Ich habe im Jahre 2019 als freier Mitarbeiter von Bildungdswerken steuerfreie Honorare in Höhe von 3.100 € bezogen - immer mit dem Hinweis, ich müsste das selbst versteuern. Ich weiß aber nicht, wo ich das eintragen soll. Ich habe darüber hinaus noch Einkünfte zu 19 % - dachte daher, dass ich das in der Umsatzsteuererklärung eingeben müsste. Aber da gibt es dafür eine Möglichkeit zum Eintrag. Muss es evtl. in die Einkommensteuererklärung? Aber da sehe ich auch keine vorgegebene Möglichkeit??
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
Steuerfreie Honorare angeben
Einklappen
X
-
Die Anlage S ist eine Anlage zur Einkommensteuererklärung -ESt 1 A- . Die musst du beim Start deiner Einkommensteuererklärung oder später
in der Anlagenauswahl hinzufügen. Wie das geht, ist hier beschrieben: https://forum.elster.de/anwenderforu...erkl%C3%A4rungFreundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Kommentar
-
Wo gibt man Steuerfreie Bezüge (einmalige Sonderzahlungen) seines Arbeitgebers in der EkSt-Erklärung an ?Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Kommentar
-
Zitat von kantare Beitrag anzeigenAnlage S ist nur für Einkünfte aus einer nebenberufliche Tätigkeit ?
- Likes 1
Kommentar
-
Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenWenn es sich wirklich um steuerfreie Bezüge handelt, sind die m. E. nicht anzugeben.
Steuerfrei mit oder ohne Progressionsvorbehalt?
Grundsätzlich sind alle Einnahmen/Einkünfte zu erklären damit ggf. das FA prüfen kann ob diese tatsächlich steuerfrei sind und ob diese im Falle einer Steuerbefreiung (§ 3 EStG) dem Progressionsvorbehalt unterliegen.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
Kommentar
-
Grundsätzlich sind alle Einnahmen/Einkünfte zu erklären damit ggf. das FA prüfen kann ob diese tatsächlich steuerfrei sind und ob diese im Falle einer Steuerbefreiung (§ 3 EStG) dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
oder auch meine steuerfreien Reisekostenerstattungen, die nie unter Nummer 20 der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt waren.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
- Likes 1
Kommentar
-
Es sind alle Dinge zu erklären, die in den Formularen abgefragt werden. Und dabei ist die Meinung der Finanzverwaltung zugrunde zu legen, abweichende Meinungen oder Zweifelsfragen können unter "ergänzende Angaben" mitgeteilt werden.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
- Likes 1
Kommentar
-
Erst einmal Danke für die Resonanz und sorry für die verspätete Rückmeldung.
Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigenDa muss ich widersprechen :-)
Steuerfrei mit oder ohne Progressionsvorbehalt?
Grundsätzlich sind alle Einnahmen/Einkünfte zu erklären damit ggf. das FA prüfen kann ob diese tatsächlich steuerfrei sind und ob diese im Falle einer Steuerbefreiung (§ 3 EStG) dem Progressionsvorbehalt unterliegen.Zitat von Picard777Es sind alle Dinge zu erklären, die in den Formularen abgefragt werden. Und dabei ist die Meinung der Finanzverwaltung zugrunde zu legen, abweichende Meinungen oder Zweifelsfragen können unter "ergänzende Angaben" mitgeteilt werden.
Das Thema ist wirklich sehr schwierig, weil Angaben zum Progressionsvorbehalt auch in der elektronischen JahresSteuerBescheinigung erscheinen und zwar unter
10. Ermäßtigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalender (ohne 9.) ....
In diesem Fall erscheinen die besagten Bezüge nicht in der elektronischen JahresSteuerBescheinigung.
Kommentar
-
Solange nicht genau bekannt ist, wofür es diese einmalige angeblich steuerfreie Sonderzahlung des AG gab, kann niemand sagen,
ob bzw. wo das in der Steuererklärung anzugeben ist.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
- Likes 1
Kommentar
Kommentar