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    #16
    Wenn Du noch nicht weißt wie viel Dir das Energieversorgungsunternehmen zahlen wird, dann musst Du das halt schätzen.
    Die Einspeisevergütung je kWh steht ja fest, den Ertrag kann man anhand der Leistungsdaten schätzen. Auf 100,00 € hin oder her

    kommt es da nicht an, bis 22.000,00 € jährlich ist da garantiert noch viel Luft nach oben. Umsatzsteuerlich zählt auch

    der Eigenverbrauch und zwar zu Wiederbeschaffungskosten.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #17
      Für alle, die sich mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ebenso abmühen wie ich:

      Der Finanzbehörde ist es für 2021 und 2022 lt. der aktuell gültigen Gesetzgebung egal, wieviel Einspeisevergütung tatsächlich an Euch (den Anlagenbetreiber) geflossen ist. Denn es zählt nicht mehr die Größenordnung der Vergütung, sondern die Leistung der Anlage in kWp. Das heißt: Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung bis 30 kWp werden steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung umfasst nicht nur die Einspeisevergütung, sondern auch den Eigenverbrauch und die Lieferung des Photovoltaik-Stroms an Mieter.

      Warum soll ich aber dann Umsatzzahlen in den Fragebogen zur steuerlichen Erhebung eintragen, fragt man sich zu Recht?
      Unglaublich, aber wahr: Der Fragebogen ist nicht auf dem laufenden Stand, einen besseren gibt es aber zur Zeit nicht. Und benutzen muss man ihn auch noch, da nur eine Online-Anmeldung möglich ist. Es soll aber einige Deals von Steuerpflichtigen mit bestimmten Finanzämtern geben, die unbürokratisch Vereinfachungen erlauben. Aber genau genommen hatten die Finanzämter Anfang Februar (bis heute?) meines Wissens noch keine Handlungsanweisung zum Thema.

      Ich habe es wie folgt gemacht:
      1. Die Kleinunternehmerregelung angekreuzt, was überholt ist, aber auch zur Steuerfreiheit führt.
      2. Die eigentlich maßgebliche Angabe der Leistung in kWp weggelassen, da es sowieso kein Eingabefeld gibt (dafür siehe Punkt 1).
      3. Den Umsatz aus Einspeisevergütung auf „0“ Euro gestellt, da diese Angabe das Finanzamt nicht mehr interessiert bzw. interessieren sollte.
      Übrigens: Da die Einspeisevergütung keine Rolle mehr spielt, müsst ihr auch keine Gewinnermittlung (Anlage G) mehr machen und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) mehr einreichen. Dies gilt bereits rückwirkend für das Steuerjahr 2022 und sowohl für Solaranlagen, die bereits in Betrieb sind, sowie für neue Anlagen.

      Das ist mein Kenntnisstand – alles nach bestem Wissen und Gewissen!

      Mühsam zusammengesucht aus dem Internet, u.a. von Steuerberaterseiten.

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        #18
        Die Kleinunternehmerregelung angekreuzt, was überholt ist, aber auch zur Steuerfreiheit führt.
        Das ist ein Irrtum, man bleibt nach wie vor Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Durch den Nullsteuersatz für die Anlagen

        bis 30 kWp ist man ab 2023 nur nicht mehr gezwungen, für die Regelbesteuerung zu optieren.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #19
          Bitte nicht die Regelungen zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer in einen Topf werfen!

          Die Einspeisung von Strom an den Netzbetreiber und der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms sind nach dem Umsatzsteuergesetz immer noch steuerpflichtige Umsätze.
          Dies kann man nur vermeiden durch Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

          Die Steuerfreiheit ab dem 01.01.22 gilt nur für die Einkommensteuer (§ 3 Nr. 72 EStG)


          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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