AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage
Wichtig ist nur, dass auch dem Stromanbieter gesagt wird, dass und ab wann die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch genommen wird (unabhängig davon, wie dem Finanzamt die Grundlagen für eine Prüfung der Einhaltung der Grenzen mitgeteilt werden).
Ansonsten erstellt der weiterhin Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis und diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer muss dann trotzdem an das Finanzamt gezahlt werden (weil die Rechnung ja falsch ist und der Stromanbieter daraus zu Unrecht Vorsteuern gezogen hat). (§ 14c UStG)
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Rein rechtlich macht es überhaupt keinen Sinn in Zeile 34 den tatsächlichen Umsatz abzufragen, weil daran keinerlei gesetzliche Folgen geknüpft sind. Das ist natürlich kein Argument, klar. Und dass ich den Text für daneben halte, habe ich auch schon gesagt. Aber in den Erläuterungen wird zu Zeile 34 letztlich GAR NICHTS gesagt, sondern nur der Gesetzestext wiedergegeben, in dem auf den voraussichtlichen Umsatz abgestellt wird.
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Genau! Wenn der Umsatz genau 17.500 € beträgt dann hat man im nächsten Jahr noch die Kleinunternehmerregelung.
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Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenAuch wenn ich jetzt ein bisschen kniefieselig werde, das steht dort nicht so, und es wäre ja auch falsch
Ändert nichts daran, dass in Zeile 33 und 34 die Umsätze gemäß Zeilenbeschriftung zu erklären sind.Angehängte Dateien
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenbei 17.500 € oder mehr
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Hallo @Picard777,
In der Zeile 34, auch wenn es nicht so aussieht. Aus den Erläuterungen dazu ergibt sich, dass es nur so gemeint sein kann. Ich finde den Vordruck an der Stelle extremst suboptimal, um mal höflich zu bleiben ...
Gruss
UweZuletzt geändert von Badenbacher; 29.10.2018, 17:34.
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Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenIn der Zeile 34, auch wenn es nicht so aussieht. Aus den Erläuterungen dazu ergibt sich, dass es nur so gemeint sein kann. Ich finde den Vordruck an der Stelle extremst suboptimal, um mal höflich zu bleiben ...
Die Zeilenbeschriftungen selbst sind eindeutig und deshalb auch nicht gegen ihren Wortlaut interpretierbar.
Die Zeilenbeschriftung von Zeile 32 erläutert auch, wann der Abschnitt überhaupt ausgefüllt werden darf. Lag nämlich der Umsatz 2016 zuzüglich Umsatzsteuer bei mehr als 17.500 € , ist man 2017 kein Kleinunternehmer mehr.
Deshalb machen die abgefragten Umsätze durchaus Sinn, nur für eine Prognose für das Jahr 2018, in dem die Erklärung für 2017 dann tatsächlich eingereicht wird, taugen sie nun mal nicht.
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In der Zeile 34, auch wenn es nicht so aussieht. Aus den Erläuterungen dazu ergibt sich, dass es nur so gemeint sein kann. Ich finde den Vordruck an der Stelle extremst suboptimal, um mal höflich zu bleiben ...
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Den ERWARTETE Umsatz des aktuellen Jahres kannst Du aber aus keinen anderen Unterlagen herauslesen, DESWEGEN ist theoretisch die Umsatzsteuererklärung notwendig,
damit Du genau auch diesen Erwartungswert erklären kannst.
Wenn ich 2018 eine Umsatzsteuererklärung für einen Kleinunternehmer für das Jahr 2017 einreiche, dann kann ich dort in Zeile 33 den Umsatz im Kalenderjahr 2016 angeben und in Zeile 34 den Umsatz
im Kalenderjahr 2017. Das liegt doch alles in der Vergangenheit! Den Wert für 2017 erfährt das Finanzamt doch ebenso gut aus der Bilanz bzw. der EÜR für das Jahr 2017.
Eine Prognose für 2018 kann in einer Umsatzsteuererklärung für 2017 nicht gemacht werden, dafür gibt es keine Zeile.
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Zitat von Badenbacher Beitrag anzeigenHallo,
zu Prognose: der BFH hatte zu entscheiden, ob jemand mit 100.000 Euro Umsatz noch Kleinunternehmer sein kann. Der BFH hat dies bejaht: ein Steuerpflichtiger schätzte seinen Umsatz am Jahresanfang unter 50.000 Euro. Im Oktober/November erhielt er einen Großauftrag, so dass der Umsatz ca. 100.000 Euro im laufenden Jahr erreichte ... trotzdem Kleinunternehmer ...
Das entscheidende, worauf ich hinaus will, ist doch nur, dass der Vorjahresumsatz ein tatsächlicher Wert ist, denn Du aus der Anlage EÜR des Vorjahres herauslesen kannst. Den ERWARTETE Umsatz des aktuellen Jahres kannst Du aber aus keinen anderen Unterlagen herauslesen, DESWEGEN ist theoretisch die Umsatzsteuererklärung notwendig, damit Du genau auch diesen Erwartungswert erklären kannst.
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AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage
Hallo,
zu Prognose: der BFH hatte zu entscheiden, ob jemand mit 100.000 Euro Umsatz noch Kleinunternehmer sein kann. Der BFH hat dies bejaht: ein Steuerpflichtiger schätzte seinen Umsatz am Jahresanfang unter 50.000 Euro. Im Oktober/November erhielt er einen Großauftrag, so dass der Umsatz ca. 100.000 Euro im laufenden Jahr erreichte ... trotzdem Kleinunternehmer ...
@holzgoe: bei Photovoltaik-Anlagen muss der Stromanbieter darüber informiert werden, die Gutschriften ohne Umsatzsteuer zu stellen ...
Gruss
Uwe
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[QUOTE=mhanft;251965]Und genügt für den Widerruf des Verzichts einfach die Deklaration der Umsätze in Kz 238/239 in der Steuererklärung, oder sollte man dem Finanzamt vorher einen netten formlosen Brief schicken "der Verzicht auf § 19 UStG wird mit Ablauf des 31.12.XXXX widerrufen"?
QUOTE]
Hallo mhanft,
die Abgabe einer Erklärung mit den Umsätzen in Kz 238/239 sollte reichen, allerdings müsste man auch daran denken, ab Beginn des Jahres, wo man die Regelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen will, die Rechnungen natürlich ohne Umsatzsteuer auszustelllen.
Tschüß
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Dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jemand z.B. in 2016 einen Umsatz von 17.400 € hatte, aber zum Jahreswechsel einen Großauftrag in der Tasche hat und deswegen mit einem Umsatz für 2017 mit über 50.000 € rechnet, der sich dann aber zerschlägt, gebe ich ja gerne zu, aber so steht es nunmal in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG drinnen, sorry.
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Zum anderen kann aufgrund der Anlage EÜR nicht überprüft werden, mit welchem Jahresumsatz am Jahresanfang gerechnet wird, auch wenn sich diese Erwartung ggf. einen Tag später wieder zerschlägt.
nur noch die tatsächlichen Verhältnisse. Da taugen EÜR oder Bilanz allemal, um zu sehen, was Sache ist.
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Ok, danke für die Antworten. Ich überlege nur folgendes: Wenn man bisher auf die Anwendung von § 19 UStG verzichtet hat (also jährlich USt-Erklärungen abgegeben hat) und nach den fünf Pflichtjahren den Verzicht auf § 19 UStG widerruft, sollte man dann für das erste "Kleinunternehmer-Jahr" (weiterhin) unaufgefordert eine USt-Erklärung abgeben (wo die Umsätze dann eben in Kz 238/239 erklärt werden statt - bisher - in Kz 177), oder erst mal abwarten, ob das Finanzamt die Erklärung überhaupt haben will? Wie ja schon richtig bemerkt wurde, kann das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze ohnehin aus der ESt-Erklärung erkennen.
Und genügt für den Widerruf des Verzichts einfach die Deklaration der Umsätze in Kz 238/239 in der Steuererklärung, oder sollte man dem Finanzamt vorher einen netten formlosen Brief schicken "der Verzicht auf § 19 UStG wird mit Ablauf des 31.12.XXXX widerrufen"? Ein Formular dafür scheints in Mein Elster ja nicht zu geben? (Wobei es nach allem, was ich gelesen habe, zeitlich offenbar bis zur Feststellung der Steuererklärung genügt, ob man - dann ja quasi rückwirkend - auf § 19 verzichtet oder nicht, also wäre so eine Mitteilung vermutlich ohnehin überflüssig; vor allem, wenn man eh eine Kz 238/239-USt-Erklärung übermittelt. Aber der Finanzbeamte freut sich doch bestimmt darüber, wenn man ihm das alles so genau erläutert )
Aber wie ebenfalls schon geschrieben wurde, hängt das vermutlich sowieso alles vom zuständigen Sachbearbeiter ab...
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