzt den Fall es würde sich bei der Kurzzeitvermietung doch um ein Gewerbe handeln, so ist im folgende Artikel (der sich speziell mit der KurzzeitVermietung befasst) auch dafür eine Umsatzsteuerbefreiungsklausel zu finden:
                        https://www.haufe.de/steuern/kanzlei...70_207450.html

                        "Wer sich mit seiner Zimmervermietung im Bereich der Vermietungseinkünfte bewegt, unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Ist der Vermieter hingegen gewerblich tätig, ist er gewerbesteuerpflichtig; in diesem Fall fällt jedoch häufig keine Gewerbesteuer an, da für natürliche Personen oder Personengesellschaften ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von 24.500 EUR pro Jahr gilt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Wohnungsvermieter, die gelegentlich Zimmer ihrer Privatwohnung untervermieten, müssen somit nicht mit gewerbesteuerlichen Konsequenzen rechnen"

                        Die Gewerbeteuerbefreiung würde mir die Umsatzsteuer allerdings auch nicht ersparen.
                        Ich rufe Montag einfach noch mal beim FA an ...

                        Grüße :-)
                        Foh
                        Zuletzt geändert von foh; 01.04.2017, 21:15.

                        Kommentar


                          #57
                          AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

                          Hallo foh,
                          bitte nehmen Sie sich einen Steuerberater.
                          Es dreht sich alles im Kreis.

                          Das ElsterForum ist kein Steuerberatungsforum.
                          Aber trotzdem nochmals schwarz auf weiß:
                          "Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG.
                          Umsatzsteuerbefreiung
                          Abweichend von dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber im § 4 UStG bestimmt, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen, zu denen auch Wohn- und Gewerberäume zählen, von der Umsatzsteuer dauerhaft befreit ist. Eine Ausnahme davon bilden lediglich Grundstücke und Grundstücksteile, die nur kurzfristig zur Vermietung oder Beherbergung von Fremden vorgesehen sind (Hotels und Pensionen), die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen oder Betriebsanlagen anderer Art."
                          MfG X

                          Kommentar


                            #58
                            AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

                            Ja, danke. So ungerecht das im Vergleich zu nicht-Selbststöndigen auch ist, ist es wohl so.
                            Ich rufe trotzdem nochmal beim FA an, und frage ob es dann in meine EÜR gehört, statt in die Anlage V.

                            Kommentar


                              #59
                              AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

                              Hallo foh,

                              siehe Beitrag Nr.14 von Beamtenschweiß.

                              Tschüß

                              Kommentar


                                #60
                                AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

                                Wir sind erst bei 60
                                Gruss (S)stiller
                                STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
                                Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
                                ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
                                Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
                                Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
                                Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
                                Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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