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Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

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  • Sabre
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Wichtig ist nur, dass auch dem Stromanbieter gesagt wird, dass und ab wann die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch genommen wird (unabhängig davon, wie dem Finanzamt die Grundlagen für eine Prüfung der Einhaltung der Grenzen mitgeteilt werden).

    Ansonsten erstellt der weiterhin Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis und diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer muss dann trotzdem an das Finanzamt gezahlt werden (weil die Rechnung ja falsch ist und der Stromanbieter daraus zu Unrecht Vorsteuern gezogen hat). (§ 14c UStG)

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Rein rechtlich macht es überhaupt keinen Sinn in Zeile 34 den tatsächlichen Umsatz abzufragen, weil daran keinerlei gesetzliche Folgen geknüpft sind. Das ist natürlich kein Argument, klar. Und dass ich den Text für daneben halte, habe ich auch schon gesagt. Aber in den Erläuterungen wird zu Zeile 34 letztlich GAR NICHTS gesagt, sondern nur der Gesetzestext wiedergegeben, in dem auf den voraussichtlichen Umsatz abgestellt wird.

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Genau! Wenn der Umsatz genau 17.500 € beträgt dann hat man im nächsten Jahr noch die Kleinunternehmerregelung.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
    Auch wenn ich jetzt ein bisschen kniefieselig werde, das steht dort nicht so, und es wäre ja auch falsch
    Was in Zeile 32 wörtlich steht, kann man leider nicht kopieren und zum Abschreiben war es mir zu mühselig, deshalb hier als Dateianhang.

    Ändert nichts daran, dass in Zeile 33 und 34 die Umsätze gemäß Zeilenbeschriftung zu erklären sind.
    Angehängte Dateien

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    bei 17.500 € oder mehr
    Auch wenn ich jetzt ein bisschen kniefieselig werde, das steht dort nicht so, und es wäre ja auch falsch

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  • Badenbacher
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Hallo @Picard777,

    In der Zeile 34, auch wenn es nicht so aussieht. Aus den Erläuterungen dazu ergibt sich, dass es nur so gemeint sein kann. Ich finde den Vordruck an der Stelle extremst suboptimal, um mal höflich zu bleiben ...
    Also da möchte ich widersprechen: weder im Formular, noch in der Anleitung wird meiner Meinung nach in der Zeile ein voraussichtlicher Umsatz eingetragen. Das macht auch keinen Sinn. Schließlich soll in der Umsatzsteuer-Erklärung 2017 der Umsatz des Jahres 2016 und in Zeile 34 der Umsatz des Jahres 2017 eingetragen werden - kein voraussichtlicher Umsatz. Und in der Anleitung wird nur der Gesetzestext wiedergegeben. Einen Sinn würde ich darin erkennen, wenn in der Erklärung 2017 der Umsatz für 2017 und der voraussichtliche Umsatz für 2018 einzutragen wäre. Das ist aber nicht der Fall ... auch mein Steuerprogramm schlüsselt in die Zeile 34 den tatsächlichen Umsatz rein ...

    Gruss
    Uwe
    Zuletzt geändert von Badenbacher; 29.10.2018, 17:34.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    In der Zeile 34, auch wenn es nicht so aussieht. Aus den Erläuterungen dazu ergibt sich, dass es nur so gemeint sein kann. Ich finde den Vordruck an der Stelle extremst suboptimal, um mal höflich zu bleiben ...
    Die Erläuterungen geben im wesentlich das wieder, was im Gesetz und im Umsatzsteueranwendungserlass alles zur Besteuerung der Kleinunternehmer steht.

    Die Zeilenbeschriftungen selbst sind eindeutig und deshalb auch nicht gegen ihren Wortlaut interpretierbar.

    Die Zeilenbeschriftung von Zeile 32 erläutert auch, wann der Abschnitt überhaupt ausgefüllt werden darf. Lag nämlich der Umsatz 2016 zuzüglich Umsatzsteuer bei mehr als 17.500 € , ist man 2017 kein Kleinunternehmer mehr.

    Deshalb machen die abgefragten Umsätze durchaus Sinn, nur für eine Prognose für das Jahr 2018, in dem die Erklärung für 2017 dann tatsächlich eingereicht wird, taugen sie nun mal nicht.
    Zuletzt geändert von Charlie24; 29.10.2018, 19:21. Grund: Fehler bei 17.500 € berichtigt!

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    In der Zeile 34, auch wenn es nicht so aussieht. Aus den Erläuterungen dazu ergibt sich, dass es nur so gemeint sein kann. Ich finde den Vordruck an der Stelle extremst suboptimal, um mal höflich zu bleiben ...

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Den ERWARTETE Umsatz des aktuellen Jahres kannst Du aber aus keinen anderen Unterlagen herauslesen, DESWEGEN ist theoretisch die Umsatzsteuererklärung notwendig,
    damit Du genau auch diesen Erwartungswert erklären kannst.
    Und wo soll der erwartete Umsatz des aktuellen Jahres erklärt werden können?

    Wenn ich 2018 eine Umsatzsteuererklärung für einen Kleinunternehmer für das Jahr 2017 einreiche, dann kann ich dort in Zeile 33 den Umsatz im Kalenderjahr 2016 angeben und in Zeile 34 den Umsatz

    im Kalenderjahr 2017. Das liegt doch alles in der Vergangenheit! Den Wert für 2017 erfährt das Finanzamt doch ebenso gut aus der Bilanz bzw. der EÜR für das Jahr 2017.

    Eine Prognose für 2018 kann in einer Umsatzsteuererklärung für 2017 nicht gemacht werden, dafür gibt es keine Zeile.

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Zitat von Badenbacher Beitrag anzeigen
    Hallo,

    zu Prognose: der BFH hatte zu entscheiden, ob jemand mit 100.000 Euro Umsatz noch Kleinunternehmer sein kann. Der BFH hat dies bejaht: ein Steuerpflichtiger schätzte seinen Umsatz am Jahresanfang unter 50.000 Euro. Im Oktober/November erhielt er einen Großauftrag, so dass der Umsatz ca. 100.000 Euro im laufenden Jahr erreichte ... trotzdem Kleinunternehmer ...
    Was hat das jetzt mit dem Thema zu tun ? Nach § 19 UStG ist jemand Kleinunternehmer, wenn der Vorjahresbruttoumsatz 17.500 € nicht übersteigt UND der erwartete Bruttoumsatz des laufenden Jahres 50.000 € voraussichtlich (!) nicht übersteigen wird aus Sicht am Jahresanfang. Wenn dann in 2016 der Umsatz 17.499 € betrug und Dir am 02. Januar ein Geschäft andient mit erwartetem Jahresumsatz von 15 Mrd., dann bist Du auch weiterhin in 2017 Kleinunternehmer. Wenn er Dir das Geschäft aber schon an Sylvester andient und der Deal am 02. Januar platzt und Dein Umsatz in 2017 500 € beträgt, bist Du in 2017 trotzdem KEIN Kleinunternehmer, da der ERWARTETE Umsatz bei 50.000 € oder höher lag.

    Das entscheidende, worauf ich hinaus will, ist doch nur, dass der Vorjahresumsatz ein tatsächlicher Wert ist, denn Du aus der Anlage EÜR des Vorjahres herauslesen kannst. Den ERWARTETE Umsatz des aktuellen Jahres kannst Du aber aus keinen anderen Unterlagen herauslesen, DESWEGEN ist theoretisch die Umsatzsteuererklärung notwendig, damit Du genau auch diesen Erwartungswert erklären kannst.

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  • Badenbacher
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Hallo,

    zu Prognose: der BFH hatte zu entscheiden, ob jemand mit 100.000 Euro Umsatz noch Kleinunternehmer sein kann. Der BFH hat dies bejaht: ein Steuerpflichtiger schätzte seinen Umsatz am Jahresanfang unter 50.000 Euro. Im Oktober/November erhielt er einen Großauftrag, so dass der Umsatz ca. 100.000 Euro im laufenden Jahr erreichte ... trotzdem Kleinunternehmer ...

    @holzgoe: bei Photovoltaik-Anlagen muss der Stromanbieter darüber informiert werden, die Gutschriften ohne Umsatzsteuer zu stellen ...

    Gruss
    Uwe

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  • holzgoe
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    [QUOTE=mhanft;251965]Und genügt für den Widerruf des Verzichts einfach die Deklaration der Umsätze in Kz 238/239 in der Steuererklärung, oder sollte man dem Finanzamt vorher einen netten formlosen Brief schicken "der Verzicht auf § 19 UStG wird mit Ablauf des 31.12.XXXX widerrufen"?
    QUOTE]

    Hallo mhanft,

    die Abgabe einer Erklärung mit den Umsätzen in Kz 238/239 sollte reichen, allerdings müsste man auch daran denken, ab Beginn des Jahres, wo man die Regelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen will, die Rechnungen natürlich ohne Umsatzsteuer auszustelllen.

    Tschüß

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jemand z.B. in 2016 einen Umsatz von 17.400 € hatte, aber zum Jahreswechsel einen Großauftrag in der Tasche hat und deswegen mit einem Umsatz für 2017 mit über 50.000 € rechnet, der sich dann aber zerschlägt, gebe ich ja gerne zu, aber so steht es nunmal in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG drinnen, sorry.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Zum anderen kann aufgrund der Anlage EÜR nicht überprüft werden, mit welchem Jahresumsatz am Jahresanfang gerechnet wird, auch wenn sich diese Erwartung ggf. einen Tag später wieder zerschlägt.
    Diese Prognosewerte sind meines Erachtens nur bei der Gründung eines Unternehmens von Bedeutung. Die werden im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung deshalb auch abgefragt. Ab dem dritten Jahr interessieren doch

    nur noch die tatsächlichen Verhältnisse. Da taugen EÜR oder Bilanz allemal, um zu sehen, was Sache ist.

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  • mhanft
    antwortet
    AW: Steuererklärung mit (kleiner) Photovoltaikanlage

    Ok, danke für die Antworten. Ich überlege nur folgendes: Wenn man bisher auf die Anwendung von § 19 UStG verzichtet hat (also jährlich USt-Erklärungen abgegeben hat) und nach den fünf Pflichtjahren den Verzicht auf § 19 UStG widerruft, sollte man dann für das erste "Kleinunternehmer-Jahr" (weiterhin) unaufgefordert eine USt-Erklärung abgeben (wo die Umsätze dann eben in Kz 238/239 erklärt werden statt - bisher - in Kz 177), oder erst mal abwarten, ob das Finanzamt die Erklärung überhaupt haben will? Wie ja schon richtig bemerkt wurde, kann das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze ohnehin aus der ESt-Erklärung erkennen.

    Und genügt für den Widerruf des Verzichts einfach die Deklaration der Umsätze in Kz 238/239 in der Steuererklärung, oder sollte man dem Finanzamt vorher einen netten formlosen Brief schicken "der Verzicht auf § 19 UStG wird mit Ablauf des 31.12.XXXX widerrufen"? Ein Formular dafür scheints in Mein Elster ja nicht zu geben? (Wobei es nach allem, was ich gelesen habe, zeitlich offenbar bis zur Feststellung der Steuererklärung genügt, ob man - dann ja quasi rückwirkend - auf § 19 verzichtet oder nicht, also wäre so eine Mitteilung vermutlich ohnehin überflüssig; vor allem, wenn man eh eine Kz 238/239-USt-Erklärung übermittelt. Aber der Finanzbeamte freut sich doch bestimmt darüber, wenn man ihm das alles so genau erläutert )

    Aber wie ebenfalls schon geschrieben wurde, hängt das vermutlich sowieso alles vom zuständigen Sachbearbeiter ab...

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