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Ist Anlage N-AUS Notwendig?

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    Ist Anlage N-AUS Notwendig?

    Hallo,
    Ich bin am 24.04.2017 nach grossbritanien umgezogen, habe abe dort bei einer Englische Firma angefangen (eingestellt).
    Ich war vom 01.01-13.04.2017 in Deutschland als Arbeitnehmer angestellt, vom 24.04.17 an in Großbritannien.

    ich habe meine Mietwohnung in Deutschland vom April bis Dezember untervermietet.
    In dem Sinne habe ich ab Mai keinen deutschen Wohnsitz mehr und einen anderen Arbeitgeber. ich war in Deutschland angemeldet.
    Jetzt bin ich dabe meine Steuererklaehrung abzugeben.
    Von 01.01-13.04.2017 als unbeschraenkt steuerpflichtig, mit meinem Lohn aus der deusche Firma.
    Von 24.01-31.12.2017 bin ich dann beschraenkt steuerphlichtig, richtig?
    Dann sind die Einkuefte von Untervermietung nur zu deklarien?
    Soll ich Anlage N-AUS ausfuehlen wenn ich ab Ende April nicht unbescharenkt steuerpflichtig in Deutschland bin?

    Danke fuer die Hilfe.

    Eliza

    #2
    AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

    Für 2017 ist insgesamt noch eine Einkommensteuererklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht auszufüllen.
    Hinsichtlich der Einkünfte aus GB ab 24.04.17 und des Wegzuges sind Angaben in der Anlage WA zu machen.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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      #3
      AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

      Vom 24.04.-31.12.2017 bist Du dann beschränkt einkommensteuerpflichtig, im Wechseljahr 2017 werden die Einkünfte aus diesem Zeitraum aber in der Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige mit erklärt.

      Die Untervermietungseinkünfte sind in der Anlage V zu erklären, Deutschland hat hier (auch) ein Besteuerungsrecht, Großbritannien hat für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu sorgen.

      Die Anlage N-AUS ist bei Dir NICHT richtig, sondern die Anlage WA Zeilen 1-9, d.h. die britischen Einkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben, Berechnung nach DEUTSCHEM Steuerrecht) ab 24.04. sind in Zeile 6 einzugeben. Diese sind in Deutschland zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und beeinflussen damit den Steuersatz.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
        Für 2017 ist insgesamt noch eine Einkommensteuererklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht auszufüllen.
        Hinsichtlich der Einkünfte aus GB ab 24.04.17 und des Wegzuges sind Angaben in der Anlage WA zu machen.
        Danke,
        In der Anlage WA Zl. 6;
        Soll ich was ich als Zuschluess ergeben hat (Gehalt - Ausgaben) oder die Gehaelte ( Brutto oder Netto) von GB eingebe?
        In GB gibt es keine Lohnsteuerbescheinigung von Arbeitgeber, git nur P60/P45 die fuer die Steuerliches Jahr (APRIL/ARRIL) gelten ist?


        Danke

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          #5
          AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

          In dem Sinne habe ich ab Mai keinen deutschen Wohnsitz mehr und einen anderen Arbeitgeber. ich war in Deutschland angemeldet.
          Wenn man dauerhaft wegzieht, sollte man sich vernünftigerweise auch abmelden. Das sieht das Melderecht m. W. auch so vor.

          Es ist das Brutto abzüglich der Werbungskosten nach deutschem Steuerrecht anzugeben!
          Zuletzt geändert von Charlie24; 20.02.2019, 13:13. Grund: Ergänzt!
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
            Die Untervermietungseinkünfte sind in der Anlage V zu erklären, Deutschland hat hier (auch) ein Besteuerungsrecht, Großbritannien hat für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu sorgen.

            Die Anlage N-AUS ist bei Dir NICHT richtig, sondern die Anlage WA Zeilen 1-9, d.h. die britischen Einkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben, Berechnung nach DEUTSCHEM Steuerrecht) ab 24.04. sind in Zeile 6 einzugeben. Diese sind in Deutschland zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und beeinflussen damit den Steuersatz.
            Danke!

            Die Untervermietungseinkünfte werde ich in der Anlage V zu erklären, ergibt sich einen Saldo (Überschuss) von €432.

            In der Anlage WA Zeilen 1-9 werde ich die britischen Einkünfte eingeben.
            Soll ich eine detalierte Aufstellung (Einnahmen - Ausgaben) machen? Was ist eine Berechnung nach DEUTSCHEM Steuerrecht? ich habe nur meien Bruttoarbeitslohn und die Transposrtpauschale plus Rente als ausgaben.
            Kann ich die Umzugskosten auch hier gelten machen?

            - - - Aktualisiert - - -

            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Wenn man dauerhaft wegzieht, sollte man sich vernünftigerweise auch abmelden. Das sieht das Melderecht m. W. auch so vor.
            Ich habe die Mietwohnung untervermietet, deswegen bin ich auch nicht umgemeldet.

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              #7
              AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

              Was ist eine Berechnung nach DEUTSCHEM Steuerrecht?
              Du ziehst von deinem Bruttolohn die Werbungskosten ab, die dir in Deutschland zustehen würden, also z. B. die Entfernungspauschale mit 30 Cent, die Umzugskosten, Arbeitsmittel usw.

              Nachweisen wirst du deine britischen Einkünfte ohnehin müssen. Britische Einkommensteuer darfst du natürlich nicht abziehen!
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Du ziehst von deinem Bruttolohn die Werbungskosten ab, die dir in Deutschland zustehen würden, also z. B. die Entfernungspauschale mit 30 Cent, die Umzugskosten, Arbeitsmittel usw.

                Nachweisen wirst du deine britischen Einkünfte ohnehin müssen. Britische Einkommensteuer darfst du natürlich nicht abziehen!
                Soll ich die Nachweise jetzt abgeben oder nur nach Anforderung von FA?
                Das ist echt schwer zu berechnen, da in GB alales anders ist und ich habe schon Steuer auf das geld bezahlt.


                Ich verstehe was nicht, warum soll ich der neu geschaffenen Anlage WA-ESt ausfuehlen, wenn es steht,dass es ausgefuehlt werden soll von Personen, die ihren Wohnsitz nur oder (zeitweise auch) im Ausland innerhalb oder außerhalb der EU hatten, in Deutschland gearbeitet haben und steuerlich wie Inländer behandelt werden wollen.

                Danke

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                  #9
                  AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

                  Zitat von Elizaeta Beitrag anzeigen
                  Ich verstehe was nicht, warum soll ich der neu geschaffenen Anlage WA-ESt ausfuehlen, wenn es steht,dass es ausgefuehlt werden soll von Personen, die ihren Wohnsitz nur oder (zeitweise auch) im Ausland innerhalb oder außerhalb der EU hatten, in Deutschland gearbeitet haben und steuerlich wie Inländer behandelt werden wollen.

                  Danke
                  Weil Du jetzt Zeug zusammengeschmissen hast, dass so da nicht steht. Und weil Du genau zu dem Personenkreis gehörst, wie Du ja selbst dargestellt hast, der in den Zeilen 4-9 genannt wird:

                  Zu Zeile 4-7 gehörst Du, da Du nicht vom 01.01.-31.12. in Deutschland in 2017 unbeschränkt steuerpflichtig warst, sondern nur zeitweise, nämlich vom 01.01.-23.04.2017.

                  Zu Zeile 8-9 gehörst Du, da Du in 2017 am 23.04. Deine unbeschränkte Steuerpflicht beendest hast.

                  Die Zeilen 10 ff. betreffen Dich nicht, habe ich auch nie erwähnt, dass sie das tun.

                  Es macht Sinn die Unterlagen mit einzureichen, denn die Nachfrage kommt.

                  Und was Dein Hinweis auf die Versteuerung in GB soll, verstehe ich nicht. Es bleibt ja auch dabei.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

                    Melderechtlich hat @Elizaeta seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Wenn er seine deutsche Wohnung vollständig untervermietet hat, kann er sich hier allerdings nicht mehr aufhalten,

                    so dass man schon von einem dauerhaften Wegzug ausgehen könnte. Das ist aber alles Steuerrecht!
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

                      Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen

                      Und was Dein Hinweis auf die Versteuerung in GB soll, verstehe ich nicht. Es bleibt ja auch dabei.
                      Und was Dein Hinweis auf die Versteuerung in GB soll, verstehe ich nicht. Es bleibt ja auch dabei.[/QUOTE]

                      Danke, das ist mir jetzt klar.
                      von 24/04/2017-31/12/2017
                      Da ich ausser Deutschland Steuer auf das Geld von mein Arbeitsnehmer bezahlt hatte, ist selbstverstaendlich.

                      Warum soll ich das geld auch in Deutschland deklariere und noch ein mal dort nachzahle?
                      Ich habe gerade mit dem progressionsvorbehaltrechner gespielt.

                      von 01/01/2017-23/04/2017 Auf €15000 ergibt sich €1200 Lohnsteuer
                      von 24/04/2017-31/12/2017 Wenn ich das geld aus Ausland in Zl.6 eingebe €20000 ergibt sich auf das in Deutschland €15000 mit progressionsvorbehalt €1700, was bedeutet, dass ich in Deutschland €500 nachzahlen soll.

                      Warum soll ich Geld nachzahlen, fuer geld, das ich nicht in Deutschland verdient hatte, dort keine Kranken oder Pflegeversicherung hatte, sogar nicht im LAnd war und kein Kindergeld gekriegt habe?

                      Warum soll ich erlich sein und ueberhapt was eingeben, wo ich auch bei der Zeile 6 nichts eingeben kann?

                      Danke

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                        #12
                        AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

                        Dass auf dein in Deutschland erzieltes Einkommen ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt, ist doch das Ziel des Progressionsvorbehalts.

                        Was wundert dich daran?
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Was wundert dich daran?
                          Warum soll ich dann erlich bleiben und die ganze Umrechnung mache wenn ich sagen kann, dass ich €7000 verdient habe, dass ich ueberhaupt nichts verdient habe usw...

                          Das Geld hat gar nichts mit Deutschland zu tun.
                          Genau so wie alles, dass ich fuer das Jahr 2018 verdient habe.
                          Ich sehe kein Unterschied.

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

                            Weil Du nicht Steuerhinterziehung begehen willst, ganz einfach.

                            Und weil die Steuergesetzgeber in den jeweiligen Ländern das so geregelt haben. Dein britisches Einkommen ist in GB steuerpflichtig und auch nur da. Allerdings beeinflusst es Deinen deutschen Steuersatz. Umgekehrt dürften Deine deutschen Einkünfte in GB steuerfrei sein, aber dort Deinen Steuersatz beeinflussen.

                            Deine Berechnung mag richtig und für Dich unschön sein, ja. Aber Du kannst ja mal spaßeshalber 20.000 € anstatt in der Anlage WA in der Anlage N Zeile 21 eingeben und sehen, was herauskäme, wenn das in Deutschland steuerpflichtig wäre.

                            Extrem vereinfachtes Beispiel unter der irren Annahme, dass in allen Ländern das Steuerrecht gleich wäre: Wenn Du komplett in Deutschland wohnst und nur da verdienst und Dein zu versteuerndes Einkommen 20.000 € betrüge, würde Deine Einkommensteuer 2.520 € betragen. Wenn Du in 2017 nacheinander in fünf Ländern wohnen und verdienen würdest, also in jedem Land ein zu versteuerndes Einkommen von je 4.000 € hättest, würde in jedem der fünf Länder OHNE Progressionsvorbehalt die Einkommensteuer je 0 € betragen, da der Grundfreibetrag von 8.820 € jeweils unterschritten wäre. Das wäre aber ungerecht, denn Du bist ja nicht weniger leistungsfähig, wenn Du genau das Gleiche verdienst, aber in fünf anstatt einem Land. Daher gibt es den Progressionsvorbehalt, d.h. es wird in jedem der fünf Länder zwar das zu versteuernde Einkommen von je 4.000 € angesetzt, aber DARAUF der Steuersatz angewandt, den Du zu zahlen hättest, wenn Du ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 € hättest.

                            Und rein vorsichtshalber: Ich spreche hier von 2017. Für 2018 ist das etwas Anderes. Für 2018 bist Du in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig mit Deinen Vermietungseinkünften OHNE jeden Progressionsvorbehalt, dafür hast Du dann aber auch keinen Grundfreibetrag.
                            Zuletzt geändert von Picard777; 20.02.2019, 15:39.
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              AW: Ist Anlage N-AUS Notwendig?

                              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                              Weil Du nicht Steuerhinterziehung begehen willst, ganz einfach.

                              Und weil die Steuergesetzgeber in den jeweiligen Ländern das so geregelt haben. Dein britisches Einkommen ist in GB steuerpflichtig und auch nur da. Allerdings beeinflusst es Deinen deutschen Steuersatz. Umgekehrt dürften Deine deutschen Einkünfte in GB steuerfrei sein, aber dort Deinen Steuersatz beeinflussen.
                              Danke, das war sehr hilfreich. @Picard777
                              Dann amche ich es wie es sein soll.
                              Wie deteiliert soll die Berechnung der Einkuefte sein, soll ich eine Erlaeuterung separat mache (Brutto- Werbungskosten)?
                              Soll ich nur das Erbegnis in Zl.6 eingebe ohne separate Erlaeuterung und warte bis ich von Finanzamt was kriege?

                              Danke im Voraus

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