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Verwitwet, aber nicht Erbe - wer muss ESt.-Erklärung abgeben?

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    Verwitwet, aber nicht Erbe - wer muss ESt.-Erklärung abgeben?

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem:

    Mein Mann ist Anfang 2020 verstorben. Wir waren zusammen veranlagt. Steuererklärungen 2019 und 2020 stehen noch aus. Alleinerbin ist die Tochter meines verstorbenen Mannes (aus erster Ehe).
    Wer muss diese beiden Steuererklärungen abgeben?
    Wir haben beide bisher nicht versteuerte Einkünfte (Renten, Mieten) und Vorauszahlungen geleistet. Wer bekommt eine eventuelle Erstattung bzw. muss die Nachzahlung tragen?

    Vielen Dank für Antworten.
    bielz

    #2
    Hallo,
    ich habe folgendes Problem:

    Mein Mann ist Anfang 2020 verstorben. Wir waren zusammen veranlagt. Steuererklärungen 2019 und 2020 stehen noch aus. Alleinerbin ist die Tochter meines verstorbenen Mannes (aus erster Ehe).
    Wer muss diese beiden Steuererklärungen abgeben?
    Wir haben beide bisher nicht versteuerte Einkünfte (Renten, Mieten) und Vorauszahlungen geleistet. Wer bekommt eine eventuelle Erstattung bzw. muss die Nachzahlung tragen?

    Vielen Dank für Antworten.
    bielz

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      #3
      Hallo,

      du,
      für 2019 gibst du an verheiratet und für 2020, 2021 verwitwet seit.
      Da bist du dann die steuerpflichtige Person

      Gruß FIGUL
      Gruß FIGUL

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        #4
        Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
        Hallo,

        du,
        für 2019 gibst du an verheiratet und für 2020, 2021 verwitwet seit.
        Da bist du dann die steuerpflichtige Person

        Gruß FIGUL
        Das stimmt so nicht. Für 2019 und 2020 erfolgt eine Zusammenveranlagung zwischen Ehemann und Ehefrau, denn da lebte der Ehemann ja noch. Die Erklärung ist von beiden Eheleuten gemeinsam, dabei aber anstatt des Ehemanns von der Alleinerbin zu erstellen und zu unterschreiben, d.h. an der Stelle des Ehemanns unterschreibt die Erbin. Wenn Ihr die Steuererklärung elektronisch einreicht, ist keine Unterschrift nötig, aber der "Transporteur" der Steuererklärung muss sich intern von den Eheleuten erlauben lassen die Datenübermittlung so vorzunehmen. Eventuelle Erstattungen sind vom Finanzamt in etwas komplizierter Art und Weise aufzuteilen, sinnvoll wäre das Finanzamt darauf hinzuweisen. Für Nachzahlungen seid Ihr Beide Gesamtschuldner, d.h. das Finanzamt kann von Jedem die volle Summe verlangen und Ihr müsst Euch intern einigen. Oder Ihr beantragt nach Ergehen des Bescheids Aufteilung der Steuerschuld.

        Alternativ kannst Du auch eine Einzelveranlagung von Ehegatten beantragen, dann ist die andere Seite auch verpflichtet eine Einzelveranlagungssteuererklärung einzureichen. Meist ist das steuerlich aber per Saldo ungünstiger.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Vielen Dank, Picard777. Das hatte ich befürchtet.

          Ich/wir geben elektronisch ab. Was muss ich dann bezüglich der Zustimmung der Erbin machen? Sie wohnt im Ausland und hat auch kein Elster.

          Gruß
          Bielz

          Kommentar


            #6
            Hallo bielz,
            du machst das mit deinem Zertifikat und bevor du absendest, kannst du eine Steuerberechnung machen und speicherst diese ab und lässt sie der Erbin zukommen.
            Dann kann Sie dir einen Dreizeiler schicken, dass Sie einverstanden ist je nachdem ob Erstattung oder Nachzahlung rauskommt.

            Tschüß

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              #7
              Dann kann Sie dir einen Dreizeiler schicken, dass Sie einverstanden ist je nachdem ob Erstattung oder Nachzahlung rauskommt.
              Wobei sie als Gesamtrechtsnachfolgerin nach meiner Meinung der für dich günstigeren Veranlagungsart zustimmen muss, auch wenn es zu einer Nachzahlung

              kommt. Im Regelfall wird die Zusammenveranlagung günstiger sein, aber das lässt sich rechnen.

              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                Ich denke die Erbin sollte auf alle Fälle auch die Steuererklärung kennen, nicht nur die vorläufige Steuerberechnung.

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                  #9
                  Nun ja, meine Einkünfte stehen stehen dort ja auch und die soll sie eigentlich nicht erfahren.

                  Kommentar


                    #10
                    Nun ja, meine Einkünfte stehen stehen dort ja auch und die soll sie eigentlich nicht erfahren.
                    Das wird sich nur dann vermeiden lassen, wenn du dich für eine Einzelveranlagung entscheidest oder sie bei der elektronischen Abgabe für 2019 ignorierst.

                    Das ist aber kein Elster-Thema, deshalb kann dir im Forum nicht wirklich geholfen werden.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      OK. Danke an alle.

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                        #12
                        Mal ne blöde Frage am Rande:

                        Ich dachte eigentlich in D kann man nicht enterbt werden, sprich der Pflichtteilsanspruch besteht immer (es sei denn man will ihn nicht einklagen bzw. verzichtet).
                        Mit freundlichen Grüßen

                        Beamtenschweiß
                        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                        Kommentar


                          #13
                          Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                          Mal ne blöde Frage am Rande:

                          Ich dachte eigentlich in D kann man nicht enterbt werden, sprich der Pflichtteilsanspruch besteht immer (es sei denn man will ihn nicht einklagen bzw. verzichtet).
                          Eine Enterbung ist aber nur bei schwer schuldhaftem Verhalten zulässig.

                          Kommentar


                            #14
                            Was bei zusammenveranlagten (= auch in 2020 nicht dauernd getrennt lebenden) Eheleuten zwar nicht ausgeschlossen, aber eher Extremstfall sein sollte, insbesondere wenn der Ehemann Anfang 2020 gestorben ist. Denkbar wäre aber auch ein Erbvertrag, dann kommt aber die Angst, dass die Tochter die Infos bekommt, seltsam vor.

                            Sei es wie es sei, lassen bielz zu Wort kommen ...
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              Ich dachte eigentlich in D kann man nicht enterbt werden, sprich der Pflichtteilsanspruch besteht immer (es sei denn man will ihn nicht einklagen bzw. verzichtet).
                              Aber der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Nur der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger und zur Erfüllung

                              der vom Erblasser herrührenden Pflichten, wie zum Beispiel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Und natürlich kann die Ehefrau ebenfalls enterbt werden.

                              Dafür reicht ein Testament, durch das jemand anders als Erbe berufen wird, völlig aus.

                              ... dann kommt aber die Angst, dass die Tochter die Infos bekommt, seltsam vor.
                              Laut Angabe handelt es sich um eine Tochter aus der ersten Ehe des Verstorbenen, zu der muss ja keine besondere persönliche Beziehung bestehen.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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