Steuerfreie Honorare angeben

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  • brunonw
    Neuer Benutzer
    • 08.05.2017
    • 12

    #1

    Steuerfreie Honorare angeben

    Ich habe im Jahre 2019 als freier Mitarbeiter von Bildungdswerken steuerfreie Honorare in Höhe von 3.100 € bezogen - immer mit dem Hinweis, ich müsste das selbst versteuern. Ich weiß aber nicht, wo ich das eintragen soll. Ich habe darüber hinaus noch Einkünfte zu 19 % - dachte daher, dass ich das in der Umsatzsteuererklärung eingeben müsste. Aber da gibt es dafür eine Möglichkeit zum Eintrag. Muss es evtl. in die Einkommensteuererklärung? Aber da sehe ich auch keine vorgegebene Möglichkeit??
  • FIGUL
    Neuer Benutzer
    • 05.03.2012
    • 8544

    #2
    Hallo,

    Umsatzsteuererklärung,
    Einkommensteuererklärung (Anlagen: Hauptvordruck, Vorsorgeaufwand,Anlage S)
    Einnahmeüberschussrechnung = Formular EÜR

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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    • brunonw
      Neuer Benutzer
      • 08.05.2017
      • 12

      #3
      Danke !!!!!!

      Kommentar

      • brunonw
        Neuer Benutzer
        • 08.05.2017
        • 12

        #4
        Aber wo finde ich die Anlage S denn?

        Kommentar

        • brunonw
          Neuer Benutzer
          • 08.05.2017
          • 12

          #5
          Ubnter "Sonstige Formulare" gibt es keine AnLage S und unter Umsatzsteuererklärung auch nicht
          Du hast keine Berechtigung diese Galerie anzusehen.
          Diese Galerie hat 1 Bilder

          Kommentar

          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45964

            #6
            Die Anlage S ist eine Anlage zur Einkommensteuererklärung -ESt 1 A- . Die musst du beim Start deiner Einkommensteuererklärung oder später

            in der Anlagenauswahl hinzufügen. Wie das geht, ist hier beschrieben: https://forum.elster.de/anwenderforu...erkl%C3%A4rung
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            • brunonw
              Neuer Benutzer
              • 08.05.2017
              • 12

              #7
              ooooh Mann - ist das verwickelt - DANKE nochmals!!

              Kommentar

              • kantare
                Benutzer
                • 30.09.2018
                • 44

                #8
                Wo gibt man Steuerfreie Bezüge (einmalige Sonderzahlungen) seines Arbeitgebers in der EkSt-Erklärung an ?
                In der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 tauchen dieses Beträge nicht auf.

                Anlage S ist nur für Einkünfte aus einer nebenberufliche Tätigkeit ?

                Kommentar

                • Charlie24
                  Erfahrener Benutzer
                  • 14.03.2014
                  • 45964

                  #9
                  Wo gibt man Steuerfreie Bezüge (einmalige Sonderzahlungen) seines Arbeitgebers in der EkSt-Erklärung an ?
                  Wenn es sich wirklich um steuerfreie Bezüge handelt, sind die m. E. nicht anzugeben.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar

                  • L. E. Fant
                    Erfahrener Benutzer
                    • 20.09.2013
                    • 15389

                    #10
                    Zitat von kantare Beitrag anzeigen
                    Anlage S ist nur für Einkünfte aus einer nebenberufliche Tätigkeit ?
                    Anlage S ist bei Selbständiger Tätigkeit.auszufüllen.

                    Kommentar

                    • Beamtenschweiß
                      Erfahrener Benutzer
                      • 10.04.2014
                      • 3023

                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Wenn es sich wirklich um steuerfreie Bezüge handelt, sind die m. E. nicht anzugeben.
                      Da muss ich widersprechen :-)
                      Steuerfrei mit oder ohne Progressionsvorbehalt?

                      Grundsätzlich sind alle Einnahmen/Einkünfte zu erklären damit ggf. das FA prüfen kann ob diese tatsächlich steuerfrei sind und ob diese im Falle einer Steuerbefreiung (§ 3 EStG) dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
                      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                      Kommentar

                      • Charlie24
                        Erfahrener Benutzer
                        • 14.03.2014
                        • 45964

                        #12
                        Grundsätzlich sind alle Einnahmen/Einkünfte zu erklären damit ggf. das FA prüfen kann ob diese tatsächlich steuerfrei sind und ob diese im Falle einer Steuerbefreiung (§ 3 EStG) dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
                        Wenn man das so absolut sieht, dann hätte ich die Beihilfeleistungen meines AG im Krankheitsfall auch dem Finanzamt melden müssen

                        oder auch meine steuerfreien Reisekostenerstattungen, die nie unter Nummer 20 der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt waren.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        • Picard777
                          Erfahrener Benutzer
                          • 02.05.2006
                          • 7877

                          #13
                          Es sind alle Dinge zu erklären, die in den Formularen abgefragt werden. Und dabei ist die Meinung der Finanzverwaltung zugrunde zu legen, abweichende Meinungen oder Zweifelsfragen können unter "ergänzende Angaben" mitgeteilt werden.
                          Schönen Gruß

                          Picard777

                          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                          • kantare
                            Benutzer
                            • 30.09.2018
                            • 44

                            #14
                            Erst einmal Danke für die Resonanz und sorry für die verspätete Rückmeldung.

                            Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                            Da muss ich widersprechen :-)
                            Steuerfrei mit oder ohne Progressionsvorbehalt?
                            Grundsätzlich sind alle Einnahmen/Einkünfte zu erklären damit ggf. das FA prüfen kann ob diese tatsächlich steuerfrei sind und ob diese im Falle einer Steuerbefreiung (§ 3 EStG) dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
                            Zitat von Picard777
                            Es sind alle Dinge zu erklären, die in den Formularen abgefragt werden. Und dabei ist die Meinung der Finanzverwaltung zugrunde zu legen, abweichende Meinungen oder Zweifelsfragen können unter "ergänzende Angaben" mitgeteilt werden.

                            Das Thema ist wirklich sehr schwierig, weil Angaben zum Progressionsvorbehalt auch in der elektronischen JahresSteuerBescheinigung erscheinen und zwar unter
                            10. Ermäßtigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalender (ohne 9.) ....

                            In diesem Fall erscheinen die besagten Bezüge nicht in der elektronischen JahresSteuerBescheinigung.

                            Kommentar

                            • Charlie24
                              Erfahrener Benutzer
                              • 14.03.2014
                              • 45964

                              #15
                              Solange nicht genau bekannt ist, wofür es diese einmalige angeblich steuerfreie Sonderzahlung des AG gab, kann niemand sagen,

                              ob bzw. wo das in der Steuererklärung anzugeben ist.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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