Hallo zusammen,
einmal eine organisatorische Frage zur Übermittlungspflicht der Anlage EÜR ab 2017.
Grundsätzlich sind ab 2017 ja alle, die ihren Gewinn über eine Einnahme-Überschuss-Rechnung bestimmen, verpflichtet, diese auch elektronisch zu übermitteln.
Gilt dies auch für Übungsleiter, die nur Einnahmen und die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG erklären (denn auch dass ist grundsätzlich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung)?
Grundsätzlich ist dies vollständig auf der Anlage S möglich, so dass eine separate Anlage EÜR nicht erforderlich ist (und nie war).
Weder § 60 EStDV noch das BMF-Schreiben zur Einführung der neuen Vordrucke 2017 oder Erläuterungen zu den jeweiligen Eintragungsfeldern oder Hilfe-Seite von Elster haben hierzu irgendetwas gesagt.
Das Finanzamt "kann" in Härtefällen auf die Übermittlung verzichten - dann ist aber zwingend die Anlage EÜR auf Papier einzureichen - also wieder nichts mit "nur auf der Anlage S erklären".
Sind diese Fälle einfach "vergessen" worden?
einmal eine organisatorische Frage zur Übermittlungspflicht der Anlage EÜR ab 2017.
Grundsätzlich sind ab 2017 ja alle, die ihren Gewinn über eine Einnahme-Überschuss-Rechnung bestimmen, verpflichtet, diese auch elektronisch zu übermitteln.
Gilt dies auch für Übungsleiter, die nur Einnahmen und die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG erklären (denn auch dass ist grundsätzlich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung)?
Grundsätzlich ist dies vollständig auf der Anlage S möglich, so dass eine separate Anlage EÜR nicht erforderlich ist (und nie war).
Weder § 60 EStDV noch das BMF-Schreiben zur Einführung der neuen Vordrucke 2017 oder Erläuterungen zu den jeweiligen Eintragungsfeldern oder Hilfe-Seite von Elster haben hierzu irgendetwas gesagt.
Das Finanzamt "kann" in Härtefällen auf die Übermittlung verzichten - dann ist aber zwingend die Anlage EÜR auf Papier einzureichen - also wieder nichts mit "nur auf der Anlage S erklären".
Sind diese Fälle einfach "vergessen" worden?
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